421.141

Gebühren- und Benutzungsordnung für die Musikzentren von MKZ (GBO MKZ)

Präambel

Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements,

A. Geltungsbereich

Art. 1

Diese Gebühren- und Benutzungsordnung gilt für die Musikzentren Florhofgasse und Brunnenhof von Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ).

B. Gebühren

Art. 2 Räume Florhofgasse

Für die Benutzung von Räumen des Musikzentrums Florhofgasse gelten die Gebühren gemäss Anhang 1.

Art. 3 Räume Brunnenhof

Für die Benutzung von Räumen des Musikzentrums Brunnenhof gelten die Gebühren gemäss Anhang 2.

Art. 4 Nebenleistungen

Für die im Zusammenhang mit der Benutzung von Räumen von MKZ erbrachten Nebenleistungen gelten die Gebühren gemäss Anhang 3.

Art. 5 Gebührenreduktion a. generell

Für die Benutzung von Räumen gemäss Art. 2 und 3 wird eine Gebührenreduktion wie folgt gewährt:

  1. a. für Organisationseinheiten des Schul- und Sportdepartements und von der Stadt geführte Schulen: 100 Prozent;

  2. b. für andere Organisationseinheiten der Stadtverwaltung: 50 Prozent;

  3. c. für Partnerorganisationen, die mit MKZ eine mehrjährige Zusammenarbeit vereinbart haben: 50 Prozent;

  4. d. für gemeinnützige Stiftungen, die Musik, Tanz oder Theater fördern: 50 Prozent; 1 AS 421.140

  5. e. für Lehrpersonen von MKZ, soweit die Benutzung zur Durchführung privater Konzerte oder anderer privater Veranstaltungen mit beruflichem Bezug erfolgt: 20 Prozent.

Auf die Gebühren für Nebenleistungen gemäss Art. 4 erfolgt keine Reduktion.

Art. 6 b. im Einzelfall

Die Direktorin oder der Direktor von MKZ kann ausnahmsweise aus besonderen Gründen Gebührenreduktionen festlegen oder Gebühren erlassen, soweit mit der Benutzung keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.

Art. 7 Annullationskosten

Für die Annullation einer bereits erteilten Nutzungsbewilligung werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:

  1. a. bei Annullation bis 60 Tage vor der reservierten Belegung: 0 Prozent der Gebühr für die Raumbenutzung;

  2. b. bei Annullation bis 30 Tage vor der reservierten Belegung: 50 Prozent der Gebühr für die Raumbenutzung;

  3. c. bei Annullation weniger als 30 Tage vor der reservierten Belegung: 100 Prozent der Gebühr für die Raumbenutzung.

Für Nebenleistungen gemäss Art. 4 werden bei Annullation keine Kosten in Rechnung gestellt.

Annullationen sind schriftlich mitzuteilen.

C. Benutzung

Art. 8 Rechtsverhältnis

Das Rechtsverhältnis der Benutzenden mit der Stadt Zürich untersteht dem öffentlichen Recht.

Art. 9 Nutzungsbewilligungen a. Gesuch

MKZ erteilt Nutzungsbewilligungen auf Gesuch.

Die Gesuchstellenden erteilen MKZ alle Auskünfte und reichen alle Unterlagen ein, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Nutzungsbewilligungen.

Art. 10 b. Auflagen und Bedingungen

MKZ kann eine Nutzungsbewilligung, insbesondere zur Sicherung des Nutzungszwecks, unter Auflagen erteilen oder von Bedingungen abhängig machen.

Art. 11 c. Entzug

MKZ kann eine Nutzungsbewilligung entziehen, wenn:

  1. a. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen oder andere Benutzungsvorschriften, insbesondere die Allgemeinen

Art. 13 Nutzungsbedingungen gemäss werden; b. die betroffenen Räu werden; c. andere wichtige Grü gige Mahnung voraus.

, nicht eingehalten me zwingend anderweitig beansprucht nde vorliegen. s. 1 lit. a setzt in der Regel eine vorgän- 2 Der Entzug gemäss Ab teht kein Anspruch auf Schadenersatz. 3 Bei einem Entzug bes

Art. 12 d. Zuteilung anderer Räume, Instrumente oder Gerätschaften

MKZ kann den Benutzenden aus besonderen Gründen andere als die in der Nutzungsbewilligung bezeichneten Räume, Instrumente oder Gerätschaften zuweisen, soweit diese den Benutzenden zumutbar sind.

Diese Zuweisung kann auch kurzfristig erfolgen.

Art. 13 Allgemeine Nutzungsbedingungen

Die Direktorin oder der Direktor von MKZ kann Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Raumbenutzung erlassen.

Diese werden mit dem Gesuch auf Erteilung der Nutzungsbewilligung akzeptiert.

Art. 14 Wegweisung und Zutrittsverbot

Verstösse gegen diese Gebühren- und Benutzungsordnung, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen oder Anweisungen des Betriebspersonals kann dieses mit einer Wegweisung vom betreffenden Musikzentrum sanktionieren.

In schwerwiegenden Fällen kann die Direktorin oder der Direktor von MKZ ein befristetes Zutrittsverbot erteilen.

Art. 15 Haftung a. zenden der Benut-

Die Benutzenden haften für am Musikzentrum, den Räumlichkeiten oder den Einrichtungen verursachte Schäden.

Die Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts 2 gelten sinngemäss.

Art. 16 b. der Stadt

Die Haftung der Stadt richtet sich nach dem Haftungsgesetz 3 , soweit nicht das Obligationenrecht anwendbar ist.

Darüber hinaus übernimmt die Stadt keine Haftung, insbesondere nicht für:

  1. a. Beschädigung, Diebstahl und anderweitigen Verlust von persönlichen Gegenständen;

  2. b. Schäden, die durch Dritte verursacht werden. 2 vom 30. März 1911, SR 220.

vom 14. September 1969, LS 170.1.

D. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Benutzungs- und Gebührenordnung für das Musikzentrum Florhofgasse vom 16. September 2016 4 wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmung

Für Nutzungsbewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Gebühren- und Benutzungsordnung erteilt wurden, gelten die im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung massgeblichen Gebührentarife.

Art. 19 Inkrafttreten Brunnenhof Fr. pro Tag Fr. Fr. pro Tag Fr.

Diese Gebühren- und Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 4 AS 421.141 Anhang 1 Gebühren für die Benutzung von Räumen des Musikzentrums Florhofgasse Raum pro ½ Tag pro Tag Fr. Fr. Grosser Saal 1450.– 2200.– für Nutzung ohne Publikum 1000.– 1500.– Kleiner Saal 1000.– 1500.– für Nutzung ohne Publikum 650.– 1000.– Kammermusiksaal I & II 500.– 800.– als Garderobe oder Einspielzimmer 250.– 400.– Sitzungszimmer 300.– 500.– als Garderobe oder Einspielzimmer 150.– 250.– Kuppelsaal 300.– 500.– als Garderobe oder Einspielzimmer 150.– 250.– Einspielzimmer 80.– 150.– nur in Verbindung mit Saalmiete Anhang 2 Gebühren für die Benutzung von Räumen des Musikzentrums Brunnenhof Raum pro ½ Tag pro Tag Fr. Fr. Konzertsaal/Studio 1 2000.– 3000.– für Nutzung ohne Publikum 1350.– 2000.– Mehrzwecksaal/Studio 2 1450.– 2200.– für Nutzung ohne Publikum 1000.– 1500.– Einspielzimmer 80.– 150.– nur in Verbindung mit Saalmiete Foyer 300.– nur in Verbindung mit Saalmiete für Apéro Fr/Sa/So Anhang 3 Gebühren für Nebenleistungen Leistung Florhofgasse Instrumente Fr. pro Tag

Konzertflügel 400.– 400.–

Konzertflügel 700.– 700.– 1 Flügel 300.– 300.– 2 Flügel 450.– 450.– Grosse Orgel (zweimanualig) 600.– Cembalo 300.– Zusätzlicher Tag Miete 100.– 100.– (je Instrument) Stimmungen je Instrument Fr. Flügel/Cembalo (Wochentag) 300.– 300.– Orgel nach Aufwand Einrichtungen, Technik Fr. pro Tag Beamer und Leinwand 450.– Headset/Mikrofon, Notebook 80.– 80.– (je Stück) Rednerpult, Dirigentenpodest, 45.– 45.– Flipchart, Pinwand, Stehtisch, Tisch (je Stück) Parkplatz PW (auf Anfrage) 80.– 80.– Zusätzliche Bühnenteile nach Aufwand oder Podeste Zusätzliche Dienstleistungen Fr. Kaffee-Pauschale je Person 7.– (ab 10 Personen) Reinigungspauschale 300.– 300.– (bei Catering)