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Richtlinien für die Belegung und Benützungsgebühren der Zürcher Sporthalle

421.170 Richtlinien für die Belegung und Benüt- zungsgebühren der Zürcher Sporthalle Stadtratsbeschluss vom 28. Dezember 1972 mit Änderung vom 15. Juni 1977 1 I. Richtlinien für die Belegung Für die Belegung der Zürcher Sporthalle werden folgende Richt- linien genehmigt: 1. Die Zürcher Sporthalle ist für die Bedürfnisse der Stadtzür- cher Sportler erstellt worden. 2. Zuständig für die Belegung dieser Halle ist das Sportamt, ge- gebenenfalls unter Mitwirkung der Betriebskommission Zürcher Sporthalle. 3. Das Sportamt lädt nach Bedarf die Vertreter der Verbände und Vereine jährlich zweimal zu einer Belegungskonferenz ein: Frühjahrskonferenz: Bereinigung der Daten für das Wintersemester (Oktober bis März) Sommerkonferenz: Daten für April bis September des nächstfolgenden Jahres Das Sportamt, der Stadtzürcherische und Kantonalzürcherische Verband für Leibesübungen belegen ihnen unterstehende An- lässe zuerst. 4. Für die Benützung der Hallen mit allen ihren Nebenräumen gilt folgende Prioritätsordnung: a. Sportveranstaltungen; b. Sportarten, die über entsprechende Spielfeldausmasse verfügen müssen; c. Sportarten mit grösseren Zuschauermengen. 1 BS 2, 240; AS 36, 308. 1

421.170 Richtlinien für die Belegung und Benützungs­ gebühren der Zürcher Sporthalle 5. Die Priorität wird nach folgender Reihenfolge aufgeschlüs- selt: internationale, nationale, regionale, städtische Sportveranstal- tungen, übrige Veranstaltungen. Bei Differenzen über Belegungen entscheidet die Betriebskom- mission Zürcher Sporthalle. 6. Nicht zur Verfügung gestellt werden kann die Zürcher Sport- halle für Ausstellungen, Einquartierungen, sportfremde Veran- staltungen, Bankette, politische Veranstaltungen usw., sofern solche mit sportlichen Anlässen kollidieren würden. 7. Für das Training darf die Halle nur benützt werden, wenn sie nicht anderweitig vermietet ist. 8. Hallen oder Teilhallen dürfen in der Regel nicht an Einzel- personen oder an einzelne Vereine, sondern nur an Verbände vermietet werden, die ihrerseits für gerechte Übungsmöglichkeit ihrer Vereine besorgt sind. 9. Mannschaften der höheren Spielklassen haben gegenüber den unterklassigen Vereinen den Vorrang. II. Benützungsgebühren a. (aufgehoben) 2 b. Gebührenansätze für nichtsportliche Veranstaltungen: Die Gebühren für auswärtige Benützer sowie für nichtsportliche Anlässe werden besonders festgesetzt. Die Ansätze hiezu sollen mindestens die Selbstkosten decken. 2 Aufgehoben durch STRB vom 15. Juni 1977. 2