444.120
Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Verein Zürcher Kammerorchester
Art. 1
2 Die Stadt Zürich unterstützt den Verein Zürcher Kammerorchester mit einem jährlichen Beitrag von Fr. 3 405 600.– (Stand 1. April 2025). 3,4 Dieser Beitrag wird vom Stadtrat jährlich um den Betrag erhöht, der zur Anpassung der Besoldungen des ständig beschäftigten Personals an die eingetretene Teuerung nach Massgabe des dem städtischen Personal gewährten Teuerungsausgleichs erforderlich ist. Art. 1 bis 5 1 Weist die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von weniger als 100 Millionen Franken aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent. 2 Weist die Stadt danach in der Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 2 Prozent. 3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent. 4 Weist die Stadt in der Rechnung danach weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 4 Prozent. Art. 1 ter 6 1 Tritt in der Rechnung der Stadt direkt ein Bilanzfehlbetrag auf, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent. 2 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr nach einem direkten Bilanzfehlbetrag erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent. 3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 4 Prozent.
AS 43, 481.
Fassung gem. STRB Nr. 850 vom 19. Mai 2010; Inkrafttreten 29. September 2010.
Fassung gem. STRB Nr. 961 vom 2. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
mit Übergangsbestimmung für den Zeitraum Januar 2026 bis Dezember 2028.
Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019.
Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Verein Zürcher Kammerorchester Art. 1 quater 7 Sobald die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von über 100 Millionen Franken ausweist, erreicht die Subvention wieder den ursprünglich bewilligten Betrag.
Art. 2
Das Zürcher Kammerorchester führt eine der Subvention der Stadt Zürich angemessene Anzahl von öffentlichen Konzerten in der Stadt Zürich durch. Es bemüht sich dabei um Vielfalt der Programme, der Solisten und der Aufführungsorte und -formen. Neben dem Tonhallesaal berücksichtigt das Zürcher Kammerorchester auch geeignete Säle in den Quartieren.
Art. 3
Konzerte, deren Programme und Darbietungsformen sich für den Besuch durch Schülerinnen und Schüler der städtischen Schulen besonders eignen, bietet das ZKO dem Schuldepartement der Stadt Zürich an und trifft mit ihm die erforderlichen organisatorischen und finanziellen Massnahmen.
Art. 4
Der Stadtrat von Zürich ordnet mindestens zwei Vertreter der städtischen Interessen in den Vorstand des Vereins Zürcher Kammerorchester ab. Die Mehrheit des Vorstandes soll jedoch durch Private gebildet werden. In Ausschüssen des Vorstandes sollen die städtischen Vertreter angemessen vertreten sein.
Art. 5
Der Verein Zürcher Kammerorchester legt dem Präsidialdepartement jährlich die Rechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) mit dem Bericht der fachkundigen Kontrollstelle, den Jahresbericht und das Budget der laufenden Rechnungsperiode bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres vor. Der Finanzkontrolle ist Einsichtnahme in die Buchhaltung und in die dazu gehörenden Unterlagen zu gewähren.
Art. 6
Die Auszahlung der städtischen Subvention erfolgt in möglichst gleichmässigen Tranchen jeweils zur Mitte der zwölf Monate eines städtischen Rechnungsjahres, wobei mit der letzten Monatstranche die Differenz zur Jahressubvention ausgeglichen wird.
Art. 7
Der Subventionsvertrag tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Er ersetzt den Subventionsvertrag vom 10. Dezember 1969 8 . Er kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 24 Monaten auf Ende eines städtischen Rechnungsjahres gekündigt werden. 7 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. 8 BS 2, 255. Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und dem Verein Zürcher Kammerorchester Übergangsbestimmung für den Zeitraum Januar 2026 bis Dezember 2028 9 Der Beitrag gemäss Art. 1 von jährlich Fr. 3 412 400.– (Stand
Januar 2026) an den Zürcher Kammerorchester-Verein erhöht sich für die Dauer von 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 auf Fr. 3 612 400.–. 9 Fassung gem. GRB vom 17. Dezember 2025; Inkrafttreten 11. April 2026. Genehmigt durch den Vorstand des Zürcher Kammerorchester-Vereins am 28. Januar 2026.