444.200

Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater aus dem Rahmenkredit Konzeptförderung fest.

Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

Art. 2 Konzeptförderung Tanz und Theater

Die Konzeptförderung für Tanz und Theater ist eine auf die gesamte professionelle Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt ausgerichtete mehrjährige Förderung für Konzepte von Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene.

Die Konzeptförderung für Tanz und Theater bezweckt insbesondere:

  1. a. dem Publikum ein vielfältiges und verschiedene Interessen berücksichtigendes, qualitativ hochstehendes Tanz- und Theaterangebot in der Stadt zu bieten;

  2. b. das Tanz- und Theaterangebot in der Stadt zu beleben, indem bestehende Angebote und neue Initiativen, insbesondere im Nachwuchsbereich, gefördert werden;

  3. c. die Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene sowohl untereinander als auch mit den Institutionen besser zu vernetzen und die kontinuierliche Arbeit zu fördern.

Art. 3 Rahmenkredit Konzeptförderperiode

Der Rahmenkredit Konzeptförderung beträgt 6,5 Millionen Franken pro Jahr. 1 AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 125 vom 26. Februar 2020. 2 Der Gemeinderat teilt den Rahmenkredit jeweils für eine Konzeptförderperiode von sechs Jahren in zwei Teile auf: einen für die sechsjährige Konzeptförderung von Institutionen und einen für die zwei- und vierjährige Förderung von Gruppen und Einzelpersonen.

B. Konzeptförderbeiträge

Art. 4 Grundsatz

Die Stadt richtet zur Umsetzung der Konzeptförderung für Tanz und Theater Konzeptförderbeiträge aus.

Konzeptförderbeiträge sind auf mehrere Jahre befristete Beiträge für die Umsetzung von Konzepten von Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene.

Sie können auch für gemeinsame Konzepte von Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene ausgerichtet werden.

Die Konzeptförderbeiträge werden aus dem Rahmenkredit Konzeptförderung finanziert.

Ein Rechtsanspruch auf einen Konzeptförderbeitrag besteht nicht.

Art. 5 Bezugsberechtigte

Konzeptförderbeiträge können an bestehende und neue Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene aus den Kunstsparten Tanz und Theater ausgerichtet werden.

Konzeptförderbeiträge setzen einen engen Bezug zur Stadt voraus, der gegeben ist bei:

  1. a. Institutionen mit Sitz und Standort in der Stadt;

  2. b. Gruppen der freien Szene, wenn sie hauptsächlich in der Stadt tätig sind und ihren Sitz grundsätzlich in der Stadt haben;

  3. c. Einzelpersonen der freien Szene, wenn sie hauptsächlich in der Stadt tätig sind und ihren Wohnsitz grundsätzlich in der Stadt haben.

Art. 6 Ausschluss

Von der Konzeptförderung ausgeschlossen sind:

  1. a. Institutionen, die unbefristet von der Stadt gefördert werden;

  2. b. Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene, denen zeitgleich ein Projektförderbeitrag einer Ko-Produktionsinstitution oder ein Projektförderbeitrag aus dem freien Kredit ausgerichtet wird;

  3. c. Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene, die hauptsächlich gewinnorientiert arbeiten.

Konzeptförderbeiträge werden ausserdem nicht ausgerichtet, wenn eine Institution, Gruppe oder Einzelperson zeitgleich für den gleichen Zweck eine andere Förderung der Stadt erhält.

Art. 7 Beitragsdauer

Konzeptförderbeiträge können für folgende Laufzeiten ausgerichtet werden:

  1. a. an Institutionen für maximal sechs Jahre;

  2. b. an Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene für zwei oder vier Jahre.

Art. 8 Beitragshöhe

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem eingereichten Konzept, seinen vorgesehenen Leistungen und dem dafür erforderlichen Personal- und Sachaufwand.

Die Beitragshöhe muss in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Gesamtkosten für die Umsetzung des Konzepts, den Konzeptförderbeiträgen der anderen Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene sowie zur Höhe des Rahmenkredits und insbesondere seiner Aufteilung in der jeweiligen Konzeptförderperiode für die sechsjährige und die zwei- und vierjährige Konzeptförderung.

C. Verfahren

Art. 9 Vergaberunden

Die Stadt richtet Konzeptförderbeiträge in Vergaberunden aus.

Jede Konzeptförderperiode von sechs Jahren ist in drei Vergaberunden unterteilt.

Vor Beginn einer Konzeptförderperiode führt die Stadt eine grosse Vergaberunde für Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene durch.

Im Abstand von zwei Jahren folgen zwei kleine Vergaberunden in der Regel für Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene.

Art. 10 Vergabeverfahren

Jede Vergaberunde besteht aus einem mehrstufigen Verfahren, unterteilt in Ausschreibung, formelle Prüfung, inhaltliche Beurteilung und Beschlussfassung.

Art. 11 Ausschreibung

Die Stadt schreibt jede Vergaberunde für Konzeptförderbeiträge öffentlich aus.

Die Ausschreibung umfasst die Voraussetzungen für die Teilnahme wie die Frist für die Gesuchseinreichung, die Teilnahmeberechtigung und die Anforderungen an ein Gesuch.

Art. 12 Gesuch

Ein Gesuch für einen Konzeptförderbeitrag können die Bezugsberechtigten gemäss Art. 5 einzeln oder gemeinsam bei der Stadt einreichen.

Ein Gesuch für einen Konzeptförderbeitrag enthält ein Konzept und einen Antrag für einen bestimmten Konzeptförderbeitrag.

Das Konzept gibt Auskunft über:

  1. a. die Organisation und die verantwortlichen Personen;

  2. b. die bisherige künstlerische Tätigkeit und deren Resonanz bei Publikum, Medien und Tanz- und Theater-Szene;

  3. c. das künstlerische Vorhaben inklusive Art und Umfang der geplanten Aktivitäten und deren Umsetzung;

  4. d. die wirtschaftliche Situation, die Kosten und Finanzierung des Konzepts;

  5. e. die Chancen und Risiken der Konzeptumsetzung.

Art. 13 Formelle Prüfung

Die Stadt prüft die Voraussetzungen für die Teilnahme.

Sind diese erfüllt, wird ein Konzept inhaltlich beurteilt.

Art. 14 Inhaltliche Beurteilung a. Jury

Für die inhaltliche Beurteilung der Konzepte setzt der Stadtrat eine beratende Kommission, genannt Jury, ein.

Die Jury setzt sich aus mindestens sieben unabhängigen Mitgliedern zusammen, die unterschiedliche, für die Konzeptbeurteilung relevante Bereiche vertreten und vertiefte Kenntnisse der Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt haben.

Die Jury als Ganzes verfügt über einen breiten fachlichen Horizont und bildet die Vielfalt der Gesellschaft bestmöglich ab.

Die Amtszeit der Jurymitglieder ist befristet; sie beträgt maximal zwei Konzeptförderperioden.

Es findet eine regelmässige Rotation statt; ab der zweiten Vergaberunde werden bei jeder Vergabe mindestens zwei Positionen durch neue Jurymitglieder besetzt.

Art. 15 b. Beurteilung

Die Jury beurteilt die einzelnen Konzepte nach den folgenden Kriterien:

  1. a. Qualität;

  2. b. Realisierbarkeit;

  3. c. Vernetzung und Ausstrahlung;

  4. d. Öffentlichkeitsrelevanz.

Die Jury nimmt in jeder Vergaberunde zusätzlich eine Betrachtung der gesamten Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt vor und beurteilt die Bedeutung des einzelnen Konzepts in diesem Gesamtkontext nach dem Zweck der Konzeptförderung gemäss Art. 2.

Sie berücksichtigt dabei bei der grossen Vergaberunde die vom Gemeinderat vorgenommene Aufteilung des Rahmenkredits für die sechsjährige und die zwei- und vierjährige Konzeptförderung.

Die Jury schliesst die inhaltliche Beurteilung aller Konzepte einer Vergabeperiode mit einem Gutachten als Empfehlung zuhanden des Stadtrats ab.

Art. 16 Beschlussfassung

Der Stadtrat entscheidet abschliessend über die Vergabe der zwei- und vierjährigen Konzeptförderbeiträge.

Die sechsjährigen Konzeptförderbeiträge unterbreitet er zur Genehmigung dem Gemeinderat.

Innert einer Frist von drei Monaten behandelt der Gemeinderat die Vorlage und fasst einen Entscheid.

D. Vereinbarung und Berichterstattung

Art. 17 Vereinbarung

Die Stadt schliesst mit den Empfängerinnen und Empfängern von Konzeptförderbeiträgen Vereinbarungen ab.

Art. 18 Berichterstattung

Der Stadtrat erstattet dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufteilung des Rahmenkredits in zwei Teile zur sechsjährigen und zwei- und vierjährigen Konzeptförderung für die nächste Konzeptförderperiode Bericht über die vergangene und die laufende Konzeptförderperiode.

Der Bericht umfasst insbesondere die in den Vergabeverfahren gemachten Erfahrungen, die gesprochenen Konzeptförderbeiträge, die Wirkung der Konzeptförderbeiträge auf die Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt sowie die Erkenntnisse und Ziele für die nächste Konzeptförderperiode.

E. Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 3

Art. 20 Zeitliche Geltung

Diese Verordnung gilt nach Inkrafttreten vorerst bis zum Ablauf der zweiten Konzeptförderperiode von 6 Jahren.

Stimmt die Gemeinde einer Weiterführung der Konzeptförderung nach zwei Konzeptförderperioden zu, ist diese Verordnung unbefristet gültig.

Inkrafttreten 1. Juli 2021 (STRB Nr. 394/2021).