444.201

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater (Konzeptförderungsreglement)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Einzelheiten der Konzeptförderung für Tanz und Theater sowie die Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Jury.

B. Zusammensetzung und Wahl der Jury

Art. 2 Zusammensetzung und Amtszeit

Der Stadtrat setzt für die inhaltliche Beurteilung der Konzepte gemäss Art. 14 Konzeptförderungsverordnung eine Jury als beratende Kommission ein; sie besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

Die Jury als Ganzes verfügt über einen breiten fachlichen Horizont und bildet die Vielfalt der Gesellschaft ab.

Die Amtszeit der Jurymitglieder ist befristet; sie beträgt maximal zwei Konzeptförderperioden.

Es findet eine regelmässige Rotation statt, ab der zweiten grossen Vergaberunde werden bei jeder Vergabe mindestens zwei Positionen durch neue Jurymitglieder besetzt.

Art. 3 Fachliche Qualifikation und Vielfalt

Die Jury besteht aus Personen, die unterschiedliche, für die Beurteilung der Konzepte relevante Bereiche vertreten und vertiefte Kenntnisse der Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt haben. 1 AS 444.200

Begründung siehe STRB Nr. 394 vom 21. April 2021. 2 Die Jurymitglieder verfügen über fachliche Qualifikationen insbesondere als:

  1. a. Praktikerinnen und Praktiker der unterschiedlichen Ausprägungen der darstellenden Künste wie z. B. Sprechtheater, Tanz, Performance, Theater der Dinge, Zirkus oder Tanz und Theater für ein junges Publikum;

  2. b. Praktikerinnen und Praktiker mit besonderen Kenntnissen in der Geschäftsführung oder Leitung von Kulturinstitutionen;

  3. c. Praktikerinnen und Praktiker der Tanz- und Theaterpädagogik, der kulturellen Bildung, Teilhabe oder Partizipation;

  4. d. Vertreterinnen und Vertreter von Publikum, Öffentlichkeit oder Wissenschaft.

Bei der Jury sind Gleichstellung, Diversität und Inklusion zu beachten; die Geschlechter sind ausgewogen vertreten.

Art. 4 Unabhängigkeit

Die Jurymitglieder sind unabhängig.

Sie können während der Amtszeit weder als Mitglied einer Institution noch einer Gruppe noch als Einzelperson der freien Szene Konzeptförderbeiträge beantragen oder beziehen.

Sie legen mögliche Interessenkonflikte offen.

Art. 5 Ausstand

Die Jurymitglieder bestätigen vor der Jurierung jeder Vergaberunde ihre Unabhängigkeit und persönliche Unbefangenheit schriftlich.

Ist ein Jurymitglied nicht unabhängig oder erscheint es sonst in der Sache persönlich befangen, tritt es für die Jurierung einer gesamten Vergaberunde in den Ausstand.

Ist der Ausstand streitig, entscheidet die Jury über den Ausstand unter Ausschluss des betreffenden Jurymitglieds.

Art. 6 Ausschreibung und Wahlvorschlag

Die Dienstabteilung Kultur schreibt die Wahl der Jurymitglieder öffentlich aus.

Sie macht einen Wahlvorschlag zuhanden der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten unter Beachtung der befristeten Amtszeit und der regelmässigen Rotation gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4.

Sie kann für die Ausschreibung und den Wahlvorschlag aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

Art. 7 Wahl

Der Stadtrat wählt die Jurymitglieder auf Antrag der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Er bestimmt bei der Wahl der Jurymitglieder ein Präsidium oder Co-Präsidium.

Scheidet ein Jurymitglied vor Ablauf einer Amtsdauer aus, erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer.

C. Organisation der Jury

Art. 8 Geschäftsstelle

Die Dienstabteilung Kultur führt die Geschäftsstelle der Jury.

Die Geschäftsstelle ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. a. Einberufung der Jurysitzungen;

  2. b. Vor- und Nachbereiten der Jurysitzungen in Zusammenarbeit mit dem Präsidium oder Co-Präsidium der Jury;

  3. c. Erstellen einer detaillierten Traktandenliste für jede Jurysitzung;

  4. d. Information und Dokumentation der Jurymitglieder über die zu behandelnden Gesuche und die zur Verfügung stehenden Anteile des Rahmenkredits für die sechsjährige und die zwei- und vierjährige Konzeptförderung;

  5. e. Information, Dokumentation und Publikation der Visionie-

Art. 10 rungen gemäss f. Teilnahme g. Kontaktst h. Kontrolle die sechsjäh förderung.

; an Jurysitzungen und Protokollführung; elle der Jury; der Einhaltung der Anteile des Rahmenkredits für rige und die zwei- und vierjährige Konzeptftsstelle hat kein Stimmrecht. 3 Die Geschä

Art. 9 Jury a. Sitzungen

Die Jury trifft sich zu regelmässigen Sitzungen.

Ihre Beratungen sind geheim und unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 10 b. Visionierungen

Die Jury verfolgt die gesamte Zürcher Tanz- und Theaterlandschaft aktiv.

Die einzelnen Jurymitglieder besuchen hierfür regelmässig Aufführungen von Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen der freien Szene und informieren die Jury.

Art. 11 c. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

Die Jury ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.

Jedes Jurymitglied verfügt über eine Stimme.

Die Jury fällt ihre Beschlüsse mit relativem Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium oder Co-Präsidium mit Stichentscheid.

Art. 12 Präsidium oder Co-Präsidium

Das Präsidium oder Co-Präsidium leitet die Jury und ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. a. Festsetzung von Anzahl und Turnus der Sitzungen in Absprache mit der Geschäftsstelle;

  2. b. Leitung der Jurysitzungen;

  3. c. Beauftragung der Jurymitglieder betreffend Visionierungen gemäss Art. 10 Abs. 2;

  4. d. Beizug von aussenstehenden Fachpersonen zur Beratung der Jury in Einzelfällen.

Art. 13 Entschädigung

Die Jurymitglieder werden wie folgt entschädigt:

  1. a. Die Sitzungsgelder und Entschädigungen richten sich nach Stadtratsbeschluss (STRB) Nr. 1834/2001; für das Präsidium oder Co-Präsidium gilt der doppelte Ansatz.

  2. b. Die Entschädigung von Vorbereitungsarbeiten wie Aktenstudium und Visionierungen sowie die Entschädigung von Spesen richten sich nach STRB Nr. 1077/2018.

D. Vergabeverfahren für Konzeptförderbeiträge

Art. 14 Ausschreibung und Gesuch

Die Dienstabteilung Kultur ist für die Ausschreibung der Vergaberunden zuständig.

Ein Gesuch für Konzeptförderbeiträge kann ausschliesslich elektronisch auf der städtischen Website der Dienstabteilung Kultur eingegeben werden; die Dienstabteilung Kultur stellt die nötigen elektronischen Formulare zur Verfügung.

Das Gesuchsverfahren erfolgt in deutscher Sprache; das Kon-

Art. 12 zept gemäss auch in engl

Abs. 2 Konzeptförderungsverordnung kann ischer Sprache eingereicht werden.

Art. 15 Formelle Prüfung a. Vorgehen

Die Dienstabteilung Kultur prüft die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Vergaberunde gemäss Art. 16.

Sind sie erfüllt, leitet die Dienstabteilung Kultur ein Gesuch zur inhaltlichen Beurteilung des Konzepts an die Jury weiter.

Art. 16 b. Teilnahmevorausset­ zungen

Für die Teilnahme sind folgende Voraussetzungen massgebend:

  1. a. fristgerechtes Einreichen des Gesuchs;

  2. b. Bezugsberechtigung gemäss Art. 5 Konzeptförderungsverordnung;

  3. c. kein Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 6 Konzeptförderungsverordnung;

  4. d. Anforderungen an das Gesuch und Konzept gemäss Art. 12 Abs. 2 Konzeptförderungsverordnung.

Ist ein Gesuch offensichtlich unvollständig, kann eine Nachfrist von maximal zehn Tagen zum Einreichen der fehlenden Unterlagen angesetzt werden.

Art. 17 Inhaltliche Beurteilung a. Verfahren und Beurteilungskriterien

Die Jury nimmt die inhaltliche Beurteilung anhand der eingereichten Konzepte und der mündlichen Präsentation der Konzepte durch die Gesuchstellenden vor.

Sie beurteilt die einzelnen Konzepte gemäss Art. 15 Abs. 1 Konzeptförderungsverordnung nach den Kriterien Qualität, Realisierbarkeit, Vernetzung und Ausstrahlung sowie Öffentlichkeitsrelevanz; diese Kriterien werden wie folgt konkretisiert:

  1. a. Qualität: Inhaltliche und ästhetische Relevanz im zeitgenössischen Kontext, Eigenständigkeit, Innovation, Entwicklungspotenzial, Konsequenz, Reflexionsfähigkeit, ethisches Handeln, Nachhaltigkeit und Kontinuität;

  2. b. Realisierbarkeit: Umsetzungsfähigkeit in künstlerischer und produktionsspezifischer Hinsicht;

  3. c. Vernetzung und Ausstrahlung: Sichtbarkeit, Wirkungspotenzial, Zusammenarbeit mit Partnerinnen und Partnern, Teilhabe und Inklusion;

  4. d. Öffentlichkeitsrelevanz: Diskurs- und Verbreitungspotenzial beim Publikum, gesellschaftliche Relevanz, Zugänglichkeit, Vermittlung und Partizipation.

Die Jury nimmt gemäss Art. 15 Abs. 2 Konzeptförderungsverordnung in jeder Vergaberunde zusätzlich eine Betrachtung der gesamten Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt vor und beurteilt die Bedeutung des einzelnen Konzepts in diesem Gesamtkontext nach dem Zweck der Konzeptförderung gemäss Art. 2 Konzeptförderungsverordnung.

Art. 15 rungsverordnung bei der gross meinderat vorgenommene Auftei sechsjährige und die zwei- un

Abs. 3 Konzeptfördeen Vergaberunde die vom Gelung des Rahmenkredits für die d vierjährige Konzeptförderung.

Art. 18 b. Gutachten

Die Jury schliesst gemäss Art. 15 Abs. 4 Konzeptförderungsverordnung die inhaltliche Beurteilung aller Konzepte einer Vergabeperiode mit einem Gutachten als Empfehlung zuhanden des Stadtrats ab.

Das Gutachten enthält die Angaben gemäss Art. 17 Abs. 3 und 4 sowie eine begründete Empfehlung zur Förderungswürdigkeit jedes einzelnen Gesuchs.

Ist ein Gesuch förderungswürdig, enthält das Gutachten auch die Höhe des Konzeptförderbeitrags.

Art. 19 Beschlussfassung und Information

Die Beschlüsse des Stadtrats gemäss Art. 16 Konzeptförderungsverordnung sind öffentlich in Bezug auf die Gesuche, die vollständig oder teilweise gutgeheissen werden.

Nicht öffentlich sind die Beschlüsse in Bezug auf die Gesuche, die vollständig abgelehnt werden.

Die Dienstabteilung Kultur informiert die Gesuchstellenden über die Vergabe der Konzeptförderbeiträge.

Auf Wunsch der Gesuchstellenden erläutert die Jury die Vergabe in einem Gespräch.

E. Vereinbarung und Berichterstattung

Art. 20 Vereinbarung

Die Dienstabteilung Kultur schliesst nach Rechtskraft der Vergabeentscheide mit den Empfängerinnen und Empfängern von Konzeptförderbeiträgen eine Vereinbarung ab.

In der Vereinbarung werden insbesondere das künstlerische Vorhaben und die Ziele der einzelnen Empfängerinnen und Empfänger sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung beschrieben.

Art. 21 Berichterstattung

Die Dienstabteilung Kultur ist für die Ausarbeitung des Berichts des Stadtrats an den Gemeinderat gemäss Art. 18 Konzeptförderungsverordnung zuständig. Sie kann einzelne Jurymitglieder als Expertinnen oder Experten beiziehen.

Art. 22 Inkrafttreten und zeitliche Geltung

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt für die Dauer der Gültigkeit der Konzeptförderungsverordnung.