551.141
Ausführungsbestimmungen zur Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO)
Präambel
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 20 Prostitutionsgewerbe-
I. Prävention
Art. 1 Fachkommission
Der Stadtrat wählt jeweils für die Dauer der Legislaturperiode eine Kommission mit mindestens neun Mitgliedern zur Beratung aller mit dem Prostitutionsgewerbe zusammenhängenden Fragen.
Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Fachorganisationen, der Stadtverwaltung, kantonalen Amtsstellen, Quartieren und weiteren Fachpersonen zusammen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements übt den Vorsitz aus und kann nach Rücksprache mit der Fachkommission ein Geschäftsreglement erlassen. Für das Sekretariat ist das Sicherheitsdepartement zuständig. 1
Art. 2 Information
Eine mehrsprachige Broschüre über die Rechte und Pflichten, die Risiken und Unterstützungsangebote im Prostitutionsgewerbe sowie Anlaufstellen bei Ausbeutung und Gewalt ist anlässlich des Bewilligungsgesprächs abzugeben und in den Salons an gut zugänglicher Stelle aufzulegen. II. Bewilligungen
Art. 3 Bewilligung Strassenprostitution
Das Gesuch ist vor Arbeitsaufnahme persönlich bei der Bewilligungsstelle der Stadtpolizei mit den erforderlichen Nachweisen gemäss Art. 9 PGVO einzureichen. Das Informations- und Beratungsgespräch führt die zuständige Stelle der Sozialen Einrichtungen und Betriebe des Sozialdepartements durch. Bei Verdacht auf Menschenhandel wird im Einverständnis mit der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller Kontakt mit der entsprechenden Fachorganisation aufgenommen. 1 Fassung gem. STRB Nr. 864 vom 25. September 2019; Inkrafttreten 1. November 2019. Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO)
Die Bewilligung enthält folgende Nebenbestimmungen:
a. Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich;
b. Bewilligungsdauer.
Die Bewilligung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 4 Bewilligung Salonprostitution
Das Gesuch ist vor der Betriebsaufnahme bei der Bewilligungsstelle der Stadtpolizei mit den erforderlichen Nachweisen gemäss Art. 12 PGVO einzureichen. Die Stadtpolizei kann die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller zu einem Gespräch vorladen.
Der Salon hat mindestens über einen Aufenthaltsraum mit Aufbewahrungskästen für das Personal zu verfügen. Im Übrigen ergeben sich die betrieblichen Mindeststandards und die für die Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flächen namentlich aus der baurechtlichen Bewilligung.
Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dass:
a. unentgeltlich Präservative zur Verfügung stehen;
b. das Informationsmaterial an gut zugänglicher Stelle aufliegt;
c. Infrastruktur und Hygiene des Salons den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
d. die Aufstellung gemäss Art. 14 Abs. 2 PGVO ordnungsgemäss geführt wird;
e. eine geeignete Stellvertretung gemäss Art. 13 Abs. 5 PGVO ernannt und gemeldet wird;
f. die sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen und der betrieblichen Mindeststandards hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber die baurechtliche Bewilligung und ein Betriebskonzept einzureichen, das insbesondere Angaben zur Salongrösse, zu Betriebsregeln, zu den Vereinbarungen mit den im Betrieb arbeitenden Prostituierten, zum Gesundheitsschutz und zur Gewaltprävention enthält. Bei Fragen wird auch die Unterstützung durch entsprechende Fachorganisationen angeboten. Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO)
Art. 5 Aufstellung
Die Aufstellung nach Art. 14 PGVO ist auf Verlangen in Papierform auszuhändigen. Sie muss täglich nachgeführt werden. Daraus müssen Identität, Alter und Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit jeder oder jedes einzelnen Angestellten bzw. sich prostituierenden Person sowie die konkreten Leistungen der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers und die Gegenleistungen der sich prostituierenden Person klar ersichtlich aufgeführt sein.
Art. 6 Kontrolle
Kontrollorgan ist die Stadtpolizei, Milieu- und Sexualdelikte. Dabei kontrolliert sie alle Vorgaben der Prostitutionsgewerbeverordnung. Bei vermuteten Missständen aus anderen Zuständigkeitsbereichen zieht sie die dafür zuständige Amtsstelle bei. Bei Verdacht auf Menschenhandel oder andere schwerwiegende Verstösse gegen die Rechtsordnung wird im Einverständnis mit dem Opfer Kontakt mit der entsprechenden Fachorganisation aufgenommen.
Art. 7 Änderung
Eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist umgehend der zuständigen Bewilligungsbehörde zu melden.
Art. 8 Erlöschen
Aus folgenden Gründen erlischt die Bewilligung:
a. Zeitablauf;
b. Verzicht;
c. Entzug;
d. Aufgabe oder Untergang des Betriebs.
Art. 9 Gebühren
Für die Erteilung der Bewilligung Strassenprostitution ist eine Bewilligungsgebühr inklusive Schreibgebühr von Fr. 40.– gegen Barzahlung zu entrichten. 2
Für die Erteilung der Bewilligung Salonprostitution ist eine Bewilligungsgebühr inklusive Schreibgebühr von Fr. 300.– und für die Kontrolle folgende Gebühr pro Jahr zu entrichten:
a. Salon mit drei Arbeitsplätzen: Fr. 300.–;
b. Salon mit vier bis zu zehn Arbeitsplätzen: Fr. 600.–;
c. Salon ab zehn Arbeitsplätzen: Fr. 900.–. 2 Fassung gem. STRB Nr. 864 vom 25. September 2019; Inkrafttreten 1. November 2019. Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) III. Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmung
Bis zur Erledigung des Bewilligungsverfahrens Salonprostitution kann für bei Inkrafttreten der Prostitutionsgewerbeverordnung bereits bestehende Betriebe eine vorläufige Bewilligung erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Hinderungsgründe vorliegen.
Art. 11 Inkrafttreten
Die Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit der Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO, AS 551.140 vom 7. März 2012) per 1. Januar 2013 in Kraft.