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Betriebsreglement Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (Betriebsreglement ZAB)
Präambel
Der Stadtrat,
Art. 1 Betriebszeiten
Die Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB) ist jede Nacht geöffnet. Tagsüber kann der Betrieb mit einem Pikett aufrechterhalten werden.
Art. 2 Hausordnung
Das Kommando der Stadtpolizei erlässt eine Hausordnung.
Art. 3 Einsatzleitung
Die Einsatzleitung führt und leitet den Betrieb. Sie obliegt einer Stadtpolizistin oder einem Stadtpolizisten.
Die Einsatzleitung bestimmt über die Aufnahme und Entlassung der Klientinnen und Klienten und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung des polizeilichen Gewahrsams. Für die Zuführung in die ZAB sind die handelnden Polizeiangehörigen verantwortlich.
Die Einsatzleitung muss vor Ort sein, wenn Klientinnen oder Klienten einquartiert sind.
Bei minderjährigen Klientinnen und Klienten ist für die Betreuung und Rückführung nach Möglichkeit sip züri beizuziehen.
Art. 4 Medizinisches Personal
Das medizinisch ausgebildete Fachpersonal ist für die medizinische Untersuchung, Betreuung und Überwachung der Klientinnen und Klienten zuständig. Operativ ist das medizinische Personal der Einsatzleitung ZAB unterstellt, fachlich dem jeweiligen ärztlichen Hintergrundspikett, das dem medizinisch ausgebildeten Fachpersonal bekannt ist.
Bei Bedarf ist die Notfallärztin oder der Notfallarzt beizuziehen. 1 Fassung gem. STRB Nr. 461 vom 29. Mai 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. Betriebsreglement Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (Betriebsreglement ZAB)
Art. 5 Sicherheitsassistenz
Es können nach Bedarf Mitarbeitende eines Assistenzdienstes der Polizei oder eines privaten Sicherheitsdienstes eingesetzt werden, die nach Weisung der Stadtpolizei tätig sind. Diese unterstehen in operativen und fachlichen Belangen der Einsatzleitung. 2
Polizeiliche Zwangsmassnahmen bleiben den Angehörigen der Polizei vorbehalten.
Art. 6 Dokumentation
Sowohl medizinisch als auch polizeilich ist jeder Fall umgehend schriftlich zu dokumentieren. Für die Datenbearbeitung im medizinischen Bereich sind die Städtischen Gesundheitsdienste verantwortlich. Die medizinischen Daten werden von den polizeilichen getrennt aufbewahrt. Im Übrigen erfolgen die Datenbearbeitungen entsprechend den bereichsspezifischen Vorgaben sowie den allgemeinen Datenschutzbestimmungen.
Die Klientinnen und Klienten werden angefragt, ob sie damit einverstanden sind, dass die Fallpauschale für die Abgeltung der medizinischen Leistungen direkt bei ihrer Krankenversicherung eingefordert wird. Sind sie damit nicht einverstanden, wird die Fallpauschale den Klientinnen und Klienten in Rechnung gestellt.
Art. 7 Videoüberwachung
Videoüberwachung in der ZAB darf nur ohne Bildaufzeichnung (Live-Monitoring) erfolgen. Im Übrigen gilt das Reglement für die Videoüberwachung von Immobilien der Stadtpolizei.
Art. 8 Inkraftsetzung
Das Betriebsreglement tritt auf den 1. April 2015 in Kraft. 2 Fassung gem. STRB Nr. 461 vom 29. Mai 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.