551.150
Unterstützungskasse der Stadtpolizei
Art. 1
Die Unterstützungskasse der Stadtpolizei wird durch freiwillige Zuwendungen Dritter gespeist.
Art. 2
Die Unterstützungskasse der Stadtpolizei bezweckt:
a. die Unterstützung unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geratener Arbeitnehmer der Stadtpolizei oder deren Hinterbliebener;
b. die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten ehrender Bezeugungen bei der Bestattung von Arbeitnehmern der Stadtpolizei;
c. die Ausrichtung jährlich wiederkehrender oder einmaliger Beiträge an die Berufsverbände der Stadtpolizei für kulturelle und soziale Aufgaben und Veranstaltungen. Hinterbliebene sind der Ehegatte, die im gleichen Haushalt lebenden oder unterstützten Kinder bis zu deren 20. Altersjahr oder bis zu deren 25. Altersjahr, sofern sie noch in Ausbildung stehen, Enkel, Eltern und Geschwister. Die Leistungen können in einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen sowie durch Gewährung unverzinslicher Darlehen ausgerichtet werden.
Art. 3
2 Eine Kommission von vier Mitgliedern beschliesst über die Ausrichtung von Beiträgen. Drei Mitglieder, wovon eines die Kassen- und Rechnungsführerin oder der Kassen- und Rechnungsführer ist, stammen aus Mitarbeitenden der Stadtpolizei, zwei dieser Mitglieder stellt der Polizeibeamtenverband (PBV). Das vierte Mitglied, das zugleich den Vorsitz in der Kommission führt, wird vom Polizeikommandanten aus dem Kreis der Offiziere bestimmt. Die oder der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Kommission überträgt das Amt der Aktuarin oder des Aktuars einem ihrer Mitglieder.
AS 39, 245.
Fassung gem. STRB vom 19. Dezember 2012, Inkraftsetzung 1. März 2013. Unterstützungskasse der Stadtpolizei
Art. 4
Die Beschlüsse der Kommission bedürfen der Genehmigung des Polizeikommandanten.
Art. 5
Die Kommission teilt ihre Beschlüsse über Leistungen oder deren Abweisung dem Polizeivorstand mit.
Art. 6
Die nachstehenden Beschlüsse werden aufgehoben:
a. Ziff. 1 des Beschlusses des Stadtrats betreffend Errichtung der Unterstützungskasse des Polizeikorps vom 13. April 1918;
b. die Statuten der Unterstützungskasse der Stadtpolizei vom
19. März 1980. 3
Art. 7
Dieser Beschluss tritt auf den Zeitpunkt der Einführung des neuen Rechnungsmodells in Kraft. 4 3 AS 37, 224. 4 1. Januar 1986.