551.170
Reglement über den Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizei
Art. 1
Der Dienst der Polizei erfolgt bewaffnet.
Art. 2
Die Polizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch zu machen,
wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird,
wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,
wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch auszuführen sind, insbesondere
wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
zur Befreiung von Geiseln,
zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
Art. 3
Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
Art. 4
Die Polizei hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den nötigen Beistand zu leisten.
Art. 5
In jedem Fall von Waffengebrauch ist dem Vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten.
Art. 6
Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 1976 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement vom 2. September 1952 2 aufgehoben.
AS 36, 192.
BS 1, 497.