551.213
Richtlinien zur Erhebung der Bewilligungs- und Kontrollgeühren durch die Stadtpolizei Abteilung Bewilligungen Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements
551.213 Richtlinien zur Erhebung der Bewilligungs- und Kontrollgebühren durch die Stadtpolizei Abteilung Bewilligungen Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 18. Juli 2011 Gestützt auf § 3 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 10. September 2009 mit seitheri- gen Änderungen (LS 681) sowie in Anwendung von § 1 lit. A die- ser Verordnung verfügt der Vorsteher des Polizeidepartements: 1. Im Rahmen der mit Verfügung des Vorstehers des Poli- . zeidepartements vom 18. Juli 2011 der Abteilung Bewilli- gungen der Stadtpolizei delegierten Vollzugskompetenzen (Ermächtigungsverfügung) werden die Gebühren für die nachgenannten Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten wie folgt festgesetzt: 1.1 Für die Erteilung einer Bewilligung oder die Ablehnung ei- nes Gesuchs (begründete Verfügung): allgemein Fr. 80.– bei Veranstaltungen nach Aufwand bis zu Fr. 500.– 1.2 Für ausserordentliche Augenscheine, Besprechungen usw., die den üblichen Aufwand eines Bewilligungsverfahrens überschreiten: pro teilnehmenden städtischen Mitarbei- Fr. 45.– tenden mindestens jedoch Fr. 80.– über 1 Stunde nach Zeitaufwand Leumundsabklärungen Fr. 50.– Abnahmen der Lärmbekämpfung nach mindestens Zeitaufwand (beispielsweise Limiter, Fr. 200.– Schallschutzmassnahmen) 1
Besondere Regelungen (Bewilligungs- und Kontrollgebüh- 1.3 ren): Gewerbliche Ausstellungen allgemein Auktionen und Auktionsausstellungen Automobilausstellungen Fr. 80.– pro Tag Festbewilligung mit Alkoholausschank Fr. 140.– (Bewilligung und Patent) Festbewilligung ohne Alkoholausschank Fr. 90.– (Bewilligung und Festwirtschaftspatent) Warenauslagen Fr. 160.– Topfpflanzen Fr. 160.– Nutzung des öffentlichen Grundes zu Fr. 160.– Bauzwecken Spätvorstellungen von Filmen (Nocturnes):
Einzelne Vorstellung Fr. 25.– pro Vorstellung Ab 40 Vorstellungen pro Jahr:
Kino mit einem Vorstellungssaal Fr. 1 000.–
Kino mit mehreren Vorstellungssälen Fr. 1 500.– Kordel-Absperrungen (Personen-Leitsysteme) vor Unterhaltungs- und Gastgewerbebetrieben und Verkaufsgeschäften:
Bewilligungsgebühr Fr. 160.–
Kontrollgebühr Freitag/Samstag und Fr. 400.– Samstag/Sonntag pro Jahr
Kontrollgebühr Montag bis Sonntag Fr. 800.–
Kontrollgebühr einmalige Veranstaltung Fr. 150.– Kontrollgebühr: 1.4
Betrieb von Videokabinen Fr. 1 000.–
- Spielsalons und ähnliche Unterhaltungs- Fr. 1 500.– gewerbe pro Jahr Vermittlungsgebühr für entlaufene Hunde Fr. 40.– 1.5 Besondere Aufwendungen wie Insertionskos- ten usw. werden dem Hundehaltenden separat verrechnet. Hundehaltende, die einen entlau- fenen Hund neu erwerben, haben weder Ver- mittlungs- noch Insertionskosten zu entrichten. Bestätigung der Gemeinde betr. ordentlicher Fr. 50.– Anmeldung des Hundes und über allfällige Auffälligkeiten des Hundes Kontrollgebühr für das Inkasso kantonaler Fr. 30.– 1.6 Gebühren Kontrollgebühr von Unterhaltungsgewerben nach § 7c 1.7 Unterhaltungsgewerbegesetz vom 27. September 1981 (LS 935.32) und Kontrollgebühr für temporäre Veranstaltun- gen gestützt auf § 1 lit. A Ziffer 4 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden: Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen Fr. 60.– Veranstaltungen 201 bis 1 000 Personen Fr. 150.– Veranstaltungen über 1 000 Personen Fr. 300.– Grossanlässe nach Zeitaufwand Die Gebühr ist so anzusetzen, dass sie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand deckt. Dringlichkeitsgebühren 1.8 Je nach bestehenden Fristen, Bewilligungsart und admini strativem Bearbeitungsaufwand. Wo Gebühren abschlies send geregelt sind (z.B. Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilli- gung), wird keine Dringlichkeitsgebühr erhoben. sehr kurzfristig (unter 48 Stunden) Dringlichkeitsgebühr Fr. 100.– kurzfristig (unter 72 Stunden) Dringlichkeitsgebühr Fr. 50.– 3
Bei den nach Zeitaufwand festzusetzenden Gebühren sind 2. jeweils die durch den Stadtrat unter dem Titel «Rechnungs- stellung für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte» perio- disch neu festgesetzten Stundenansätze anzuwenden. Die Schreibgebühren sind gemäss geltender Verfügung 3. der Vorsteherin/des Vorstehers des Polizeidepartements zu erheben. Sollte im Einzelfall eine bestimmte Gebühr nicht in einem 4. vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatli- che Leistung für die betroffene Person hat, kann die Vor- steherin/der Vorsteher des Polizeidepartements auf Antrag der Stadtpolizei, Abteilung Bewilligungen den Ansatz ge- bührend herabsetzen oder anheben. Diese Verfügung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie er- 5. setzt jene vom 11. Mai 2011 sowie alle mit ihr im Wider- spruch stehenden Verfügungen der Vorsteherin/des Vor- stehers des Polizeidepartements oder ihr/ihm unterstellter/ unterstellten Dienststellen. 4