551.240
Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG)
Präambel
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf § 231 Abs. 1 und 2 des Geset
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Vorschriften regeln das Anbringen von Reklameanlagen jeder Art im öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule.
Art. 2 Bewilligungspflicht
Wer den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule mit Reklameanlagen oder sonstiger Werbung benützt, benötigt vorgängig eine Bewilligung.
Die Bewilligung gilt nur für die gesuchstellende Person und für die im Gesuch beschriebene Anlage am bezeichneten Ort. Für Änderungen ist eine neue Bewilligung einzuholen.
Art. 3 Zuständigkeit
Die von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Sicherheitsdepartements bezeichnete zuständige Dienststelle der Stadtpolizei entscheidet über: 3
a. Reklamegesuche für nicht an Gebäuden angebrachte temporäre Werbung;
b. Reklameeinrichtungen während Veranstaltungen zugunsten der Sponsoren;
c. Weihnachtsbeleuchtungen.
Die Baubehörde entscheidet über alle andern Reklamegesuche.
Art. 4 Gesuch
Das Gesuch ist unter Beilage einer genauen Darstellung und Beschreibung des Projektes schriftlich im Doppel bei der zuständigen Stelle einzureichen.
LS 700.1
AS 101.100
Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. (VARöG)
Art. 5 Gültigkeitsdauer
Die Bewilligung ist 5 Jahre gültig. Wird sie nicht 90 Tage vor Ablauf gekündigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer jeweils um 1 Jahr.
Die Gültigkeit der Bewilligung kann aus sachlichen Gründen auf eine kürzere Dauer beschränkt werden.
Art. 6 Gebühren
4 1 Für die Benutzung des öffentlichen Grunds und der öffenltichen Luftsäule sind in der Regel Benutzungsgebühren zu entrichten. 2 Die Benutzungsgebühren werden vom Stadtrat in einer besonderen Gebührenverordnung festgesetzt.
Art. 7 Befestigung und Unterhalt
Reklameanlagen müssen so angebracht werden, dass sie kein Sicherheitsrisiko, insbesondere weder eine Verkehrsgefährdung noch ein Verkehrshindernis, bilden können.
Sie sind während ihrer ganzen Bestandesdauer fachgemäss zu unterhalten.
Art. 8 Gestaltung
Alle Reklameanlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
B. Einzelne Benutzungsarten
Art. 9 I. Bauorientierungstafeln
Soweit und solange öffentlicher Grund zu Bauzwecken zur Verfügung gestellt wird, kann unter Vorbehalt der verkehrsrechtlichen Bestimmungen eine besondere Bauorientierungstafel mit Hinweisen auf die Bauherrschaft und die am Bau beteiligten Unternehmungen angebracht werden.
Art. 10 II. Plakatanschlag
Das Recht des Plakatanschlags an Plakatträgern im öffentlichen Grund steht für das ganze Stadtgebiet ausschliesslich
Plakatregal der Stadt zu.
Art. 11
Das Recht des Plakatanschlags wird vom Stadtrat per Ausschreibung durch Vertrag verpachtet.
Art. 12 Plakate
Für Plakate mit politischem Inhalt im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen sind in angemessenem Umfang Anschlagstellen zur Verfügung zu halten. Die Einzelheiten werden im Plakatvertrag geregelt. 4 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. (VARöG)
Art. 13
Der Plakatinhalt ist jeweils vor dem Aushang der Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen. 5
Unzulässig sind Plakate:
a. die Personen aufgrund ihrer Herkunft, Rasse, Geschlecht
usw. diskriminieren (Art. 8 Abs. 2 BV);
b. die in irgendeiner Art auf Alkohol-, Tabakprodukte oder andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial gemäss § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG) 6 hinweisen oder deren Namen oder Signet zeigen (gilt auch für Sponsorenaufdrucke, soweit diese direkte Produkteassoziationen hervorrufen). 7
Art. 14 III. Megaposter
Für die Bewilligung von Megapostern gelten die Grundsätze des Konzepts für Grossformatige Werbeanlagen. 8
Megaposter dürfen keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen.
Zudem sind Megaposter mit politischem Inhalt nicht zulässig.
Die Sujets sind jeweils vor dem Aushang der Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen. 9
Art. 15 IV. Temporäre Werbung
Temporäre Werbung darf keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen.
Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen zur Bewilligung temporärer Werbung nach der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung) 10 . 11
Art. 16 Übrige Werbung
12 1 Reklameanlagen und sonstige Werbung, die nicht den in Art. 9–15 erwähnten Anlagen entsprechen:
Grundsätze
dürfen nur der Eigenwerbung dienen;
dürfen keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen;
sind an Bauten oder Anlagen zu befestigen, die sich auf Privatgrund befinden. 2 Die Projektion von Werbung auf oder über öffentlichem Grund ist nicht gestattet. 5 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 6 vom 2. April 2007, LS 810.1. 7 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 8 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 9 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 10 vom 23. November 2011, AS 551.210. 11 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 12 Fassung gem. STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023; Inkrafttreten 1. September 2023. (VARöG)
Art. 16a
13 1 Pro Gastwirtschaftslokal ist eine Werbung für eine Biermarke an einer Reklameanlage gemäss Art. 16 Abs. 1 zulässig. 2 Die Werbung darf maximal 50 Prozent der gesamten Werbefläche der Reklameanlage umfassen.
Art. 17
14 1 Die Ausladung über den öffentlichen Grund darf maximal 0,8 m betragen. 2 Von den Einschränkungen gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Einzelstücke von handwerklich wertvoll und/oder künstlerisch gestalteten Schildern. 3 An Erkern, Balkonen und Vordächern, die in die öffentliche Luftsäule hinausragen, dürfen keine vorspringenden Reklameanlagen angebracht werden. 4 In Kernzonen, Quartiererhaltungszonen und Wohnzonen dürfen in den öffentlichen Grund vorspringende Reklameanlagen nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden; ausgenommen davon ist pro Gebäude eine Beschriftung, die eine besonders gute Gestaltung erreicht und den typischen Gebietscharakter wahrt. 5 In der Kernzone Altstadt sind keine Leuchtkästen gestattet.
Art. 18 abstand
15 1 Für vorspringende Reklameanlagen und dergleichen ist ein Höhenabstand von mindestens 2,5 m über Trottoirs oder Strassen erforderlich. 2 Reklameanlagen, welche höchstens 6 cm in den öffentlichen Grund ragen, sind von der Einhaltung eines Vertikalabstands befreit.
C. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Strafbestimmung
Übertretungen dieser Vorschriften werden unter Vorbehalt der Strafbestimmungen höheren Rechtes mit Busse nach Massgabe der Strafbefugnis des Stadtrats bestraft.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Stadtratsbeschluss Nr. 1936 vom 4. Juli 1979) 16 werden aufgehoben. 13 Fassung gem. STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023; Inkrafttreten 1. September 2023. 14 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022, Inkrafttreten 1. Juli 2022, und STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023, Inkrafttreten 1. September 2023. 15 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022, Inkrafttreten 1. Juli 2022, und STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023, Inkrafttreten 1. September 2023. 16 AS 551.240 (VARöG)
Art. 21 Inkraftsetzung
Die Vorsteherin des Hochbaudepartements wird ermächtigt, diese Vorschriften in Kraft zu setzen. 17 17 Inkraftsetzung auf den 1. Juni 2009.