551.250
Gebührenordnung für das Reklamewesen
Präambel
Der Stadtrat,
Art. 1 Gegenstand
Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren im Reklamewesen, insbesondere für:
a. die Bearbeitung von Reklamegesuchen;
b. die Benutzung des öffentlichen Grunds mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule.
Art. 2 Bearbeitungsgebühren a. Gebührenrahmen
Der Gebührenrahmen für die Bearbeitung von Reklamegesuchen (Bearbeitungsgebühren) beträgt nach Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise (Stand April 2025) gemäss Art. 12 i. V. m. Art. 14 Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen 5 pro Reklamegesuch Fr. 132.– bis Fr. 3289.–.
Art. 3 b. Ansätze
Die zuständige Stelle erhebt Bearbeitungsgebühren nach folgenden Ansätzen:
a. Reklameanlagen für Eigenwerbung Fr.
1. einseitig pro m 2 – unbeleuchtet 45.– – beleuchtet 67.– – dynamisch 103.–
2. doppelseitig pro m 2 – unbeleuchtet 67.– – beleuchtet 103.– – dynamisch 154.–
3. Konturen/Girlanden pro Meter 13.– 1 LS 700.1
AS 702.141
AS 551.240
Begründung siehe STRB Nr. 3131 vom 1. Oktober 2025.
vom 22. November 2017, AS 702.141. Gebührenordnung für das Reklamewesen b. Plakatwerbestellen für Fremdwerbung Fr.
einseitig pro m 2 – unbeleuchtet 103.– – beleuchtet 154.– – dynamisch 231.–
doppelseitig pro m 2 – unbeleuchtet 154.– – beleuchtet 231.– – dynamisch 346.–
Grossformatige Werbeanlagen/-flächen (> 12 m 2 ) Fr.
einseitig pro m 2 45.–
beleuchtet pro m 2 70.–
dynamisch pro m 2 103.–
Baureklametafeln pro m 2 45.– 2 Sie kann die Bearbeitungsgebühr bis auf die Hälfte der Ansätze ermässigen, wenn das Reklamegesuch vor der schriftlichen Mitteilung des Entscheids zurückgezogen wird. 3 Die Mindestgebühr beträgt pro Reklamegesuch Fr. 132.–.
Art. 4 Benutzungsgebühren a. Grundsatz
Die zuständige Stelle erhebt Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grunds mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule (Benutzungsgebühren) nach folgenden Ansätzen:
a. Reklameanlagen für jährlich in Fr. jährlich in Fr. Eigenwerbung Zonen IG II, IG III, übrige Zonen
1. einseitig pro m 2 – unbeleuchtet 111.– 74.– – beleuchtet 146.– 97.– – dynamisch 182.– 121.–
2. doppelseitig pro m 2 – unbeleuchtet 146.– 97.– – beleuchtet 182.– 121.– – dynamisch 217.– 144.–
3. Konturen/Girlanden pro Meter 13.– 9.–
b. Grossformatige Werbeanlagen/ monatlich in Fr. monatlich in Fr. -flächen (> 12 m 2 ) Zonen IG II, IG III, übrige Zonen
1. unbeleuchtet pro m 2 70.– 47.–
2. beleuchtet pro m 2 93.– 62.–
3. dynamisch pro m 2 154.– 103.– Gebührenordnung für das Reklamewesen
c. Baureklametafeln jährlich in Fr. jährlich in Fr. Zonen IG II, IG III, übrige Zonen pro m 2 28.– 18.–
Die Mindestgebühr beträgt Fr. 107.– pro Jahr.
Art. 5 b. Ausnahmen
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements kann in begründeten Fällen abweichen von:
a. der Benutzungsgebühr;
b. der Mindestgebühr.
Art. 6 Augenscheine und Kontrollen
Die zuständige Stelle erhebt für Augenscheine und Kontrollen Gebühren, sofern diese Amtshandlungen nicht im Rahmen der Behandlung eines Reklamegesuchs erfolgen.
Die entsprechende Gebühr beträgt Fr. 128.– bis Fr. 320.– für jede Amtshandlung.
Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.
Art. 7 Schreib- und Kopiergebühren
Die Schreib- und Kopiergebühren richten sich nach den Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung 6 .
Art. 8 Zustellkosten
Die Zustellkosten richten sich nach dem jeweils geltenden Posttarif.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gebührenordnung für das Reklamewesen vom 14. März 2018 7 wird aufgehoben.
Art. 10 Übergangsbestimmung
Diese Gebührenordnung findet auf Gesuche Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bei der zuständigen Stelle eingehen.
Für vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung hängige Gesuche gilt das bisherige Recht.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 6 vom 28. Juni 2017, AS 681.100. 7 AS 551.250