551.310
Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenverordnung) mit Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 2025
Präambel
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 41 lit. l Gemeindeord
Art. 1 Zweck
Zum Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie gleichermassen Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung kann das Parkieren in städtischen Quartieren, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften (Blaue Zone) zeitlich beschränkt werden.
Berechtigte nach Art. 2 dieser Vorschriften erhalten eine Parkierungsbewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) an den hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten innerhalb einer bestimmten Zone (in der Regel Postleitzahlkreis).
Art. 2 Berechtigte
Schriftenpolizeilich gemeldete Anwohnerinnen und Anwohner erhalten für jeden auf ihren Namen und ihre Adresse in der entsprechenden Zone eingetragenen leichten Motorwagen eine Parkierungsbewilligung für diese Zone.
In der entsprechenden Zone ansässige Geschäftsbetriebe erhalten für jeden auf ihren Namen eingelösten leichten Motorwagen eine Parkierungsbewilligung für diese Zone.
Anderen von dieser Parkierungsbeschränkung in einer Zone gleichermassen Betroffenen kann für einen leichten Motorwagen ebenfalls eine Parkierungsbewilligung für die entsprechende Zone erteilt werden.
Art. 3 Anzahl Bewilligungen
In besonderen Fällen kann die Anzahl der Parkierungsbewilligungen beschränkt werden.
Teilinkraftsetzung der Verordnung über die Parkierungs- und Zufahrtsbewilligungen (Parkkartenverordnung 2025) vom 28. September 2025 gemäss STRB Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025. Die in Kraft gesetzten Bestimmungen sind im Anhang aufgeführt.
Gemeindebeschluss vom 28. September 2025.
Art. 4 Geltungsbereich
Die Parkierungsbewilligung berechtigt dazu, das in der Bewilligung bezeichnete Fahrzeug an hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten während unbeschränkter Zeit stehen zu lassen.
Die Parkierungsbewilligung gilt für die auf der Parkkarte bezeichnete Zone.
In besonderen Fällen kann eine Parkierungsbewilligung für eine andere oder für mehrere Zonen erteilt werden.
Die Parkierungsbewilligung berechtigt ausschliesslich in denjenigen Blauen Zonen zum unbeschränkten Parkieren, wo es mit einer Zusatztafel «Mit Parkkarte … unbeschränkt» speziell signalisiert ist.
Die Parkierungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz.
Art. 5 Gültigkeitsdauer
Eine Parkierungsbewilligung wird in der Regel für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.
In besonderen Fällen kann eine Bewilligung für eine kürzere Dauer erteilt werden.
Art. 6 Gebühren
Für das Ausstellen der Parkierungsbewilligung wird eine Gebühr erhoben.
Die Gebühr deckt die Kosten der Bewirtschaftung der Parkierungsbewilligungen und der Parkplätze der Blauen Zonen, einschliesslich einer Pauschale für die Reinigung durch ERZ Entsorgung + Recycling Zürich. Soweit der Ertrag diese Aufwendungen deckt und eine angemessene Reserve sichergestellt ist, fällt ein Überschuss den allgemeinen Mitteln zu.
Art. 7 Gebührenrahmen
Die Jahresgebühr beträgt:
a. zwischen Fr. 240.– und Fr. 360.– für eine Anwohnerparkkarte;
b. zwischen Fr. 240.– und Fr. 360.– für eine «Car-Sharing»- Parkkarte;
c. zwischen Fr. 300.– und Fr. 420.– für eine Gewerbeparkkarte mit Gültigkeit für ein Fahrzeug;
d. zwischen Fr. 420.– und Fr. 540.– für eine Gewerbeparkkarte mit alternativer Gültigkeit für maximal sechs Fahrzeuge.
Die Gebühr ist im Voraus für das ganze Kalenderjahr zu entrichten. Bei Hinterlegung der Parkkarte wird die Gebühr für die nicht in Anspruch genommenen Kalendermonate zurückerstattet. Für angebrochene Kalendermonate wird die Gebühr nicht zurückerstattet.
Die übrigen Gebühren betragen:
a. zwischen Fr. 10.– und Fr. 20.– für eine Tagesparkkarte;
b. zwischen Fr. 60.– und Fr. 100.– pro Zehnerblock Tagesparkkarten zum Sozialtarif;
c. zwischen Fr. 40.– und Fr. 60.– pro Zehnerblock Früh- oder Spätschichtparkkarten;
d. zwischen Fr. 40.– und Fr. 60.– pro Zehnerblock Frühschichtparkkarten für Taxichauffierende.
Die Pikettfahrzeuge der öffentlichen Dienste sind von Gebühren befreit.
Der Stadtrat legt die Gebühren der jeweiligen Parkkarten innerhalb der obenstehenden Bandbreiten fest.
Art. 8 Parkkarten
Als Parkierungsbewilligung wird eine Parkkarte abgegeben, die zusammen mit dem Kontrollschild als Kontrollmittel dient.
Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen, wenn das Dauerparkieren in der entsprechenden Zone beansprucht wird.
Art. 9 Verfahren
Die Parkierungsbewilligungen werden auf begründetes Gesuch hin von der Dienstabteilung Verkehr erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 gegeben sind.
Es ist Sache der Gesuchstellenden, ihre Berechtigung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen.
Art. 10 Änderungen der Voraussetzungen
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind innerhalb von 14 Tagen der Dienstabteilung Verkehr zu melden.
Art. 11 Entzug der Bewilligung
Bewilligungen können für eine bestimmte Zeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde.
Art. 12 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Polizeibusse geahndet.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Parkkartenvorschriften vom 17. April 1986 werden aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten Erteilung
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 3 3 Inkrafttreten 1. Januar 2013. Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 2025 Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 2025 4 Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen der Verordnung über die Parkierungs- und Zufahrtsbewilligungen (Parkkartenverordnung, PKV) vom 28. September 2025 5 wurden mit Stadtratsbeschluss Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt:
Abgabe in elektronischer Form (Art. 6 Abs. 2) Art. 6 1 (...) 2 Sie kann die Bewilligung abgeben:
als Karte;
als Vignette;
in elektronischer Form.
Taxistandplätze (Art. 38 i. V. m. Art. 2 – 14)
Art. 2 Zuständigkeit
Der Stadtrat bezeichnet die für den Vollzug der Verordnung zuständigen Stellen.
Art. 3 Datenbekanntgabe
Die für die Bewilligung zuständige Stelle kann der für die Kontrolle und Strafverfolgung zuständigen Stelle Daten über die Bewilligungen bekanntgeben.
Art. 4 Beschränkung
Der Stadtrat kann aus hinreichenden Gründen die Bewilligungen beschränken bezüglich:
a. der Anzahl pro gesuchstellende Person;
b. der Gesamtzahl pro Bewilligungskategorie;
c. des Geltungsbereichs einzelner Bewilligungskategorien.
Er kann die Zuständigkeit massvoll und stufengerecht übertragen.
Art. 5 Verfahren
Die Gesuchstellenden reichen bei der zuständigen Stelle ein begründetes Gesuch ein.
Sie weisen ihre Berechtigung mit geeigneten Dokumenten nach. 4 Teilinkraftsetzung der Verordnung über die Parkierungs- und Zufahrtsbewilligungen (Parkkartenverordnung, PKV) vom 28. September 2025 gemäss STRB Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025. 5 vgl. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025 Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 2025
Art. 6 Erteilung
Die zuständige Stelle erteilt die Bewilligung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung und ihren Ausführungsbestimmungen erfüllt sind.
Sie kann die Bewilligung abgeben:
a. als Karte;
b. als Vignette;
c. in elektronischer Form.
Art. 7 Kein Parkplatzanspruch
Aus einer Parkierungsbewilligung ergibt sich kein Anspruch auf einen Parkplatz.
Art. 8 Änderungen
Wer über eine Bewilligung verfügt, meldet der zuständigen Stelle Änderungen der für die Bewilligungserteilung relevanten Tatsachen innert vierzehn Tagen.
Art. 9 Gültigkeitsdauer
Die zuständige Stelle erteilt eine Bewilligung für die Dauer:
a. eines Tages;
b. eines Jahres;
c. einer anderen Zeitspanne, soweit diese Verordnung dies vorsieht.
Die zuständige Stelle kann für Sonderbewilligungen gemäss Art. 40 abweichende Gültigkeitsdauern festlegen.
Art. 10 Gebühren
Die zuständige Stelle erhebt für die Bewilligungen Gebühren.
Der Stadtrat legt die Gebühren der jeweiligen Bewilligungskategorien innerhalb des im Anhang dieser Verordnung bestimmten Gebührenrahmens fest.
Die Gebühren decken die Kosten für:
a. die Bewirtschaftung der Bewilligungen;
b. die polizeiliche Kontrolle der Bewilligungen;
c. die Reinigung der Parkflächen;
d. den Unterhalt der Parkflächen.
Ein Überschuss fällt den allgemeinen Mitteln zu, wenn:
a. der Ertrag die Aufwendungen deckt; und
b. eine angemessene Reserve sichergestellt ist. Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 2025
Art. 11 Ersatzbewilligung
Inhabende einer Jahresbewilligung erhalten kostenlos eine Bewilligung für ein Ersatzfahrzeug für höchstens dreissig Tage, wenn sich ihr Fahrzeug in Reparatur oder im Service befindet.
Art. 12 Rückgabe
Nicht mehr benötigte Jahresbewilligungen können zurückgegeben werden.
Art. 13 Entzug
Die zuständige Stelle kann die Bewilligung entziehen, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen; oder
b. sie missbräuchlich verwendet wurde.
Art. 14 Busse Taxistandplatz
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. die Bestimmungen über die Bezugsberechtigung oder über die Verwendung von Bewilligungen gemäss dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen verletzt;
b. ohne Bewilligung einen Taxistandplatz nutzt.
Die straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse bleiben vorbehalten. Art. 38 1 Die Nutzung von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund zur Aufnahme von Kundschaft erfordert:
a. einen kantonalen Taxiausweis; und
b. eine städtische Standplatzbewilligung. 2 Die zuständige Stelle erteilt eine Standplatzbewilligung für Motorwagen mit kantonaler Taxifahrzeugbewilligung.
Liegt keine kantonale Taxifahrzeugbewilligung vor, ist die Standplatzbewilligung ungültig. 3. Gebührenrahmen (Art. 38 i. V. m. Anhang) Bewilligungskategorien Dauer Gebührenrahmen Art. 38 Jahr Fr. 360.– bis 600.– Taxistandplatz