551.312

Ausführungsbestimmungen zur Parkkartenverordnung (AB PKV)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Abgabe in elektronischer Form

Art. 1 Form

Die Dienstabteilung Verkehr kann Bewilligungen gemäss Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenverordnung) mit Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 2025 4 (nachfolgend: Anhang Parkkartenverordnung) in elektronischer Form abgegeben.

Die Stadtpolizei ist zuständig für die Kontrolle der Bewilligungen in elektronischer Form und die Strafverfolgung.

B. Bewilligungen Taxistandplätze

Art. 2 Zuständigkeit

Die Dienstabteilung Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für Taxistandplätze (Standplatzbewilligungen) gemäss Art. 38 i. V. m. Art. 2 – 14 Anhang Parkkartenverordnung und dem Gebührenrahmen Taxistandplätze Anhang Parkkartenverordnung.

Die Stadtpolizei ist zuständig für die Kontrolle der Standplatzbewilligungen und die Strafverfolgung.

Art. 3 Gebühren

Die Gebühren für Taxistandplätze betragen Fr. 480.– pro Jahr.

Wird eine Jahresbewilligung für ein laufendes Kalenderjahr erteilt, bemisst sich die Gebühr:

  1. a. aus einem Zwölftel der Gebühr für einen angebrochenen Monat; und 1 AS 101.100 2 AS 551.310

Begründung siehe STRB Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025.

vom 27. November 2011, AS 551.310. Ausführungsbestimmungen zur Parkkartenverordnung (AB PKV) b. anteilmässig für die verbleibenden Kalendermonate. 3 Die Bewilligung wird nur abgegeben, wenn die Gebühren beglichen sind.

Art. 4 Rückerstattung

Bei Rückgaben von Standplatzbewilligungen werden die Gebühren für nicht in Anspruch genommene, volle Kalendermonate anteilmässig zurückerstattet.

Wurden Standplatzbewilligungen als Karten abgegeben, wird die Gebühr nur gegen Rückgabe der Originale zurückerstattet.

Die Rückerstattung erfolgt bargeldlos auf ein Bank- oder Postkonto.

C. Schlussbestimmungen

Art. 5 Übergangsbestimmungen

Taxifahrende können bis zum 30. April 2026 Taxistandplätze nutzen, wenn sie:

  1. a. über einen kantonalen Taxiausweis verfügen;

  2. b. über eine kantonale Taxifahrzeugbewilligung verfügen; und

  3. c. bis zum 30. April 2026 ein Gesuch für eine Standplatzbewilligung gemäss Art. 38 Anhang Parkkartenverordnung eingereicht haben.

Taxifahrende mit kantonalem Taxiausweis und kantonaler Taxifahrzeugbewilligung können die Taxistandplätze ohne die vorgängige Einreichung eines Gesuchs gemäss Abs. 1 lit. c bis zum 31. Januar 2026 nutzen, wenn sie über eine Standplatzbewilligung mit Gültigkeit per 31. Dezember 2025 (Stichtag) verfügen.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.