551.410

Vorschriften über das Suchen und das Bergen von Ertrunkenen und von Gegenständen in Gewässern

Art. 1

Zuständigkeit

Das Suchen und Bergen von Ertrunkenen und Gegenständen auf dem Gebiete der Stadt Zürich ist Sache des Seepolizei- und Gewässerschutzkommissariates der Stadtpolizei.

Über die Durchführung von Suchaktionen in Gewässern ausserhalb der Stadt Zürich entscheidet der Polizeiinspektor.

Art. 2

Kostentragung

  • In städtischen Gewässern

  • Personen

Die Suche nach Ertrunkenen in Gewässern auf dem Gebiete der Stadt Zürich erfolgt während längstens fünf Tagen auf Kosten des Gemeinwesens. Der Kommissär der Seepolizei und des Gewässerschutzes kann beim Vorliegen triftiger Gründe bereits eingeleitete Suchaktionen ohne Kostenfolge verlängern.

Längerdauernde Suchaktionen können sonst nur angeordnet werden, wenn die Gesuchsteller die Kosten übernehmen.

Art. 3

b) Sachen Das Suchen nach Gegenständen in den Gewässern der Stadt Zürich erfolgt nur gegen Bezahlung, ausgenommen der Auftrag erfolge durch die Kriminalpolizei.

Art. 4

2. In ausserstädtischen Gewässern Das Suchen nach Ertrunkenen und Gegenständen in Gewässern ausserhalb der Stadt Zürich erfolgt nur gegen Bezahlung durch die Gesuchsteller.

Art. 5

Kosten Die von den Gesuchstellern zu übernehmenden Kosten bestehen namentlich aus: Besoldungen, besonderen Vergütungen, Versicherungsprämien (je nach Umständen 20–30% der für die Suchmannschaft zur Verrechnung kommenden Besoldungen), Material- und Transportkosten, Auslagen für Verpflegung, Unterkunft und Reise der Suchmannschaft.

Art. 6

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Suchmannschaften richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechtes. Der Kommissär der Seepolizei und des Gewässerschutzes legt den Arbeitsplan und die Dienstzeit je nach den besonderen Verhältnissen fest.

Wird die Sucharbeit nicht mindestens drei Stunden vor Beginn der nächsten regulären Dienstzeit eingestellt, so muss der Dienst nicht aufgenommen werden. Abweichende Anordnungen durch den Kommissär der Seepolizei und des Gewässerschutzes bleiben bei aussergewöhnlichen Umständen vorbehalten.

Art. 7

Besoldung

Für das Suchen nach Ertrunkenen und Gegenständen in Gewässern wird neben der ordentlichen Besoldung eine vom Stadtrat festgelegte Entschädigung ausgerichtet.

Wenn die Sucharbeit weniger als anderthalb Stunden dauert, wird die Entschädigung auf die Hälfte herabgesetzt.

Für das Bereitstellen und Versorgen der Gerätschaften wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Vorschriften treten am Tage der Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird das «Reglement über das Suchen von Leichen in Gewässern» vom 28. November 1931 2 aufgehoben. 1 BS 1, 524. 2 AS 19, 271.