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Benützungsvorschriften für städtische Schiessanlagen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Vorschriften gelten für die städtischen Schiessanlagen (ohne 10 m-Druckluftwaffen-Anlagen) Hasenrain (Albisrieden) Probstei (Schwamendingen)
Art. 2 Organisation
Die einer Schiessanlage zugewiesenen Vereine haben einen Schiessplatzverband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB zu bilden.
Die Schiessplatzverbände sorgen für einen geregelten Schiessbetrieb und unterhalten die Anlagen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 3 Schützenvereine
Das Polizeidepartement der Stadt Zürich teilt die Schützenvereine den verschiedenen Schiessplätzen zu.
Bevor ein Schützenverein einem Schiessplatz zugeteilt wird, ist dem betreffenden Schiessplatzverband Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
Das Polizeidepartement der Stadt Zürich kann Schützenvereine privaten Schiessanlagen zuteilen, sofern vertragliche Abmachungen zwischen der Stadt Zürich und der Eigentümerschaft der Anlagen dies gestatten.
Art. 4 Interne Vorschriften
Die Schiessplatzverbände haben die von ihnen erlassenen Statuten, Betriebsreglemente, Gebührenordnungen usw. dem Polizeidepartement und dem Hochbaudepartement der Stadt Zürich zur Genehmigung zu unterbreiten.
Sie haben ferner den genannten Amtsstellen die Namen der Vorstandsmitglieder und der Verbandsfunktionärinnen/Verbandsfunktionäre bekannt zu geben.
Art. 5 Zulassung nicht zugewiesener Organisationen
Das Polizeidepartement der Stadt Zürich kann, soweit es der Schiessbetrieb erlaubt, auf den städtischen Schiessanlagen auch militärische Übungen und Schiessübungen verbandsfremder Vereine und Organisationen zulassen. Benützungsvorschriften für städtische Schiessanlagen
Das Polizeidepartement der Stadt Zürich kann diese Kompetenzen ganz oder teilweise den Schiessplatzverbänden übertragen.
Art. 6 Auslastung der Anlagen
Die Schiessplatzverbände haben für einen konzentrierten Schiessbetrieb unter bestmöglicher Ausnützung der vorhandenen Scheiben zu sorgen.
Die Anlagen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn mindestens ein Fünftel der vorhandenen Scheiben tatsächlich benützt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Kleinkaliberschiessen.
Art. 7 Platzaufsicht / Pflichten der Schützenvereine
Die Platzaufsicht der Schiessplatzverbände umfasst die Überwachung und Sicherung der Schiessanlagen und des Schiessbetriebes, die Kontrolle über die Schiesseinrichtungen und die Entgegennahme allfälliger Reklamationen.
Die Schützenvereine haben sich angemessen an der Platzaufsicht zu beteiligen.
Die Vereine dürfen zur Übungsleitung nur ausgebildete Schützenmeister/innen einsetzen.
Art. 8 Erstellen und Unterhalt der Schiessanlagen
Die Stadt Zürich erstellt die städtischen Schiessanlagen und rüstet diese mit Scheiben und Trefferanzeige-Einrichtungen erstmals aus.
Der bauliche Unterhalt, einschliesslich grössere Reparaturen an den technischen Anlagen, die Gärtnerarbeiten, sowie das Eindecken der Schusslöcher gehen unter Vorbehalt von Abs. 3 zu Lasten des Hochbaudepartements.
Zu Lasten der Schiessplatzverbände fallen die laufenden Kosten wie
a. Wartung der Trefferanzeige-Anlagen
b. Ersatz von Scheiben, Werkzeugen und Batterien
c. Änderung an Orientierungstafeln
d. Wartung und Reinigung der ganzen Anlage, einschliesslich die periodische Hauptreinigung und die Beschaffung der notwendigen Verbrauchsmaterialien.
e. Bauliche Unterhaltsarbeiten im Sinne von Abs. 2 bis zu einem Betrage von Fr. 500.– je Einzelfall.
Art. 9 Meldepflicht
Die Schiessplatzverbände sind gehalten, das Eigentum der Stadt sorgfältig zu behandeln und auftretende Schäden sofort dem Hochbaudepartement zu melden. Benützungsvorschriften für städtische Schiessanlagen
Art. 10 Bauliche Veränderungen
Bauliche Veränderungen, auch nur vorübergehende, in und um die Schiessanlage dürfen nur mit Bewilligung des Hochbaudepartements ausgeführt werden.
Art. 11 Reklamen
Das Recht zum Anbringen von Reklamen inner- und ausserhalb der Schiessanlagen steht ausschliesslich dem Hochbaudepartement zu.
Art. 12 Telefonanschlüsse
Die Telefonanschlüsse in den Schiessanlagen werden von der Stadt Zürich erstellt.
Die Abonnements- und Gesprächsgebühren gehen zu Lasten der Schiessplatzverbände.
Art. 13 Schlüssel
Sämtliche Schlüssel werden vom Hochbaudepartement abgegeben und bleiben Eigentum der Stadt Zürich.
Art. 14 Festanlässe
Bei baulichen Vorhaben für Festanlässe, wie das Aufstellen von Festhütten, Funktionärsbaracken usw., ist die Bewilligung des Hochbaudepartements einzuholen.
Wollen Veranstaltende eines Festanlasses einen Wirtschaftsbetrieb in eigener Regie durchführen, so ist hiefür die Bewilligung des Schiessplatzverbandes und des Hochbaudepartements einzuholen. Vorbehalten bleiben übrige Verwaltungsvorschriften.
Art. 15 Beitragsleistungen an die Amortisation von Einrichtungen
Die Schiessplatzverbände haben an die Amortisation und die Unterhaltskosten der Trefferanzeigeanlagen eine vom Hochbaudepartement festzusetzende Benützungsgebühr an die Stadt Zürich zu entrichten. Bei elektronischen Trefferanzeigeanlagen mit Schusstotalisator erfolgt die Abrechnung nach Schusszahlen, bei mechanischen Scheibenzügen nach Benützungsstunden.
Für die Durchführung des eidgenössischen Feldschiessens, von Jungschützen- und von Jugendkursen werden keine Amortisationsbeiträge verrechnet.
Art. 16 Wirtschaftsbetrieb / Schützenstube
Ist in einer Schiessanlage ein Wirtschaftsbetrieb (Schützenstube) eingerichtet, bestimmt das Hochbaudepartement im Einvernehmen mit dem Schiessplatzverband den Pächter/die Pächterin und schliesst einen entsprechenden Pachtvertrag ab.
Für in eigener Regie geführte Festwirtschaften legt das Hochbaudepartement die Abgaben fest.
Art. 17 Hülsenverwertung
Die Verwertung der Hülsen ist Sache der Schiessplatzverbände. Benützungsvorschriften für städtische Schiessanlagen
Art. 18 Munitions- und Waffenlager
Sämtliche Munition darf nur im Munitionskeller eingelagert werden.
Die den Vereinen zugeteilten Kästen dürfen nicht als Munitionsdepot benützt werden.
Waffen dürfen in den Schiessanlagen nicht eingelagert werden.
Art. 19 Waffenreinigung
Die Waffen dürfen nur auf den hiefür bestimmten Vorrichtungen gereinigt werden.
Das nötige Putzmaterial, wie Putzstöcke, Putzlappen und Waffenfett, ist von den Schiessplatzverbänden gratis zur Verfügung zu stellen.
Art. 20 Sicherheitsbestimmungen
Es ist untersagt, geladene Waffen im Schiessstand oder auf dem Schiessareal abzustellen oder herumzutragen.
Im übrigen gelten die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen des VBS und des Schweizer Schiesssportverbandes SSV sinngemäss.
Art. 21 Technische Bestimmungen
Für alle eine Schiessanlage benützenden Personen und Vereine gelten die allgemeinen schiesstechnischen Vorschriften und Weisungen des VBS und des Schweizer Schiesssportverbandes SSV.
Art. 22 Versicherungspflicht
Die Schiessplatzverbände, die Schützenvereine sowie alle anderen die Anlage benützenden Organisationen haben sich über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden auszuweisen.
Art. 23 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Benützungsvorschriften werden nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung bestraft.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Stadtrates über die Schiesszeiten.
Art. 24 Inkraftsetzung
Diese Vorschriften treten am 1. April 2002 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Februar 1984. 1
AS 38, 214.