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Vollzugsvorschriften zum Hundegesetz

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Organisation

Die Aufsicht über das Hundewesen, die Führung des Hundeverzeichnisses, die Prüfung der Hundehaltungsvoraussetzungen sowie die Veranlagung und der Bezug der Abgabe an die Gemeinde, des Kantonsbeitrags und der Gebühren sind Sache des Sicherheitsdepartements.

Der Vollzug ist Sache der Stadtpolizei.

B. Abgabe an die Gemeinde, Kantonsbeitrag und

Art. 2 Abgabe an die Gemeinde und Kantonsbeitrag

Hundehalterinnen und Hundehalter haben je Kalenderjahr Folgendes zu leisten:

  1. a. Abgabe an die Gemeinde im Betrag von Fr. 130.–;

  2. b. Kantonsbeitrag gemäss § 20 Hundeverordnung 4 .

Art. 3 Ermässigung Kursbesuch

Bei nachgewiesenem freiwilligem Kursbesuch, den eine anerkannte Fachperson gemäss der Liste des kantonalen Veterinäramts erteilt hat, ermässigt sich die Abgabe an die Gemeinde einmalig um die Hälfte (§ 24 Abs. 1 Hundegesetz).

Art. 4 Härtefall

Über die Zulässigkeit eines Erlasses der Abgabe an die Gemeinde im Härtefall (§ 24 Abs. 2 Hundegesetz) entscheidet auf begründetes Gesuch hin die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements.

Personen, die Zusatzleistungen zur AHV/IV oder für die Lebenshaltungskosten Sozialhilfe beziehen, ist die Abgabe an die Gemeinde auf Gesuch hin für höchstens einen Hund pro Haushalt zu erlassen.

Begründung siehe STRB Nr. 418 vom 31. Mai 2017.

Der Kantonsbeitrag beträgt zurzeit Fr. 30.–. Vollzugsvorschriften zum Hundegesetz

Art. 5 Gebühren

Neben der Abgabe an die Gemeinde und des Kantonsbeitrags werden in folgenden Fällen zusätzlich Gebühren erhoben:

  1. a. Einschreibegebühr bei fristgerechter Neueintragung (§ 17 Abs. 2 lit. a Hundeverordnung) Fr. 20.–;

  2. b. Einschreibegebühr bei verspäteter Neueintragung (§ 17 Abs. 2 lit. b Hundeverordnung) Fr. 40.–;

  3. c. Gebühr für Meldung an Hundedatenbank AMICUS, wenn diese nicht erfolgt ist, nach Aufwand bis zu (§ 17 Abs. 2 lit. c Hundeverordnung) Fr. 150.–.

Die Gebühr Mahnungsverfügung fehlender Hundekursnachweis (§ 7 Hundegesetz) beträgt Fr. 70.–.

Art. 24 wird keine Einsc

Abs. 2, 25 und 26 Abs. 1 Hundegesetz hreibegebühr nach Abs. 1 in Rechnung gestellt.

Art. 26 rückerstattu

Abs. 2 Hundegesetz erfolgt keine Gebührenng.

C. Signalisation

Art. 6 Zuständigkeiten

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements erlässt Anordnungen hinsichtlich Örtlichkeiten, die von Hunden nicht oder nur an der Leine betreten werden dürfen (§ 2 Abs. 2 lit. d Hundegesetz), und hinsichtlich hundefreundlicher Zonen (§ 2 Abs. 2 lit. e Hundegesetz).

Dem für das betreffende Areal zuständigen Departement obliegt die Antragstellung an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Sicherheitsdepartements. Dem betreffenden Departement obliegt auch die Signalisation.

D. Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsvorschriften zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 29. Oktober 1986 werden aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Vollzugsvorschriften treten am1. September 2017 in Kraft.