611.101

Finanzhaushaltverordnung (FHVO)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Haushaltführung der Stadt.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die gesamte Stadtverwaltung.

Für die Anstalten gilt sie unter Vorbehalt von § 66 Abs. 3 Gemeindegesetz (GG) 3 .

Für Organisationseinheiten, die mit Globalbudgets gesteuert werden, gehen die Bestimmungen der Globalbudgetverordnung (GBVO) 4 vor.

B. Grundsätze der Haushaltführung

Art. 3 Gliederung des Haushalts

Die Gliederung von Budget und Jahresrechnung erfolgt nach Organisationseinheiten (institutionelle Gliederung).

Sie entspricht dem einheitlichen Kontenrahmen gemäss Anhang 1 der Gemeindeverordnung (VGG) 5 .

Art. 4 Einheit des Haushalts

Alle Organisationseinheiten, deren Rechnungen dem Grundsatz der Einheit des Haushalts gemäss § 86 GG 6 unterstehen, beachten die Reglemente und Ausführungsbestimmungen des Stadtrats zum:

  1. a. Finanzhaushalt 7 ;

AS 101.100

STRB Nr. 653 vom 24. Juni 2021.

vom 20. April 2015, LS 131.1.

vom 12. Januar 2022, AS 611.102.

vom 29. Juni 2016, LS 131.11.

vom 20. April 2015, LS 131.1.

Finanzhaushaltreglement vom 5. Februar 2020, AS 611.111. b. Risiko- und Versicherungsmanagement 8 ; c. Internen Kontrollsystem (IKS) 9 .

Art. 5 Eigenwirtschaftsbetriebe

Die Organisationseinheiten gemäss Anhang 1 werden als Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88 GG 10 geführt.

Art. 6 Liegenschaftenfonds

Die Organisationseinheiten können für werterhaltende Erneuerungen Liegenschaftenfonds gemäss § 8 VGG führen.

Der Stadtrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

  1. a. die Organisationseinheiten, die Liegenschaftenfonds führen;

  2. b. die Liegenschaftengruppen, für die ein Fonds geführt wird;

  3. c. die Höhe der jährlichen Einlagen sowie die maximale Höhe der Gesamteinlagen als Prozentsatz des Gebäudeversicherungswerts;

  4. d. Gegenstand und Modalitäten der internen Verzinsung.

C. Finanz- und Aufgabenplan

Art. 7 Inhalt

Der Finanz- und Aufgabenplan gemäss § 95 GG 12 wird jährlich für das kommende Budgetjahr und die drei folgenden Planjahre erstellt.

Als Vergleich werden die Werte des laufenden Budgetjahres und des letzten Rechnungsjahres abgebildet.

D. Budget

Art. 8 Budgetvorlage a. Verfahren

Der Stadtrat überweist die Budgetvorlage gemäss § 101 GG 13 bis Ende September an den Gemeinderat.

Er kann dem Gemeinderat Nachträge bis Mitte November unterbreiten (Novemberbrief).

Für die Anstalten gelten die gleichen Fristen. 8 Risiko- und Versicherungsreglement vom 9. September 2020, AS 172.160. 9 Reglement über das Interne Kontrollsystem vom 23. Juni 2021, AS 172.170. 10 vom 20. April 2015, LS 131.1. 11 vom 29. Juni 2016, LS 131.11. 12 vom 20. April 2015, LS 131.1. 13 vom 20. April 2015, LS 131.1.

Art. 9 b. Differenzbegründungen

Der Stadtrat begründet in der Budgetvorlage Abweichungen zum Budget des Vorjahres gemäss Anhang 2.

Für folgende Fälle gelten herabgesetzte Anforderungen:

  1. a. Bei internen Verrechnungen und durchlaufenden Beiträgen sowie bei Investitionen auf Rechnung Dritter wird die Begründung auf den Aufwand oder die Ausgaben beschränkt.

  2. b. Beim Personalaufwand werden Teuerungszulagen, die im Budget des Vorjahres nicht enthalten sind, nur einmal begründet.

Nicht begründet werden Veränderungen für:

  1. a. interne Verrechnungen von Zinsen;

  2. b. Einlagen in und Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;

  3. c. Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen;

  4. d. Erstattung von Entschädigungen und Lohnkosten durch Sozialversicherungen.

Art. 10 Nachtragskredite a. Verfahren

Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat die Nachtragskredite gemäss § 115 GG 14 grundsätzlich in zwei Sammelvorlagen jeweils im Mai und im September.

Er kann Verschiebungen zwischen Budgetpositionen der Aufwand- oder Ausgabenseite als Kreditübertragung beantragen, wenn zwischen der Erhöhung und der Reduktion der einzelnen Budgetpositionen ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Art. 11 b. Dringlichkeit

Der Stadtrat trifft den Entscheid über einen Nachtragskredit in eigener Zuständigkeit, wenn ein Aufschub für die Stadt unverhältnismässige Nachteile zur Folge hätte.

Der entsprechende Stadtratsbeschluss wird unverzüglich der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderats (RPK) zugestellt.

Der Gemeinderat wird zeitnah mit der nächsten Sammelvorlage oder mit dem Abschluss der Jahresrechnung um nachträgliche Genehmigung ersucht. 14 vom 20. April 2015, LS 131.1.

E. Ausgaben und Anlagen

Art. 12 Begriffe

Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere:

  1. a. Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen;

  2. b. Beiträge;

  3. c. Darlehen und Beteiligungen;

  4. d. Bürgschaften und andere Eventualverpflichtungen;

  5. e. Einnahmenverzichte.

Keine Ausgaben sind Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens (Anlagen) sowie Zahlungen zur Tilgung von Schulden.

Art. 13 Kreditsumme

Bei der Ermittlung der Kreditsumme gemäss § 15 VGG 15 gilt:

  1. a. Aufwendungen für die Projektierung des Vorhabens werden eingerechnet;

  2. b. Eigenleistungen sind wesentlich, wenn sie Ausgabencharakter haben und Fr. 100 000.– übersteigen oder wenn sie aktiviert werden.

In Abzug gebracht werden insbesondere Aufwendungen, die:

  1. a. einem von den Stimmberechtigten bewilligten Rahmenkredit belastet werden, wenn dieser einen Abzug ausdrücklich vorsieht; oder

  2. b. vom Verkehrsverbund nach dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr 16 ersetzt werden.

Der Stadtrat regelt die Einzelheiten zu den Eigenleistungen.

Art. 14 Preisstandklausel

Kreditbeschlüsse können eine Bestimmung enthalten, wonach sich die bewilligte Kreditsumme automatisch der Teuerung oder einem Wechselkurs anpasst.

Art. 15 Erwerb von Finanzliegenschaften

Der Stadtrat informiert unverzüglich über die in das Finanzvermögen erworbenen Liegenschaften mit einem Verkehrswert von mehr als Fr. 2 000 000.– durch: 15 vom 29. Juni 2016, LS 131.11. 16 vom 6. März 1988, PVG, LS 740.1.

  1. a. Zustellung des Stadtratsbeschlusses und mündliche Information über die Einzelheiten des getätigten Erwerbsgeschäfts an die zuständigen Kommissionen des Gemeinderats; und

  2. b. eine anschliessende Medienmitteilung.

Er publiziert sämtliche Erwerbsgeschäfte im Geschäftsbericht unter Nennung von Erwerbsgrund und Erwerbspreis und aktualisiert ein öffentlich einsehbares geodatenbasiertes Liegenschafteninventar einschliesslich Angaben zur Vermögenszuweisung.

Neu erworbene Liegenschaften sind in der Regel innert vier Jahren in das Verwaltungsvermögen zu übertragen; über Ausnahmen erstattet der Stadtrat dem Gemeinderat alle vier Jahre Bericht.

Art. 16 Kreditabrechnungen

Der Stadtrat regelt die Einzelheiten zu den Kreditabrechnungen nach Anhörung der Finanzkontrolle.

F. Jahresrechnung und Geschäftsbericht

Art. 17 Verfahren

Der Stadtrat legt dem Gemeinderat die Jahresrechnung gemäss § 120 GG 17 innerhalb von drei Monaten und den Geschäftsbericht gemäss § 134 GG innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres vor.

Für die Anstalten gelten die gleichen Fristen.

Art. 18 Differenzbegründungen

Der Stadtrat begründet in der Jahresrechnung Abweichungen zum Budget (einschliesslich der bewilligten Nachtragskredite) gemäss Anhang 2.

Art. 9 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

G. Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Finanzhaushaltverordnung vom 21. März 2018 18 wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 17 vom 20. April 2015, LS 131.1. 18 AS 611.101 Anhang 1 19 Organisationseinheiten, die gemäss Art. 5 als Eigenwirtschaftsbetriebe geführt werden: – Wohnen und Gewerbe (2034) – Gastronomie (2035) – Parkierungsbauten (2036) – Parkgebühren (2505) – Blaue Zonen (2506) – ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Abwasser (3535) – ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Abfall (3550) – Wasserversorgung (4525) – Elektrizitätswerk (4530) – Verkehrsbetriebe (4540) – Heilpädagogische Schule Zürich (5030) – Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen Zürich (5031) – Schule Fokus Sehen (5032) – Viventa15plus (5033) 19 Fassung gem. GRB vom 10. April 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025, und GRB vom 18. Dezember 2024, Inkrafttreten rückwirkend per 1. Januar 2024. Anhang 2 Erforderliche Differenzbegründungen gemäss Art. 9 und Art. 18: Verschlechterungen Verbesserungen Aufwand- oder Ertrags- oder Ausgabenanstieg Einnahmenanstieg oder oder Ertrags- oder Aufwand- oder Bei Beträgen Einnahmenreduktion Ausgabenreduktion von bis von mehr als von mehr als Fr. 0.– Fr. 100 000.– 25 %, mindestens 50 %, mindestens aber Fr. 5 001.– aber Fr. 10 001.– Fr. 100 001.– Fr. 200 000.– Fr. 25 000.– Fr. 50 000.– Fr. 200 001.– Fr. 500 000.– Fr. 50 000.– Fr. 100 000.– Fr. 500 001.– Fr. 5 000 000.– Fr. 75 000.– Fr. 150 000.– mehr als Fr. 5 000 001.– Fr. 100 000.– Fr. 200 000.–