611.112
Sonderrechnungsreglement (SRR)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Führung von Sonderrechnungen gemäss § 91 Abs. 1 GG zur Verwaltung von Mitteln:
a. im Interesse Dritter;
b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
Es regelt insbesondere:
a. die Zuweisung von Mitteln;
b. die Zuständigkeiten für die Mittelverwaltung und -verwendung;
c. das Verfahren für Entnahmen von Mitteln aus Sonderrechnungen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Sonderrechnungen der Stadt.
Art. 3 Sonderrechnungen
Die Sonderrechnungen sind abschliessend im Anhang aufgeführt.
Der Anhang regelt für jede Sonderrechnung:
a. die Bezeichnung;
b. die für die Mittelverwaltung zuständige Organisationseinheit;
c. das Konto, über das die Sonderrechnung geführt wird;
d. die Zweckbindung; 1 LS 131.1 2 AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024. e. allfällige besondere Vorgaben für die Mittelverwendung; f. die Zuständigkeit für die Mittelverwendung.
B. Zuweisung neuer Mittel
Art. 4 Grundsätze
Neue Mittel werden möglichst einer bestehenden Sonderrechnung zugewiesen.
Das sachzuständige Departement erstellt in Absprache mit der Finanzverwaltung den Antrag an den Stadtrat, wenn aufgrund der Zweckbindung der neuen Mittel eine Anpassung des Anhangs erforderlich ist.
Neue Mittel aus Zuwendungen ohne bestimmte Zweckbindung und erbenlose Güter gemäss Art. 466 ZGB 4 i. V. m. § 124 EG ZGB 5 werden in der Erfolgsrechnung (allgemeiner Steuerhaushalt) verbucht.
Art. 5 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Zuweisung neuer Mittel richtet sich nach Art. 80–82 Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB) 6 .
C. Mittelverwaltung
Art. 6 Grundsatz
Die für die Mittelverwaltung zuständigen Organisationseinheiten sorgen für die rechtmässige Verwaltung der Mittel aus Sonderrechnungen.
Art. 7 Zuständigkeit
Die für die Mittelverwaltung zuständige Organisationseinheit ergibt sich aus dem Anhang.
Art. 8 Verwaltungskosten, Verzinsung
Die Verwaltungskosten betragen jährlich ein Promille, berechnet auf dem Mittelbestand am 31. Dezember des Vorjahres.
Die Mittel aus Sonderrechnungen werden entsprechend dem Zinssatzbeschluss gemäss Art. 77 Finanzhaushaltreglement (FHR) 7 verzinst.
Art. 9 Jährliche Prüfung
Die für die Mittelverwaltung zuständigen Organisationseinheiten prüfen bei der Erstellung der Jahresrechnung, ob bei den Sonderrechnungen ein Anpassungsbedarf besteht.
Das sachzuständige Departement erstellt in Absprache mit der Finanzverwaltung den Antrag an den Stadtrat, wenn der Anhang anzupassen ist. 4 vom 10. Dezember 1907, SR 210. 5 vom 2. April 1911, LS 230. 6 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101. 7 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
D. Mittelverwendung und -entnahme
Art. 10 Grundsätze
Die für die Mittelverwendung zuständigen Stellen sorgen für die zweckgemässe Verwendung der Mittel aus Sonderrechnungen.
Mittel aus einmaligen Zuwendungen werden möglichst innert zwölf Jahren verwendet.
Art. 11 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Mittelverwendung richtet sich nach dem Anhang.
Art. 12 Voraussetzungen
Die Verwendung von Mitteln aus Sonderrechnungen setzt voraus, dass:
a. die zweckgemässe Verwendung sichergestellt ist;
b. die Sonderrechnung über genügend Mittel verfügt;
c. eine Entnahme- und Ausgabenbewilligung vorliegt.
Leistungen an Dritte sind nur zulässig, wenn für dasselbe Vorhaben keine anderen städtischen Leistungen zugesprochen werden.
Wiederkehrende Leistungen an Dritte sind nur zulässig, wenn die besonderen Bestimmungen einer Sonderrechnung dies ausdrücklich vorsehen.
Art. 13 Anspruchsberechtigung
Auf Mittel aus Sonderrechnungen besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 14 Verfahren
Das Verfahren für Entnahmen von Mitteln aus Sonderrechnungen wird eingeleitet bei Leistungen:
a. an städtische Angestellte auf Antrag der Betroffenen oder der jeweiligen Vorgesetzten;
b. an städtische Vorhaben insbesondere auf Antrag der Projektverantwortlichen;
c. an Dritte auf Gesuch hin gemäss dem Verfahren für die Ausrichtung von Mitteln an Dritte in Abschnitt E;
d. für Verwendungszwecke von Sonderrechnungen zur Verwaltung von Mitteln im Interesse Dritter nach den besonderen Bestimmungen im Anhang.
Art. 15 Entnahme- und Ausgabenbewilligung
Die für die Mittelverwendung zuständige Stelle entscheidet über die Entnahme der Mittel aus Sonderrechnungen (Entnahmebewilligung).
Die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung richtet sich nach den allgemeinen Finanzbefugnissen.
Die Entnahmebewilligung erfolgt:
a. mit dem Beschluss oder der Verfügung über die Ausgabenbewilligung, wenn die Zuständigkeiten für die Entnahme- und die Ausgabenbewilligung dieselben sind;
b. unter Vorbehalt der Ausgabenbewilligung, wenn die Zuständigkeiten für die Entnahme- und die Ausgabenbewilligung auseinanderfallen.
E. Verfahren für die Ausrichtung von Mitteln an
Art. 16 Gesuchsverfahren
Die für die Behandlung und Beurteilung der Gesuche von Dritten zuständigen Stellen gewährleisten ein transparentes, objektives und unparteiisches Verfahren.
Art. 17 Gesuch
Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der für die Mittelverwaltung zuständigen Organisationseinheit (verfahrensleitende Stelle) einzureichen.
Die verfahrensleitende Stelle kann eine Frist für die Gesuchseinreichung ansetzen.
Art. 18 Mitwirkungspflichten
Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, auf Verlangen hin alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind für:
a. die Prüfung des Gesuchs;
b. die Beurteilung der zweckgemässen Verwendung der zugesprochenen Mittel.
Art. 19 Prüfung des Gesuchs
Weist das Gesuch formelle Mängel auf, räumt die verfahrensleitende Stelle den Gesuchstellenden unter Androhung des Nichteintretens eine kurze Frist für die Nachbesserung des Gesuchs ein.
Wird das Gesuch innert Frist nicht nachgebessert, erlässt die verfahrensleitende Stelle einen schriftlichen Nichteintretensentscheid mit einer kurzen Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung.
Die Prüfung des Gesuchs erfolgt beförderlich, sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Art. 20 Gesuchsentscheid a. Zusprechung
Die für die Mittelverwendung zuständige Stelle entscheidet über die Zusprechung der Leistung und deren Höhe im Einzelfall.
Der Entscheid erfolgt nach Massgabe der vorhandenen Mittel einer Sonderrechnung.
Art. 21 b. Inhalt
Der Entscheid wird unter Vorbehalt von § 10a Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 8 begründet und schriftlich eröffnet.
Der Entscheid umfasst bei einer ganzen oder teilweisen Gutheissung des Gesuchs mindestens:
a. die Höhe der zugesprochenen Mittel und bei begründeten Entscheiden zusätzlich deren Bemessung;
b. die Dauer der Leistungen, sofern ausnahmsweise wiederkehrende Leistungen zugesprochen werden;
c. allfällige Bedingungen und Auflagen zur zweckgemässen Verwendung der zugesprochenen Mittel;
d. Modalitäten der Auszahlung;
e. Rechenschaftspflichten über die zweckgemässe Mittelverwendung;
f. einen allfälligen Vorbehalt der Ausgabenbewilligung;
g. die Rechtsmittelbelehrung.
Art. 22 Auszahlung
Ist die Auszahlung von Auflagen oder Bedingungen abhängig, erfolgt die Auszahlung erst nach deren Erfüllung.
Wird vor der Auszahlung festgestellt, dass die Zusprechung zu Unrecht erfolgte:
a. werden die Mittel nicht ausbezahlt; und
b. wird der Entscheid widerrufen.
Art. 23 Rechenschaftspflicht
Die begünstigten Dritten sind zur zweckgemässen Verwendung der ausgerichteten Mittel verpflichtet.
Sie haben der verfahrensleitenden Stelle auf deren Verlangen oder gemäss Auflage eine Abrechnung zusammen mit dem Nachweis der zweckgemässen Verwendung vorzulegen. 8 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
Art. 24 Rückforderung a. bei rechtmässiger Zusprechung
Die für die Mittelverwendung zuständige Stelle kann zu Recht zugesprochene und bereits ausbezahlte Mittel zurückfordern, wenn:
a. die ausbezahlten Mittel auf zweckfremde Weise verwendet werden; oder
b. die Auflagen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Sie kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, soweit Gründe der Billigkeit dies gebieten.
Art. 25 b. bei unrechtmässiger Zusprechung
Die für die Mittelverwendung zuständige Stelle fordert zu Unrecht zugesprochene und bereits ausbezahlte Mittel zurück und widerruft den Entscheid.
Beruht die Unrechtmässigkeit auf einem schuldhaften Verhalten der oder des begünstigten Dritten:
a. werden die bereits ausbezahlten Mittel samt Zins von jährlich fünf Prozent zurückgefordert; und
b. wird Schadenersatz geltend gemacht.
Auf die Rückforderung und auf die Geltendmachung von Schadenersatz kann verzichtet werden, wenn:
a. die oder der Begünstigte infolge des Entscheids bereits Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können; und
b. die Unrechtmässigkeit für die Begünstigte oder den Begünstigten nicht leicht erkennbar gewesen ist.
Art. 26 Verjährung
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren Ansprüche auf:
a. die Auszahlung von Mitteln, die zugesprochen wurden;
b. die Rückforderung von Mitteln, die ausbezahlt wurden.
Die Verjährung beginnt mit:
a. der Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der zugesprochenen Mittel;
b. der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.
F. Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Stadtratsbeschluss Nr. 3801 vom 18. Dezember 1985 über die Unterstützungskasse der Stadtpolizei 9 wird aufgehoben.
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 9 AS 551.150 Anhang Sonderrechnungen Die Stadt führt folgende Sonderrechnungen:
Präsidialdepartement (PRD) 1.1 Sonderrechnung Spenden Präsidialdepartement Organisationseinheit (OE) Konto 1500 PRD Departementssekretariat 2092 00 041 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
kulturelle Zwecke im Rahmen der Aufgaben des PRD;
städtische Sammlungen, wie Archive, Bibliotheken, Museen usw. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des PRD bis Fr. 50 000.–;
die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bei mehr als Fr. 50 000.–. 1.2 Allgemeine Sonderrechnung für Spenden ans Museum Rietberg Organisationseinheit (OE) Konto 1520 Museum Rietberg (MRZ) 2092 00 042 Zweck Die Mittel sind entsprechend den Vorgaben der Donatorinnen und Donatoren oder – wenn solche fehlen – nach Ermessen und Antrag der Dienstchefin oder des Dienstchefs des MRZ zu verwenden. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef des MRZ bis Fr. 300 000.–;
die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bei mehr als Fr. 300 000.–. 1.3 Sonderrechnung für Spenden des Rietberg-Kreises Organisationseinheit (OE) Konto 1520 Museum Rietberg (MRZ) 2092 00 043 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
den Ankauf von Kunstwerken durch das MRZ;
das jährliche Bankett, die Apéros und die kostenlose Abgabe der Kataloge an die Mitglieder des Rietberg-Kreises. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef des MRZ bis Fr. 300 000.–;
die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bei mehr als Fr. 300 000.–. 1.4 Legat Rolf Peter Organisationseinheit (OE) Konto 1530 Bevölkerungsamt (BVA) 2092 00 044 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für die Abhaltung des jährlichen Weihnachtsessens des Fahrdienstes des BVA. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef des BVA bis Fr. 5000.–;
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des PRD bis Fr. 10 000.–;
die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bei mehr als Fr. 10 000.–.
Finanzdepartement (FD) 2.1 Beitragsmittel des Finanzdepartements Organisationseinheit (OE) Konto 2000 FD Departementssekretariat 2092 00 045 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Beiträge an gemeinnützige, wohltätige, kulturelle und andere im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Stadt liegende Zwecke, insbesondere zur Unterstützung von einmaligen, besonderen Vorhaben;
Beiträge und Spenden an Vorhaben, die in anderen schweizerischen Gemeinden oder – in begründeten Fällen – im Ausland ausgeführt werden, sofern sie einen Bezug zur Stadt aufweisen;
Beiträge an weitere Vorhaben, sofern besondere Umstände vorliegen und der generelle Zweck gemäss lit. a eingehalten wird. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall und nach Rücksprache mit demjenigen Departement, in dessen Aufgabenbereich das Gesuchsthema fällt:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des FD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des FD bei mehr als Fr. 10 000.–. 2.2 Sonderrechnung Klöti-Waser zur Verschönerung der Stadt Organisationseinheit (OE) Konto 2000 FD Departementssekretariat 2092 00 046 Zweck Die Mittel sind zur verwenden für:
die Verschönerung der Stadt, einschliesslich der Tätigung von besonderen Investitionen oder Anschaffungen für die Verschönerung;
die Vermehrung der Grünflächen in der Stadt. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall und nach Rücksprache mit demjenigen Departement, in dessen Aufgabenbereich das Gesuchsthema fällt:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des FD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des FD bei mehr als Fr. 10 000.–.
Sicherheitsdepartement (SID) 3.1 Unterstützungskasse der Stadtpolizei Organisationseinheit (OE) Konto 2520 Stadtpolizei (Stapo) 2092 00 047 Die Unterstützungskasse der Stapo wird durch freiwillige Zuwendungen Dritter gespeist. Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
die Unterstützung unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geratener Angestellter der Stapo;
die Unterstützung von Hinterlassenen der Angestellten der Stapo im Todesfall;
die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten ehrender Bezeugungen bei der Bestattung von Angestellten der Stapo;
die Ausrichtung von Beiträgen an den Polizei Beamten Verband der Stadt Zürich (PBV) für kulturelle und soziale Aufgaben und Veranstaltungen. Besondere Vorgaben für die Mittelverwendung
Die Leistungen können in einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen sowie durch Gewährung unverzinslicher Darlehen ausgerichtet werden.
Hinterlassene sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Konkubinatspartnerinnen und -partner mit Unterstützungsvertrag der PKZH, die im gleichen Haushalt lebenden oder unterstützten Kinder bis zu deren 20. Altersjahr oder bis zu deren 25. Altersjahr, sofern sie noch in Ausbildung stehen, sowie Enkel. Zuständigkeit für die Mittelverwendung
Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
Sie oder er entscheidet gestützt auf die Empfehlung einer Kommission, die wie folgt organisiert ist: – Die Kommission besteht aus vier Mitgliedern. – Drei Mitglieder der Kommission, wovon eines die Kassen- und Rechnungsführerin oder der Kassen- und Rechnungsführer ist, sind Mitarbeitende der Stapo, zwei dieser Mitglieder stellt der PBV. – Das vierte Mitglied, das zugleich den Vorsitz in der Kommission führt, wird von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten aus dem Kreis der Offizierinnen und Offiziere bestimmt. – Die oder der Vorsitzende hat bezüglich der Empfehlungen für die Mittelverwendung den Stichentscheid. – Die Kommission überträgt das Amt der Aktuarin oder des Aktuars einem ihrer Mitglieder.
Die Beschlüsse über Leistungen oder deren Abweisung werden der Vorsteherin oder dem Vorsteher des SID zur Kenntnis gebracht. 3.2 Unterstützungskasse Schutz & Rettung Organisationseinheit (OE) Konto 2550 Schutz & Rettung (SRZ) 2092 00 048 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
die Unterstützung der Angestellten von SRZ bei Krankheit, Invalidität, Unfall und anderen Notfällen;
die Unterstützung von Hinterlassenen der Angestellten von SRZ im Todesfall;
die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten ehrender Bezeugungen bei der Bestattung von Angestellten von SRZ. Besondere Vorgaben für die Mittelverwendung
Die Leistungen können in einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen sowie durch Gewährung unverzinslicher Darlehen ausgerichtet werden.
Hinterlassene sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Konkubinatspartnerinnen und -partner mit Unterstützungsvertrag der PKZH, die im gleichen Haushalt lebenden oder unterstützten Kinder bis zu deren 20. Altersjahr oder bis zu deren 25. Altersjahr, sofern sie noch in Ausbildung stehen, sowie Enkel. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef von SRZ bis Fr. 5000.–;
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SID bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SID bei mehr als Fr. 10 000.–.
Gesundheits- und Umweltdepartement (GUD) 4.1 Legat Paul Eisenring für ein aktives Alter Organisationseinheit (OE) Konto 3000 GUD Departementssekretariat 2092 00 049 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
die finanzielle Unterstützung von einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern der Gesundheitszentren für das Alter (GFA) sowie von betreuten Personen der angegliederten ambulanten Einrichtungen;
die Ausrichtung von Geschenken an die Bewohnerinnen und Bewohner der GFA zu hohen Geburtstagen oder anderen besonderen Anlässen wie Weihnachten;
die Durchführung von Veranstaltungen und Ausflügen der Bewohnerinnen und Bewohner der GFA;
die Förderung eines reichhaltigen Angebots an gemeinschaftlichen Aktivitäten in den Einrichtungen der GFA;
die Organisation von Anlässen für die Verankerung der GFA im Quartier und die damit verbundene Soziokultur. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef der GFA bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–. 4.2 Sonderrechnung für Gesundheit und Alter Organisationseinheit (OE) Konto 3000 GUD Departementssekretariat 2092 00 050 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Gesundheit der städtischen Bevölkerung;
Massnahmen für die Unterstützung privater Initiativen zur Förderung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der betagten Bevölkerung der Stadt;
Beiträge an die Öffentlichkeitsarbeit und die Praxisforschung im Bereich der Altersarbeit;
Veranstaltungen und Projekte zum Thema Alter und Gesundheit zugunsten der städtischen Bevölkerung;
Förderung der Gesundheits- und Krankenpflege im Allgemeinen;
Massnahmen zur Anerkennung und Förderung der Freiwilligenarbeit in den Einrichtungen der Gesundheitszentren für das Alter (GFA);
Unterstützung von Massnahmen im Aufgabenbereich der Dienstabteilungen GFA und Städtische Gesundheitsdienste (SGD), sofern dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen;
besondere Anschaffungen zugunsten der Einrichtungen der GFA und der SGD, die über die Standardausstattung eines zeitgemäss eingerichteten Betriebs hinausgehen (wie Fitnessgeräte, Klavier, Spezialmassagebad). Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef der GFA und der SGD je bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–. 4.3 Patientinnen- und Patientenkasse der Suchtfachklinik Zürich Organisationseinheit (OE) Konto 3010 Städtische Gesundheitsdienste (SGD) 203101 Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten der Patientinnen und Patienten der Suchtfachklinik Zürich (SFK) werden in die Patientinnen- und Patientenkasse gelegt. Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Beiträge an Anlässe (wie Veranstaltungen, Ausflüge, Freizeitgestaltungen) der Patientinnen und Patienten der SFK;
Leistungen an einzelne Patientinnen und Patienten der SFK für dringend benötigte Unterstützungs- und Ausbildungsbeiträge, Anschaffungen oder Ersatzanschaffungen (wie Schuheinlagen, warme Strickjacke, Weihnachtsgeschenke). Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Leiterin oder der Leiter der SFK bis Fr. 2000.–;
die Dienstchefin oder der Dienstchef der SGD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–. 4.4 Patientinnen- und Patientenkasse des Kompetenzzentrums Sozial-Medizin Organisationseinheit (OE) Konto 3010 Städtische Gesundheitsdienste (SGD) 203102 Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten der Patientinnen und Patienten des Kompetenzzentrums Sozial-Medizin (KSoM) werden in die Patientinnen- und Patientenkasse gelegt. Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Beiträge an Anlässe (wie Veranstaltungen, Ausflüge, Freizeitgestaltungen) der Patientinnen und Patienten des KSoM;
Leistungen an einzelne Patientinnen und Patienten des KSoM für dringend benötigte Unterstützungs- und Ausbildungsbeiträge, Anschaffungen oder Ersatzanschaffungen (wie Schuheinlagen, warme Strickjacke, Weihnachtsgeschenke). Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Leiterin oder der Leiter des KSoM bis Fr. 2000.–;
die Dienstchefin oder der Dienstchef der SGD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–. 4.5 Personalkasse der Gesundheitszentren für das Alter Organisationseinheit (OE) Konto 3025 Gesundheitszentren für das Alter (GFA) 203103 Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten des Personals der GFA werden in die Personalkasse gelegt. Zweck Die Mittel sind für Beiträge an Anlässe (wie Veranstaltungen, Ausflüge, Freizeitgestaltungen) des Personals der GFA zu verwenden. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen GFA bis Fr. 2000.–;
die Dienstchefin oder der Dienstchef der GFA bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–. 4.6 Bewohnerinnen- und Bewohnerkasse der Gesundheitszentren für das Alter Organisationseinheit (OE) Konto 3025 Gesundheitszentren für das Alter (GFA) 203104 Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten der Bewohnerinnen und Bewohner der GFA werden in die Bewohnerinnen- und Bewohnerkasse gelegt. Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Beiträge an Anlässe (wie Veranstaltungen, Ausflüge, Freizeitgestaltungen) der Bewohnerinnen und Bewohner der GFA;
Leistungen an einzelne Bewohnerinnen und Bewohner der GFA für dringend benötigte Anschaffungen oder Ersatzanschaffungen (wie Lesebrille, Schuheinlagen, warme Strickjacke, Anzughose, Weihnachtsgeschenke). Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen GFA bis Fr. 2000.–;
die Dienstchefin oder der Dienstchef der GFA bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–. 4.7 Sonderrechnung für Spezialanschaffungen des Stadtspitals Zürich Organisationseinheit (OE) Konto 3035 Stadtspital Zürich (STZ) 259020 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Anschaffungen von medizinischen Geräten, Einrichtungen und Installationen durch das STZ;
Anschaffungen zur Arbeitserleichterung der Pflege im STZ. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef des STZ bis Fr. 20 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 20 000.–. 4.8 Legat Nesler Organisationseinheit (OE) Konto 3035 Stadtspital Zürich (STZ) 259010 Zweck Die Mittel des Legats Nesler sind zur Finanzierung von gemeinsamen Projekten der Frauenklinik des STZ und des Vereins Inselhof Triemli zu verwenden. Besondere Vorgaben für die Mittelverwendung Die Verwendung der Mittel richtet sich nach der Vereinbarung vom 3./5. Februar 2010 betreffend das Legat Nesler zwischen dem STZ (Frauenklinik) und dem Verein Inselhof Triemli. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Chefärztin oder der Chefarzt der Frauenklinik des STZ bis Fr. 50 000.–;
die Dienstchefin oder der Dienstchef des STZ bis Fr. 100 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 100 000.–. 4.9 Personalkasse des Stadtspitals Zürich Organisationseinheit (OE) Konto 3035 Stadtspital Zürich (STZ) 220210 Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten des Personals des STZ werden in die Personalkasse gelegt. Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Beiträge an Angestellte, die in eine finanzielle Notlage geraten sind;
Aufwendungen für die Fortbildung des Personals, soweit diese nicht anderweitig finanziert werden können;
Anerkennungsgaben an das Personal für besondere Leistungen im Interesse des Spitals;
Finanzierung von Veranstaltungen für das Personal;
Finanzierung allfälliger weiterer Massnahmen im Interesse des Personals. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef des STZ bis Fr. 30 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 30 000.–. 4.10 Patientinnen- und Patientenkasse des Stadtspitals Zürich Organisationseinheit (OE) Konto 3035 Stadtspital Zürich (STZ) 220310 Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten der Patientinnen und Patienten des STZ werden in die Patientinnen- und Patientenkasse gelegt. Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Beiträge an patientenbezogene Aufwendungen, die nicht anderweitig gedeckt werden können;
Beiträge an Patientinnen und Patienten in finanzieller Notlage zur Deckung der Spitalkosten;
Finanzierung von Veranstaltungen für die Patientinnen und Patienten;
Finanzierung allfälliger weiterer Massnahmen im Interesse der Patientinnen und Patienten. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef des STZ bis Fr. 30 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 30 000.–.
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement (TED) 5.1 Sonderrechnung Grün Stadt Zürich Organisationseinheit (OE) Konto 3570 Grün Stadt Zürich (GSZ) 2092 00 051 Zweck Die Verwendung der Mittel erfolgt gemäss den Vorgaben der Donatorinnen und Donatoren oder – wenn solche fehlen – nach Ermessen und auf Antrag der Produkt- oder Produktegruppen-Verantwortlichen von GSZ für folgende Zwecke:
Entwicklung und Durchführung von Bildungsaktivitäten (Veranstaltungen, Ausstellungen, Informationsvermittlung);
Wahrnehmung in der Öffentlichkeit (Werbung);
Massnahmen zur Steigerung der Besucherattraktivität;
Ankauf von Pflanzen und Pflanzensammlungen;
Blumenschmuck;
weitere Projekte der Produktegruppen. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef von GSZ bis Fr. 5000.–;
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des TED bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des TED bei mehr als Fr. 10 000.–.
Hochbaudepartement (HBD) Das HBD führt keine Sonderrechnungen.
Departement der Industriellen Betriebe (DIB) 7.1 Sonderrechnung «naturemade star» Organisationseinheit (OE) Konto 4530 Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) 2092 00 053 Zweck Die Sonderrechnung dient der Verwaltung und Verwendung der Mittel im Interesse Dritter gemäss Zertifizierungsrichtlinie «naturemade star» des Vereins für umweltgerechte Energie (VUE). Die Mittel sind zu verwenden für die Unterstützung von Projekten und Massnahmen, die zur ökologischen Aufwertung und dem Erhalt von Lebensräumen führen sowie die Biodiversität fördern. Besondere Vorgaben für die Mittelverwendung Für die Mittelverwendung gelten die Vorgaben der Organisationsreglemente der zertifizierten Kraftwerke. Die Organisationsreglemente werden von den Lenkungsgremien der zertifizierten Kraftwerke erlassen und unterliegen der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des ewz. Die Organisationsreglemente der zertifizierten Kraftwerke richten sich nach den Zertifizierungsrichtlinien des VUE für «naturemade star»-zertifizierte Kraftwerke und den vom Direktor des ewz erlassenen verwaltungsinternen Richtlinien (Unternehmensweisung Nr. 33.1U des Dienstchefs vom 9. Februar 2022). Zuständigkeit für die Mittelverwendung Die Lenkungsgremien der zertifizierten Kraftwerke beschliessen einvernehmlich, welche Gesuche (Projekte, Massnahmen) finanziell unterstützt werden. Das jeweilige Lenkungsgremium stellt dem ewz Antrag zuhanden der für die Entnahme- und Ausgabenbewilligung (Art. 15) zuständigen Stelle. Über die Verwendung der Mittel (Art. 15 Abs. 1) entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef des ewz bis Fr. 600 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des DIB abschliessend bei mehr als Fr. 600 000.–.
Schul- und Sportdepartement (SSD) 8.1 Allgemeine Sonderrechnung des Schul- und Sportdepartements Organisationseinheit (OE) Konto 5000 SSD Departementssekretariat 2092 00 054 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Leistungen an bedürftige Schulkinder;
Beiträge zur Finanzierung von Massnahmen im Interesse der Schulkinder. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–. 8.2 Sonderrechnung der Schulkreise Organisationseinheit (OE) Konto 5010 Schulamt (SAM) 2092 00 055 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für Schulzwecke in den Schulkreisen der Stadt. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall die Schulpflege. 8.3 Sonderrechnung für die Volksschule Organisationseinheit (OE) Konto 5010 Schulamt (SAM) 2092 00 056 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Beiträge an den Betrieb und für Einrichtungen im Kindergarten, im Primarschul- und im Hortbereich;
Beiträge an Ausgaben, die der Stadt im Rahmen der Einschulung von bildungsfähigen Kindern erwachsen. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef des SAM bis Fr. 5000.–;
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–. 8.4 Legat Ursula Elisabeth Brunner Organisationseinheit (OE) Konto 5010 Schulamt (SAM) 2092 00 034 Zweck Die Mittel sind zuhanden der Schulen zu verwenden für die Anschaffung von Kinder- und Jugendmedien, die in einer Sprache wichtiger Migrantinnen- und Migrantengruppen oder mehrsprachig erhältlich sind. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet:
die Dienstchefin oder der Dienstchef des SAM bis Fr. 5000.–;
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–. 8.5 Sonderrechnung der Heilpädagogischen Schule Organisationseinheit (OE) Konto 5030 Heilpädagogische Schule Zürich (HPS) 2092 00 057 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für die Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen der HPS. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef der HPS bis Fr. 5000.–;
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–. 8.6 Sonderrechnung der Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen Organisationseinheit (OE) Konto 5031 Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- 2092 00 058 und Mehrfachbehinderungen Zürich (SKB) Zweck Die Mittel sind zu verwenden für Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen der SKB. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef der SKB bis Fr. 5000.–;
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–. 8.7 Sonderrechnung der Schule Fokus Sehen Organisationseinheit (OE) Konto 5032 Schule Fokus Sehen (SFS) 2092 00 059 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen der SFS. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef der SFS bis Fr. 5000.–;
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–. 8.8 Sonderrechnung des Schulpsychologischen Diensts Organisationseinheit (OE) Konto 5050 Schulgesundheitsdienste (SGD) 2092 00 060 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für die Unterstützung von hilfsbedürftigen und kriegstraumatisierten Volksschülerinnen und -schülern durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD). Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die Dienstchefin oder der Dienstchef der SGD bis Fr. 5000.–;
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–.
Sozialdepartement (SD) 9.1 Sonderrechnung für das Alter Organisationseinheit (OE) Konto 5500 SD Departementssekretariat 2092 00 061 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für die Unterstützung von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt, die betagt und bedürftig sind. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–. 9.2 Legat Dr. Emil und Emmie Oprecht Organisationseinheit (OE) Konto 5500 SD Departementssekretariat 2092 00 062 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Einzelfallhilfen an sozial benachteiligte Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt;
Beiträge an Institutionen, deren Angebote sich an sozial benachteiligte Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt richten. Besondere Vorgaben für die Mittelverwendung Ausgeschlossen sind Leistungen an Drogenabhängige und Angebote, die sich an die Betreuung oder Beratung von Drogenabhängigen richten. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–. 9.3 Allgemeine Sonderrechnung für Soziales Organisationseinheit (OE) Konto 5500 SD Departementssekretariat 2092 00 063 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Beiträge zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung der sozialen Integration und der Lebensqualität von sozial benachteiligten Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;
Beiträge für berufliche Wiedereingliederungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt;
Beiträge an gemeinnützige Institutionen, deren Angebote sich an sozial benachteiligte Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt richten. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–. 9.4 Sonderrechnung für Familien und Kinder Organisationseinheit (OE) Konto 5500 SD Departementssekretariat 2092 00 064 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für:
Leistungen zugunsten von sozial benachteiligten Familien, Kindern und Jugendlichen in der Stadt;
Leistungen zugunsten von Kindern und Jugendlichen der Stadt, die in Heimen oder Pflegefamilien leben oder für die eine Massnahme gestützt auf das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) besteht;
Beiträge an gemeinnützige Institutionen, deren Angebote sich an sozial benachteiligte Familien, Kinder und Jugendliche richten. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–. 9.5 Sonderrechnung für Kinder- und Jugendeinrichtungen Organisationseinheit (OE) Konto 5500 SD Departementssekretariat 2092 00 065 Zweck Die Mittel sind zu verwenden zugunsten von Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kindertagesstätten in der Stadt für:
ausserordentliche bauliche Aufwendungen;
grössere Anschaffungen;
Vorhaben. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–. 9.6 Sonderrechnung Soziales für Stadtbürgerinnen und Stadtbürger Organisationseinheit (OE) Konto 5500 SD Departementssekretariat 2092 00 066 Zweck Die Mittel sind zu verwenden für einmalige Beiträge an sozial benachteiligte Bürgerinnen und Bürger der Stadt, die von der Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien nicht ausreichend unterstützt werden können. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–. 9.7 Sonderrechnung zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit Organisationseinheit (OE) Konto 5500 SD Departementssekretariat 2092 00 036 Zweck Die Mittel der Sonderrechnung gemäss Art. 24 Verordnung über Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit (VO AMS) dienen insbesondere zur Finanzie- 10 rung von:
Projekten in der Weiterbildung zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit;
Programmen zum Erwerb, Erhalt und zur Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit von Personen, die in der Stadt wohnhaft sind. Zuständigkeit für die Mittelverwendung Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall:
die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–. 10 vom 16. März 2022, AS 416.150.