640.100
Gebührenordnung für die Ausübung der Stiftungsaufsicht
Art. 1 Prüfung der Jahresrechnungen
Für die Prüfung der Jahresrechnungen der Stiftungen wird eine Grundgebühr (einschliesslich Schreib- und Zustellgebühr) erhoben, welche sich wie folgt nach dem Bruttovermögen der Stiftung berechnet: Bruttovermögen Jährliche Grundgebühr in Fr. bis Fr. 100 000 200 bis Fr. 500 000 400 bis Fr. 1 000 000 600 bis Fr. 5 000 000 800 bis Fr. 10 000 000 1 000 über Fr. 10 000 000 1 500
Muss der Stiftung eine zweite Mahnung zur Einreichung der Jahresrechnung zugestellt werden, wird eine zusätzliche Gebühr nach Art. 2. lit. g erhoben.
Art. 2 Weitere Aufsichtshandlungen
Für folgende Anordnungen und Entscheide sowie Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen: Dienstleistung: Fr.
a. Übernahme der Stiftungsaufsicht 150 - 800
b. Prüfung und Genehmigung von Statuten 150 - 800 änderungen
c. Prüfung und Genehmigung von 150 - 800 Reglementen und von deren Änderungen
d. Aufsichtsrechtliche Massnahmen und 250 - 2250 besondere Entscheide
e. Aufhebung einer Stiftung 250 - 2250
f. Entscheide betreffend Revisionspflicht 150 - 800
g. Zweite und weitere Mahnungen 80
Bei ausserordentlichen Prüfungsaufwendungen ist ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent zulässig. Gebührenordnung für die Ausübung der Stiftungsaufsicht
Art. 3 Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden.
Art. 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Die neue Gebührenordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft; sie ersetzt diejenige gemäss Stadtratsbeschluss vom 10. November 1999. Die neue Gebührenordnung gilt für alle Aufsichtshandlungen, welche nach ihrem Inkrafttreten vorgenommen werden.