681.110
Reglement über Gebühren, Auslagen und Entschädigungen des Stadtrichteramts als Übertretungsstrafbehörde
Präambel
Der Stadtrat,
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Strafverfolgungstätigkeit des Stadtrichteramts.
Art. 2 Bemessungsgrundlagen
Die Erhebung von Gebühren, Auslagen und Entschädigungen richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV) 5 samt den dazugehörigen Richtlinien der Direktion der Justiz und des Innern bezüglich Gebührenansätze der Übertretungsstrafbehörden.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
vom 5. Oktober 2007, SR 312.0.
vom 10. Mai 2010, LS 211.1.
vom 26. April 1970, AS 101.100.
Begründung siehe STRB Nr. 640 vom 23. August 2017.
vom 24. November 2010, LS 323.1.