681.400

Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (VGsV)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für die Nutzung der städtischen Velostationen:

  1. a. die Grundsätze der Gebührenerhebung;

  2. b. das Ticketangebot;

  3. c. weitere Angebote.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. städtische Velostationen: gebührenpflichtige Anlagen mit einem einheitlichen Zugangssystem, die von der Stadt an zentralen Orten für das Abstellen von Velos erstellt und als Velostationen bezeichnet werden;

  2. b. Standardvelos: Velos, einschliesslich Elektrovelos, die in einen standardisierten Abstellbügel einer städtischen Velostation passen;

  3. c. Spezialvelos: Velos, einschliesslich Elektrovelos, die nicht in einen standardisierten Abstellbügel einer städtischen Velo­station passen;

  4. d. Ladestation: Stromanschluss, der zum elektrischen Laden von Veloakkus genutzt werden kann.

AS 101.100

STRB Nr. 4004 vom 18. Dezember 2024. Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (VGsV)

B. Gebühren

Art. 3 Grundsatz

Für das Abstellen eines Velos in einer städtischen Velostation wird eine Gebühr erhoben.

Der Stadtrat setzt die Gebühren für die einzelnen Angebote einheitlich fest.

Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.

Art. 4 Ticketangebot a. Grundsatz

Die städtischen Velostationen bieten folgende Tickets an:

  1. a. Einzeleintritte;

  2. b. Monatsabonnemente;

  3. c. Jahresabonnemente.

Das Jahresabonnement ist in allen städtischen Velostationen gültig.

Der Erwerb eines Abonnements begründet keinen Anspruch auf einen freien Abstellplatz.

Art. 5 b. Anpassung

Der Stadtrat kann:

  1. a. die Anzahl der Jahres- und der Monatsabonnemente beschränken;

  2. b. das Ticketangebot bei Bedarf erweitern.

Art. 6 Weitere Angebote

In städtischen Velostationen mit Ladestationen wird für das Laden von Veloakkus eine zusätzliche pauschale Tagesgebühr erhoben.

In städtischen Velostationen mit Schliessfächern wird für deren Nutzung eine zusätzliche pauschale Tagesgebühr erhoben.

Art. 7 Höhe a. Standardvelos

Die Höchstgebühr für das Abstellen von Standardvelos beträgt für:

  1. a. einen Einzeleintritt: 2 Franken pro 24 Stunden;

  2. b. ein Monatsabonnement: 10 Franken;

  3. c. ein Jahresabonnement: 50 Franken.

Art. 8 b. Spezialvelos

Der Stadtrat kann für Spezialvelos höhere Gebühren festlegen.

Die Gebühren betragen höchstens das Dreifache der Gebühren für Standardvelos. Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (VGsV)

Art. 9 c. weitere Angebote

Der Stadtrat legt die Gebühren für die weiteren Angebote gemäss Art. 6 fest.

Die Gebühren betragen mindestens 1 Franken und höchstens

Franken pro 24 Stunden. 3 Der Stadtrat kann Gebühren für längere oder kürzere Nutzungsdauern festlegen.

C. Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten

Art. 1‒5, 7‒8 und 10 dieser Verordnung treten rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft.

Art. 6 und 9 treten per 1. Januar 2026 in Kraft.