701.151

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Hauptsitz Swiss Re», Zürich Enge

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Der private Gestaltungsplan «Hauptsitz Swiss Re» bezweckt den Neubau eines städtebaulich und architektonisch hochstehenden Verwaltungsgebäudes, das sich zusammen mit den bestehenden Bauten in die schutzwürdige Seeuferfront einfügt. Dies unter Berücksichtigung einer zonengemässen Dichte und einer zweckmässigen Erschliessung.

Art. 2

Bestandteile, Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.

Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Perimeter. Er umfasst das Grundstück Kat.-Nr. EN2410 mit ca. 12 517 m 2 .

Art. 3

Geltendes Recht

Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne §§ 83 ff. PBG.

Im Geltungsbereich gelten die nachstehenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben vorbehalten.

Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.

Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes sind im Baubereich A die Baubegrenzungslinien gemäss rechtskräftigem Kernzonenplan «Mythenquai» und die Baulinie entlang der Sternenstrasse ausser Kraft gesetzt.

Der Altbau (Gebäude Nr. 26501136) ist im kantonalen und das Klubhaus (Gebäude Nr. 26501160) im kommunalen Inventar der Kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt. Allfällige Schutzverordnungen gehen dem Gestaltungsplan vor.

Art. 4

Richtprojekt Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dient das im Anhang des Planungsberichts wiedergegebenen Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept der Baubehörde als Richtprojekt in Ermessensfragen.

B. Bau- und Nutzungsbestimmungen

Art. 5

Empfindlichkeitsstufen und Lärmschutz Dem Geltungsbereich wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 6

Nutzweise

Es sind Verwaltungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Wohnungen sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.

Sind die Immissionsgrenzwerte für Wohnnutzungen überschritten, sind Ausnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der LSV ausgeschlossen.

Der Wohnanteil beträgt 0 %.

Art. 7

Ausnützung

Im Baubereich A ist in Voll- und anrechenbaren Untergeschossen insgesamt maximal 23 000m 2 anrechenbare Geschossfläche gemäss § 255 Abs. 1 PBG zulässig.

Davon dürfen insgesamt maximal 19 000m 2 auf Geschosse entfallen, die mehr als 1,50 m über dem gewachsenen Boden des Mythenquai in Erscheinung treten.

Art. 8 Koordinatenverzeichnis der Mantellinie Punkt X Y Nr. EN2505 Klubhaus A RRB 10.3.1932

Gebäudemantel

Der Gebäudemantel im Baubereich A wird durch die im Plan eingetragene Mantellinie und die Gebäudehöhe von maximal 432,66 m. ü. M sowie die Gesamthöhe von maximal 434,66 m. ü. M bestimmt. Im Baubereich A dürfen Gebäude grundsätzlich nur innerhalb des Gebäudemantels erstellt werden.

Im Baubereich B gilt die Profilerhaltung. Gebäude oder Gebäudeteile haben bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Die Zahl der bestehenden oberirdischen Geschosse darf oberirdisch nicht überschritten werden.

An Gebäude mit Profilerhaltung darf nur insoweit angebaut werden, als dadurch das wesentliche äussere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.

Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen über den Gebäudemantel im Baubereich A hinausragen:

  1. a) Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorbehältlich der Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse sowie des Bereichs zwischen Mantellinie und Sternenstrasse;

  2. b) Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG im Umfang von insgesamt maximal 280 m 2 vorbehältlich der Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse sowie des Bereichs zwischen Mantellinie und Sternenstrasse;

  3. c) Eine eingeschossige Passerelle zwischen Neubau und Altbau;

  4. d) Vordächer für die Eingänge, die Vorfahrt, die Ein- und Ausfahrten und dergleichen bis maximal 1,5 m über die Mantellinie hinaus;

  5. e) Fluchtwegbauwerke wie Fluchttreppen aus den Untergeschossen und technisch bedingte Einrichtungen wie Aussenluftfassungen und dergleichen zwischen Neubau und Altbau;

  6. f) Kleinere technische Aufbauten auf dem Dach, wie Kamine, Abluftrohre und dergleichen;

  7. g) Zwei mindestens 3,5 m von der Fassade zurückgesetzte Dachaufbauten für Dachausstiege, technisch bedingte Anlagen, Räume zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen im Umfang von insgesamt maximal 300 m 2 bis auf eine Höhe von 436,16 m. ü. M. Die Dachaufbauten sind sorgfältig zu gestalten und optisch als homogenes Volumen auszubilden.

Im Baubereich B dürfen neben den Gebäuden mit Profilerhaltung folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden:

  1. a) Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorbehältlich der Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse;

  2. b) Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG, im Umfang von maximal 340 m 2 vorbehältlich der Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse;

  3. c) Sammelstellen des Abfuhrwesens. 1 682'841.74 246'066.90 2 682'782.73 246'063.36 3 682'785.94 246'009.17 4 682'788.27 245'991.37 EN 29 40 5 682'846.02 245'994.79 rasse t er s t Lava 566 a d -F e n d -M Stras 877 se 1421 1420 80 RRB 10.3. 1932 86 RRB 10.3. 1932 se (kant. S-15) EN1120 er-Stras 408.45 Alfred-Es ch Altbau A RRB 10.3. 1932 83 B 85 Passerelle RRB 3.12.1892 RRB 19.6.1976 407.66 RRB 10.3.1932 407.50 EN0498 Mythenquai 434.66 m.Ÿ.M Gesamthšhe 45¡ 696 Privater Gestaltungsplan ÇHauptsitz Swiss ReÈ EN478 ZŸrich - Enge EN 25 98 EN479 664 GrundeigentŸmerin: ZŸrich, den .................................... EN 48 0 11 NP357 Schweizerische RŸckversicherungs-Gesellschaft AG EN1708 Zustimmung des Gemeinderats am: ZŸrich, den ..................................... GRB-Nr. ........................................... Im Namen des Gemeinderates rasse Die PrŠsidentin / Der PrŠsident: Die SekretŠrin / Der SekretŠr: Alfred-Esc her-St .......................................................... ........................................................ 408.59 Von der Baudirektion EN2412 genehmigt am: ................................. BDV NR. ........................................ FŸr die Baudirektion: .......................................................... In Kraft gesetzt mit StRB-Nr. ............ auf den ........................................... 632 A RRB 5.7.1984 Sternenstrasse Festlegungen RRB 3.12.1892 1 Geltungsbereich 48 407.68 Baubereich A 407.63 Baubereich B Profilerhaltung (kant. S-18) Mantellinie MIV Erschliessung Tiefgarage und Shuttle-Busse (Lage schematisch) Bereich Anlieferung (Lage schematisch) Vorfahrt (Lage schematisch) EN2568 …ffentliche Fusswegverbindung (Lage schematisch) Koordinaten-Punktnummer (siehe Verzeichnis) Information Bestehende Bauten Abzubrechende Bauten Baulinie und / oder Baubegrenzungslinie gem. Art. 31 BZO 45¡ 432.66 m.Ÿ.M GebŠudehšhe Stellplatz fŸr Anlieferung mit LKW (Lage schematisch) Bestehender Baum (Lage schematisch) Zu entfernender Baum (Lage schematisch) 19'000 m 2 aGF Ersatzbaum (Lage schematisch) Sternenstrasse 407.57 Hšhenkoten gewachsener Boden (Aufnahme Geomatik + Vermessung Stadt ZŸrich GeoZ, 08.01.2010) 4'000 m 2 aGF Dokument: 28106_05A_110304_GPSwissRe.vwx Darstellung: Grundlage: GP 28106_29A_090512_AV_Daten 10 8 6 4 2 0 10 20 30 40 50 Meter N

Art. 9

Geschosszahl In den Baubereichen bzw. Gebäuden sind maximal folgende anrechenbaren Geschosse zulässig: Baubereich Baubereich A B Klubhaus Altbau Passerelle Vollgeschosse 6 2 6 0 Untergeschosse 2 2 1 1 Dachgeschosse 0 0 2 0

Art. 10

Terrainveränderung Im Baubereich A sind Abgrabungen in der Höhe bis zu 1 m zulässig. Davon ausgenommen sind Abgrabungen am Mythenquai.

Art. 11

Begrünung Mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche ist zu begrünen.

Art. 12

Gestaltung, Gesamtwirkung Bauten, Anlagen inkl. Ausstattungen, besondere Gebäude und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.

C. Erschliessung

Art. 13

Erschliessung für Motorfahrzeuge

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet.

Vorfahrt und Anlieferung erfolgen in den im Plan dafür bezeichneten Bereichen.

Art. 14

Fusswegverbindung und Zugänge Die im Plan bezeichnete Fusswegverbindung ist öffentlich zugänglich sowie fussgängerfreundlich auszugestalten.

Art. 15

Parkierung

Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der jeweils gültigen Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich (Parkplatzverordnung).

Darüber hinaus sind max. 16 Betriebsparkplätze zulässig.

Die Abstellplätze sind in Tiefgaragen anzuordnen. Davon ausgenommen sind zwei Abstellplätze für Pendelbusse.

Spätestens auf die Inbetriebnahme der Abstellplätze im Baubereich A ist die gleiche Anzahl Abstellplätze auf der Liegenschaft Kat-Nr. EN2561 (Mythenquai Nr. 20 – 28, Mythenschloss) ausser Betrieb zu nehmen.

An geeigneten Stellen im Neubau sind in Eingangsnähe gemäss den städtischen Richtlinien vom März 2008 (Merkblatt für die Erstellung von Abstellplätzen für leichte Zweiräder) Abstellplätze für leichte Zweiräder vorzusehen. Pro 300 m 2 Geschossfläche ist mindestens ein Abstellplatz vorzusehen.

Art. 16

Abfallentsorgung Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

D. Umwelt

Art. 17

Ökologischer Ausgleich

Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.

Insbesondere sind: – – in ausreichender Anzahl Bäume und Hecken zu pflanzen und zu erhalten; – – nicht begehbare Flachdächer (exkl. Flachdächer von technischen Aufbauten) sind zu begrünen.

Art. 18

Energie Neubauten sind im jeweils gültigen Minergie-P-Standard zu erstellen. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch für Umbauten. E Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkraftset-

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft. 1

Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 23. Januar 2012; zung auf den 18. Februar 2012.