701.255
Privater Gestaltungsplan Quai Zurich, Zürich-Enge
Präambel
Der Gemeinderat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der private Gestaltungsplan Quai Zurich der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und Zürich Lebensversicherungs- Gesellschaft AG für den Konzernhauptsitz der Muttergesellschaft Zurich Insurance Group AG bezweckt die Entwicklung und Umstrukturierung des bestehenden Standorts am Mythenquai durch Neu- und Umbauten sowie die Sicherstellung deren städtebaulichen und nutzungsbezogenen Qualitäten. Das Bauvorhaben hat die denkmalgeschützten Gebäude sowie die städtebaulich bedeutende Situation am Rande der schutzwürdigen Seeuferfront zu respektieren.
Art. 2 Geltungsbereich, Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften, dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 sowie dem Anhang A1 Richtplan Archäologie zusammen.
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Geltungsbereich.
Art. 3 Geltendes Recht
Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne §§ 83 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1).
Im Geltungsbereich gelten die nachstehenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben vorbehalten.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 23. Oktober 1991 (BZO, AS 700.100) im Gestaltungsplangebiet keine Anwendung. 1 STRB Nr. 104 vom 4. Februar 2015.
Die Wirkung der Verkehrsbaulinien ist bezüglich Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.
Art. 4 Denkmalschutz
Das Gebäude F steht gemäss Stadtratsbeschluss vom 16. April 2014 unter Schutz, Gebäude A und Gebäude D stehen gemäss Verfügung der Baudirektion vom 21. Januar 2015 unter Schutz.
Renovationen, An- und Umbauten der unter Denkmalschutz gestellten Gebäude richten sich nach dem in den Schutzverträgen geregelten Schutzumfang.
B. Bau- und Nutzungsbestimmungen
Art. 5 Baufeld und Stellung der Gebäude
Das Gestaltungsplangebiet ist in die Schutzobjekte Gebäude A, Gebäude D und Gebäude F sowie die Baufelder B1 und B2 gegliedert. Für die Baufelder gilt die Baubereichs- resp. Baupflichtlinie.
Neubauten sind innerhalb der im Plan angegebenen Baufelder
Gebäude dürfen an die Baubereichslinien gestellt werden. In den Baufeldern mit Baupflichtlinien sind die Gebäude auf diese zu stellen; rückspringende Fassadenteile sowie durchgehende Öffnungen sind untergeordnet zulässig.
Innerhalb des im Plan gekennzeichneten Anpassungsbereichs dürfen Neubauten über die Baubereichslinien hinausragen, um den Anschluss an die Schutzobjekte zu gewährleisten.
Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen über die Schutzobjekte und die Baufelder hinausragen:
a. Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile;
b. Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG im Bereich zwischen Gebäude D und Gebäude E;
c. Vordächer für die Eingänge bis maximal 2,5 m Tiefe, solange sie insgesamt nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge sind. Ragen Vordächer bis an die Grenze des öffentlichen Raums, haben sie einen Vertikalabstand von mind. 3 m gegenüber dem Trottoir einzuhalten.
d. Gebäudevorsprünge bis 1,5 m Tiefe im Sockel- und ersten Obergeschoss, bis gesamthaft maximal ein Drittel der Fassadenlänge;
e. Fluchttreppen oder Fluchtröhren aus den Untergeschossen und technisch bedingte Einrichtungen wie Lüftungen.
Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen ausserhalb der Schutzobjekte und der Baufelder erstellt werden:
a. Unterirdische Gebäude;
b. Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG im Bereich zwischen Gebäude D und Gebäude E.
Die Beanspruchung des Baulinienbereiches ist für Vordächer und unterirdische Anlagen und Bauten in den im Plan gekennzeichneten Bereichen mit entsprechendem Anpassungs- und Beseitigungsrevers gestattet.
Der bestehende Gebäudeteil ist spätestens bei Realisierung des Gebäudes C in dem im Plan gekennzeichneten Bereich zurückzubauen.
Art. 6 Baumasse
In Bezug auf die Schutzobjekte und die Baufelder gelten folgende Masse/Vorschriften: Bezeichnung Gebäudehöhe Gesamthöhe anrechenbare Ge- anrechen- anrechenmax. max. schossfläche in bares bares (m ü. M.) (m ü. M.) Vollgeschossen Unterge- Dachgemax. (m 2 ) schoss schoss max. max. Gebäude A Gemäss Gemäss 4 100 1 1 (Schutzobjekt) Bestand Bestand Gebäude D Gemäss Gemäss 2 100 1 1 (Schutzobjekt) Bestand Bestand Gebäude F Gemäss Gemäss 8 300 1 1 (Schutzobjekt) Bestand Bestand Baufeld B1 433.00 438.50 20 250 1 1 (Neubau) Baufeld B2 421.80 421.80 250 1 0 (Neubau) Total 35 000
Ausnützungsübertragungen zwischen den Schutzobjekten und den Baufeldern sind zulässig, soweit die maximale anrechenbare Geschossfläche bei keinem Schutzobjekt oder Baufeld um 20 % erhöht wird und die Summe der anrechenbaren Geschossfläche in Vollgeschossen über alle Baufelder und Schutzobjekt 35 000 m 2 nicht übersteigt.
In allen anrechenbaren Untergeschossen sind gesamthaft maximal 6 000m 2 anrechenbare Geschossfläche zulässig. Die Verteilung innerhalb des Geltungsbereichs ist frei.
Als gewachsener Boden gemäss § 5 Allgemeine Bauverordnung gilt innerhalb des Geltungsbereichs eine gemittelte Kote von 408.00 m ü. M.
Dachaufbauten sind in Baufeld B1 zulässig, sofern sie nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge sind. Zudem sind sie bei Gebäude F hofseitig zulässig, sofern sie nicht breiter als die Hälfte der Fassadenlänge sind. Zusätzlich sind an der im Plan gekennzeichneten Stelle Dachaufbauten über die gekennzeichnete Fassadenlänge zulässig.
Folgende Gebäudeteile dürfen über die Gesamthöhe hinausragen:
a. Kleinere technisch bedingte Aufbauten auf dem Dach, wie Kamine und Abluftrohre im technisch notwendigen Minimum bis 1,5 m;
b. Liftüberfahrten im technisch möglichen Minimum in Baufeld B1 und bei Gebäude F;
c. Für die Gewinnung von erneuerbaren Energien dienende Anlagen mit einer maximalen Höhe von 1,2 m in Baufeld B1 und bei Gebäude F.
Art. 7 Nutzweise
Es sind Verwaltungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Wohnungen sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.
Sind die Immissionsgrenzwerte für Wohnnutzungen überschritten, sind Ausnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der LSV ausgeschlossen.
Der Mindestwohnanteil beträgt 0 %.
Der Wohnanteil beträgt maximal 10 %.
Art. 8 Gestaltung
Bauten, Anlagen, Freiraum und Plätze sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.
Die Hofbereiche sind nach einem Gesamtkonzept zu gestalten.
Mindestens zwei Drittel der Strassen- bzw. Weganstosslänge der Vorgärten sind zu begrünen. Ausgenommen sind die Vorgärten entlang der Alfred-Escher-Strasse. Hier ist mindestens die Hälfte der Strassen- bzw. Weganstosslänge der Vorgärten zu begrünen.
Art. 9 Archäologie
Zwischen den Baukörpern bzw. der Baugrubensohle und den archäologischen Schichten muss ein Schutzpuffer von
m bestehen bleiben. Ausnahmen in Bezug auf die Mächtigkeit des Schutzpuffers und zulässige Durchdringungen der archäologischen Schichten richten sich nach der Planbeilage im Anhang (vgl. Anhang A1).
C. Erschliessung
Art. 10 Zufahrt und Anlieferung
Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. Weitere untergeordnete Zufahrten sind an den im Plan bezeichneten Stellen gestattet.
Die Anlieferung erfolgt in dem im Plan dafür gekennzeichneten Bereich.
Art. 11 Parkierung
Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung der Stadt Zürich.
Im Geltungsbereich sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge unterirdisch anzuordnen.
Anzahl und Lage der Abstellplätze für Velos richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung der Stadt Zürich.
Werden Velo-Abstellplätze für Besucher in geschlossenen Räumen angeboten, ist eine gute Signalisation und einfache Zugänglichkeit sicherzustellen.
D. Umwelt
Art. 12 Lärmschutzbestimmungen
Dem Geltungsbereich wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) zugeordnet.
Art. 13 Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV, SR 451.1) zu optimieren.
Insbesondere sind nicht als begehbare Terrassen genutzte Bereiche eines Flachdachs ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Anlagen zur Energiegewinnung installiert sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 14 Entwässerung cher-Stra sse Alfred-Es
Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) im Trennsystem mit vorgängiger Retention abzuleiten. cher-Stra sse Alfred-Es 408.29 4 408.38 (Gebäude B) Baufeld B1 (Gebäude C) (Gebäu Marsstrasse Gebäude D Gebäude F 18.00 Baufeld B2 Gebäude A Mythenquai Privater Gestaltungsplan Quai Zurich 8002 Zürich - Mythenquai 2 Plan Massstab 1:500 Stand 22.01.2015 Die Grundeigentümerinnen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Zürich, ………………………………................................... Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Zürich, ………………………………................................... Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. ………………........…. 1085 vom …………………........................................ 24. Juni 2015 408.13 Im Namen des Gemeinderats Die Präsidentin / Der Präsident: …………………………………………………............................................. Die Sekretärin / Der Sekretär: …………………………………………………............................................. Breitingerstrasse Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ……………........…. vom …………………........................................ Für die Baudirektion ………………………………………………….................................................................... In Kraft gesetzt mit STRB Nr. ……….....… vom …..…………..…….. auf den ………………............…......................... Legende Festlegungsinhalt Verweis auf Vorschriften Geltungsbereich Gestaltungsplan (Art. 2 Abs. 2) 407.75 Schutzobjekte (Art. 4 und 5 Abs. 1) 407.82 B Baufeld mit Baubereichslinie und Bezeichnung (Art. 5 Abs. 1) Baupflichtlinie (Art. 5 Abs. 1) Anpassungsbereich zum Anbau von Neubauten an die Schutzobjekte (Art. 5 Abs. 4) Bereich zur Erstellung unterirdischer Bauten und Anlagen im Baulinienbereich (Art. 5 Abs. 7) Bereich zur Erstellung von Vordächern (Art. 5 Abs. 7) 407.70 General-Guisan-Qu Bereich Rückbau bestehender Gebäudeteil (Art. 5 Abs. 8) Dachaufbauten auf der gekennzeichneten Fassadenlänge zulässig (Art. 6 Abs. 5) Hofbereiche (Art. 8 Abs. 2) Erschliessung Tiefgarage (Lage schematisch) (Art. 10 Abs. 1) untergeordnete Zufahrt (Lage schematisch) (Art. 10 Abs. 1) Anlieferung (Lage schematisch) (Art. 10. Abs. 2) Orientierungsinhalt bestehende Gebäude ausserhalb Geltungsbereich (Gebäude ..) Bezeichnung der Gebäudeteile 408.14 Höhenkoten gewachsener Boden Arboretum Verkehrsbaulinien Koordinatenverzeichnis (Festlegungsinhalt) Baufeld 1 Baufeld 2 Y-Achse X-Achse Y-Achse X-Achse Y-Achse X-Achse Koordinatenpunkt 1 ist immer der südöstlichste Punkt des Baufeldes. Die anderen Punkte liegen im Uhrzeigersinn an den Ecken der Baufelder. N Die Lagegenauigkeit der Gebäude (Bodenbedeckung, Einzelobjekte) liegt gemäss Art. 29 TVAV im TS1/2 (Stadtgebiet) bei +/- 10 cm. Plan Mst. 1:500 0 5m 10m 15m 20m 25m Verfasser: Ernst Basler + Partner AG
Im Rahmen des Baugesuchs ist ein Flächenentwässerungskonzept vorzulegen und genehmigen zu lassen.
Art. 15 Energie und Nachhaltigkeit
Neubauten müssen mindestens den Energiewerten des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen. Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestaltungsplanes (vgl. Art. 16).
Soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sollen Umbauten dem Minergie-Standard für Modernisierungen entsprechen oder haben die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich um 20 % zu übertreffen. Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie beziehungsweise die Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestaltungsplanes (vgl. Art. 16).
Die in den einzelnen Gebäuden anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung, ist gebäudeübergreifend im ganzen Areal zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
E. Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2 2 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 1. Dezember 2015; Inkraftsetzung 29. März 2016 (STRB Nr. 175/2016). Anhang 1 Richtplan: Grundrissschema UG - Archäologie OK Schutzschicht gemäss Angabe ARE vom 08.08.2013 Kantonsarchäologie. Für die Bestimmung der Ausmasse der Eingriffe ≙ 100% (16%) (5%) (21%) (5%) (4%) (4%) (13%) Anhang A1 0.00m = 408.20m ü M 1 : o.M. 200 420 / 594 297 sk 03.06.2014 N OK Kulturschicht gemäss Angabe ARE vom 08.08.2013 Änderungen an Form, Lage und Grösse der Eingriffe sind zulässig, 840 bedürfen aber der Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung - 9559m 2 1357m 2 8202m 2 ca. 1312m 2 ca. 410m 2 ca. 1722m 2 Projizierte Eingriffe in archäologische Kulturschicht innerhalb Flächige Eingriffe in archäologische Kulturschicht ca. 410m 2 ca. 328m 2 ca. 328m 2 ca. 1066m 2 Massstab Format office@krischanitz.ch gez. Datum +41 44 625 25 25 +41 44 274 80 70 +41 44 274 80 71 Die Farbflächen zeigen die prinzipielle Lage der Eingriffe. Eingriffe in archäologische Kulturschicht Bauteil wird unter Wasser erstellt, Projizierte Eingriffe in Schutzpuffer innerhalb PLANSTAND: VORPROJEKT 04/2014 Privater Gestaltungsplan Quai Zurich Spundwände, Bohrpfahlwände UG BAUGRUBE Telefon Telefon keine Dokumentation möglich GRUNDRISS SCHEMA Mail Fax Perimeter Gestaltungsplan Eingriffe nur in Schutzpuffer kein Kulturschichtnachweis sind die folgenden Werte massgebend: Fläche ohne Kulturschichtnachweis: Flächige Eingriffe nur in Schutzpuffer Spundwände, Bohrpfahlwände, etc. Quai Zurich, Zurich Insurance Company Ltd Fläche Perimeter Gestaltungplan: Werkleitungen nur in Schutzpuffer 10 ARCHÄOLOGIE (Anhang A1) Archäologie Zurich Insurance Company Ltd Architekt Krischanitz ZT GmbH Perimeter Gestaltungsplan Perimeter Gestaltungsplan Höhenkoten Förrlibuckstrasse 10 5 Erdreich Plan Titel: Plan Nr.: Mythenquai 2 8022 Zürich 8005 Zürich Fundierungspfähle Bezugsfläche: Legende Phase: VORPROJEKT 404.80 403.80 Gesamt Gesamt _ Bauherrschaft Adressen: Architekt Index: Breitingerstrasse Alfred-Escher-Strasse 404.30 403.30 404.20 403.20 Mythenquai Marsstrasse