701.285

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Seebacherstrasse

701.285 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Seebacherstrasse Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2006 (1545) 1. Zweck 1 Der private Gestaltungsplan «Seebacherstrasse» bezweckt die Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) auf den einer Bauzone zugewiesenen Flächen innerhalb des Quartierplanes Seebacherstrasse. 2 Der Baubereich des bestehenden Schulhauses Staudenbühl gilt als überbaut (Bereich C). Auf diesen Flächen sind die Im- missionsgrenzwerte massgebend. 3 In der Erholungszone und der Freihaltezone sind keine Räume mit lärmempfindlicher Nutzung zulässig, daher werden mit dem Gestaltungsplan keine Regelungen getroffen. 2. Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich aus den Bestimmungen und dem Situationsplan 1:1000 zusammen. 3. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes ist im Situations- plan 1:1000 eingetragen. 4. Ergänzendes Recht Soweit die Bestimmungen des Gestaltungsplanes nichts Ab- weichendes vorschreiben, gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Bau- und Zonenordnung (BZO) und des Planungs- und Baugesetzes (PBG). 5. Massgebliche Empfangspunkte Als massgeblicher Empfangspunkt gilt die Mitte der zur Lüftung notwendigen Fenster lärmempfindlicher Wohnräume. Die Flä- che dieser Lüftungsfenster muss mindestens 5% der Bodenflä- che betragen. 1

6. Einhaltung Grenzwerte ohne Massnahmen Befinden sich die massgeblichen Empfangspunkte ausserhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche A und B, sind kei- ne Lärmschutzmassnahmen erforderlich. 7. Lärmschutzmassnahme entlang Bahnlinie (SBB) Entlang der Eisenbahnlinie ist die im Quartierplan Seebacherst- rasse festgelegte Lärmschutzmassnahme mit einer Höhe von 3.0 m über Schienenoberkante und einem Abstand von maxi- mal 5.5 m zur näheren Gleisachse zu erstellen. 8. Sicherstellung des Lärmschutzes längs der Bahnlinie (Bereich A) 1 Bei massgeblichen Empfangspunkten, die im Bereich A1 (bis 50 m ab Achse Bahnlinie) weniger als 10 m über dem gewach- senen Terrain und im Bereich A2 (50 m bis 100 m ab Achse Bahnlinie) weniger als 12 m über dem gewachsenen Terrain liegen, sind keine Massnahmen erforderlich. 2 Für massgebliche Empfangspunkte mit einer Höhe von mehr als 10 m im Bereich A1 bzw. 12 m im Bereich A2 über dem ge- wachsenen Terrain gelten folgende Bedingungen:

  • vollständige Abdeckung der Sichtlinie zur Lärmquelle (Lärmschutzwand, massive Terrassenbrüstungen, etc.) oder

  • Der Schalleinfallswinkel darf im Bereich A1 höchstens 45° (alte Teilung) resp. im Bereich A2 höchstens 90° betragen. 9. Sicherstellung des Lärmschutzes längs der Seebacher- strasse (Bereich B) 1 Bei den sich im Bereich B befindlichen massgeblichen Emp- fangspunkten muss entweder die Sichtlinie zur Lärmquelle (Achse Seebacherstrasse) durch bauliche Vorkehrungen voll- ständig unterbrochen sein oder der Schalleinfallswinkel muss weniger als 100° betragen. 2 Der Umfang an lärmempfindlichen Nutzungen im Bereich bis zu einer Distanz von 16 m ab Achse Seebacherstrasse mit Pla- nungswertüberschreitungen ist im Rahmen des konkreten Überbauungskonzeptes zu minimieren, durch Beschränkung 2

des Schalleinfallswinkels auf maximal 90°, durch Zurückset- zung einzelner Gebäude oder durch Anordnung lärm- unempfindlicher Nutzungen an den speziell exponierten Lagen. 10. Andere Lösungen Die Baubewilligungsbehörde kann andere Lösungen bewilligen, sofern die Planungswerte eingehalten sind. Der Nachweis ist in einem Lärmgutachten zu erbringen. 11. Inkrafttreten Der Private Gestaltungsplan «Seebacherstrasse» tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der Baudirektion in Kraft. 1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 28. Juni 2007; In- kraftsetzung auf den 11. August 2007. 3

Stadt Zürich Perimeter Gestaltungsplangebiet Lärmschutzmassnahme Privater Gestaltungsplan Seebacherstrasse Bereich A1 Ziffer 8 Bereich A2 Ziffer 8 Zürich - Seebach Bereich B Ziffer 9 Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit Bereich C Ziffer 1.2 ist der Plan Situation Mst. 1:1000 vom 1.9.2006. (Überbauter Bereich) B 28. 0 m 50.00 Frei ha ltezo ne Wohnz ngszone Erholu one N W O 0 10 20 50 Meter S