701.410
Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Thurgauerstrasse Teilgebiete A und C–F Wohnen/Gewerbe»
Präambel
Der Gemeinderat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan ermöglicht die nachhaltige Entwicklung des Gestaltungsplangebiets für die Erhaltung und die Erhöhung des Anteils von preisgünstigen Wohnungen und Gewerberäumen.
Im Besonderen:
a. wird die Voraussetzung für städtebaulich und architektonisch hochwertige Überbauungen geschaffen;
b. werden qualitativ hochwertige Freiräume, die die angrenzenden Frei- und Strassenräume miteinbeziehen, gewährleistet;
c. wird eine Arealentwicklung sichergestellt, die sich an den Zielsetzungen der 2000-Watt-Gesellschaft (Art. 2 ter GO) orientiert.
Mit dem Gestaltungsplan werden in Erfüllung der Gestaltungs-
Art. 4 planpflicht gemäss (BZO) 5 ein gu trumszone Z6 e senden Wohnzon schliessung si
Abs. 4 der Bau- und Zonenordnung ter städtebaulicher Übergang zwischen der Zenntlang der Thurgauerstrasse und den anschliesen W4 und W3 sowie eine zweckmässige Erchergestellt. r Stimmberechtigten vom 29. November 2020. 1 Entscheid de vom 26. Januar 2022. 2 STRB Nr. 77 3 AS 101.100 iehe STRB Nr. 159 vom 7. März 2018. 4 Begründung s ber 1991, AS 700.100. 5 vom 23. Okto
Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan setzt sich aus diesen Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan, Massstab 1 : 1000, zusammen.
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan mit Geltungsbereich bezeichneten Perimeter.
Der Geltungsbereich gliedert sich gemäss den im Situationsplan eingetragenen Teilgebietsgrenzen in die Teilgebiete A und C–F:
a. Teilgebiet A: umfassend u. a. die Baubereiche A1–A2;
b. Teilgebiet C: umfassend u. a. die Baubereiche C1–C4;
c. Teilgebiet D: umfassend u. a. die Baubereiche D1–D4;
d. Teilgebiet E: umfassend u. a. die Baubereiche E1–E5;
e. Teilgebiet F: umfassend u. a. die Baubereiche F1–F2.
Art. 3 Geltendes Recht
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der BZO 6 keine Anwendung.
Für die Grundstücke Kat.-Nrn. SE5950 und SE3723 werden mit dem Gestaltungsplan keine Festlegungen getroffen; es gelten die Bestimmungen der BZO.
Die Wirkung der Verkehrsbaulinien bezüglich der Gebäudehöhe ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.
Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss dem Planungs- und Baugesetz (PBG) 7 in der Fassung bis zum 28. Februar 2017.
B. Bau- und Nutzungsvorschriften
Art. 4 Nutzweise
Innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche sind Wohnnutzungen sowie in den Baubereichen A1, A2, C1, C2, C4, D1, D2, D4, E1, E2, E4, E5, F1 und F2 mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen zulässig.
In den Baubereichen C3, D3 und E3 sind nebst Wohnnutzungen nur nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen zulässig.
Grossläden und Einkaufszentren gemäss §§ 4 und 5 der Besonderen Bauverordnung II (BBV II) 8 sind nicht zulässig.
Art. 5 Wohnanteil
In den Teilgebieten A und C–E ist jeweils eine Wohnanteilspflicht von 60 Prozent einzuhalten. 6 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. 7 vom 7. September 1975, LS 700.1. 8 vom 26. August 1981, LS 700.22.
Der höchstens zulässige Wohnanteil in den Baubereichen A1, zent festgelegt.
Für das Teilgebiet F gilt kein erforderlicher Mindest-Wohnanteil.
Wird im Teilgebiet A1 ein Alterszentrum realisiert, gilt kein höchstens zulässiger Wohnanteil.
Art. 6 Baubereiche mit Mantellinie
Oberirdische Gebäude und Gebäudeteile sind innerhalb von Mantellinie und Baubereich zulässig; die Mantellinie bestimmt sich durch Baubereich und Höhenkote.
Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen an die Mantellinien gestellt werden; einzuhalten sind feuerpolizeilich sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse.
Einzelne Vorsprünge wie Erker, Balkone und dergleichen dürfen die Mantellinie maximal um 1,5 m auf höchstens einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge überragen.
Velounterstände sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.
Art. 7 Rückversetzung Gebäude Baubereiche C3, D3, E3
In den Baubereichen C3, D3 und E3 dürfen oberirdische Gebäude und Gebäudeteile auf höchstens zwei Dritteln der Fassadenlänge des jeweiligen Baubereichs auf die Verkehrsbaulinie oder Mantellinie entlang der Grubenackerstrasse gestellt werden.
Ein Drittel der Fassadenlänge muss um mindestens 3 m zurückversetzt werden.
Art. 8 Baubereichserweiterung
Innerhalb den im Plan bezeichneten Baubereichserweiterungen dürfen Gebäude und Gebäudeteile die jeweiligen Baubereiche ab einer Gebäudehöhe von 10,5 m ab dem gestalteten Boden überragen.
Art. 9 Unterirdische Bauten und Anlagen
Unterirdische Gebäude sind innerhalb der Baubereiche sowie den im Plan bezeichneten Bereichen für unterirdische Gebäude zulässig.
Innerhalb den im Plan bezeichneten Wohnhöfen sind unterirdische Gebäude auf höchstens 15 Prozent ihrer jeweiligen Hoffläche zulässig.
Unterirdische Anlagen zur Versickerung von Regenwasser, zur Entsorgung sowie zur Energiegewinnung (z. B. Erdwärmesonden) sind auch ausserhalb von Baubereich und Mantellinie zulässig.
Art. 10 Abgrabungen und Aufschüttungen
Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig.
Art. 11 Grundmasse
Es gelten folgende Grundmasse: Teilgebiete / Anrechenbare Höhenkote Freiflächenziffer Baubereiche Geschossfläche max. (m 2 ) max. (m ü. M.) mind. (%) Teilgebiet A 19 500 15 Baubereich A1 498,0 Baubereich A2 439,0 Teilgebiet C 28 500 30 Baubereich C1 487,0 Baubereich C2 452,0 Baubereich C3 5 400 445,0 Baubereich C4 442,0 Teilgebiet D 19 000 25 Baubereich D1 457,0 Baubereich D2 452,0 Baubereich D3 4 600 445,0 Baubereich D4 442,0 Teilgebiet E 32 000 30 Baubereich E1 487,0 Baubereich E2 452,0 Baubereich E3 4 600 445,0 Baubereich E4 442,0 Baubereich E5 457,0 Teilgebiet F 2 600 15 Baubereich F1 438,0 Baubereich F2 448,0
Die Anrechenbarkeit der Geschossfläche richtet sich nach § 255 PBG 9 .
Zusätzlich zu den Räumen in Vollgeschossen sind auch jene in Untergeschossen an die maximale Geschossfläche anrechenbar.
In Abweichung von Abs. 1 dürfen in den einzelnen Baubereichen C3, D3 und E3 jeweils zwei Drittel der Gebäudegrundfläche eine maximale Höhenkote von 442,0 m ü. M. und mindestens ein Sechstel der Gebäudegrundfläche eine maximale Höhenkote von 439,0 m ü. M. nicht überschreiten.
Zudem sind die Gebäude in den genannten Baubereichen in der Höhe mit mindestens drei Versätzen auszubilden, wobei ein Versatz mindestens eine Geschosshöhe zu betragen hat. 9 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Folgende Gebäudeteile dürfen über die zulässige Gebäudekote hinausragen:
a. technisch bedingte Dachaufbauten, wie Liftüberfahrten, Kamine, Abluftrohre sowie Dachaufgänge und Fassadenreinigungsanlagen im technisch notwendigen Minimum;
b. feste Brüstungen oder andere Formen der Absturzsicherung bis 1,2 m, sofern die Dachflächen der obersten Vollgeschosse begehbar gemacht werden;
c. Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie bis zu 1,5 m Höhe.
Art. 12 Freiflächenziffer
Die Freiflächenziffer berechnet sich auf Basis der von der Baueingabe erfassten Parzellengrösse.
Die entsprechende Freifläche kann zur Hälfte innerhalb des Gestaltungsplanperimeters verlegt werden.
Art. 13 Geschosszahl
Die Anzahl Geschosse ist innerhalb der zulässigen Gebäudekoten gemäss Art. 11 frei (vorbehältlich § 49 a Abs. 2 PBG 10 ).
Es ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig.
Dachgeschosse sind nicht erlaubt.
Art. 14 Bauweise
Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
Art. 15 Hochhäuser
In den Baubereichen A1, C1, D1, E1 und E5 sind Hochhäuser zulässig.
Das Vergleichsprojekt zur Beurteilung des Schattenwurfs gemäss § 284 Abs. 4 PBG 11 bestimmt sich nach der BZO 12 , einer Arealüberbauung mit 25,0 m Gebäudehöhe und einem Satteldach von weniger als 45° Dachneigung entlang den Verkehrsbaulinien an der Thurgauerstrasse sowie einer Bebauung mit 12,5 m Gebäudehöhe und einem Satteldach von weniger als 45° Dachneigung entlang den Verkehrsbaulinien an der Grubenackerstrasse.
Im Rahmen der Projektierung ist das Hochhaus im Baubereich A1 so vorzusehen, dass der Schattenwurf gegenüber dem eines Vergleichsprojekts gemäss Abs. 2 zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarschaft führt. 10 vom 7. September 1975, LS 700.1. 11 vom 7. September 1975, LS 700.1. 12 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.
Art. 16 Zusammenbauen
In den Baubereichen C2, D2 und E2 müssen Gebäude bis auf eine Höhe von mindestens 11,0 m ab dem gestalteten Boden zusammengebaut werden, insbesondere auch mit den Gebäuden auf den angrenzenden Baubereichen C1, D1, E1 und
Zulässig sind lärmmindernd ausgestaltete Hofdurchgänge und Zufahrten für Tiefgaragen.
In den Baubereichen C4, D4 und E4 müssen Gebäude auf einer Fassadenlänge von höchstens 20,0 m auf beiden Seiten mit den Gebäuden auf den angrenzenden Baubereichen C2 und
Art. 17 Pflichtbaulinien
In den im Plan bezeichneten Abschnitten mit Pflichtbaulinien in den Baubereichen A1, C1, D1, E1 und E5 sind oberirdische Gebäude mit mindestens 60 Prozent der gesamten Fassadenfläche auf diese zu stellen.
Art. 18 Bruttogeschosshöhe
Erdgeschosse mit Anstoss an die Vorzone Thurgauerstrasse haben eine Bruttogeschosshöhe gemäss § 279 PBG 13 von mindestens 4,0 m aufzuweisen.
Art. 19 Einschränkung der Etappierung
Die Baubereiche C3, D3 und E3 dürfen nur unter der Voraussetzung bebaut werden, dass die jeweils im selben Teilgebiet befindlichen Baubereiche C2, D2, E1 und E2 vorgängig oder gleichzeitig bebaut und die massgebenden Grenzwerte gemäss Anhang 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) 14 eingehalten werden.
Art. 20
15
C. Gestaltung
Art. 21 Bauten und Anlagen
Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Beleuchtung, Dachlandschaft, Abgrabungen und Aufschüttungen.
In Bezug auf den architektonischen Ausdruck sind die Bauten der Teilgebiete A und C–F sorgfältig aufeinander abzustimmen. 13 vom 7. September 1975, LS 700.1. 14 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 15 nicht genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich. haben die Bauten strassenseitig einen ausgeprägten Gebäudesockel aufzuweisen.
Art. 22 Dachgestaltung
Technisch bedingte Dachaufbauten sind soweit möglich und wirtschaftlich tragbar zusammenzufassen.
D. Freiraum
Art. 23 Vorzone Thurgauerstrasse
Die im Plan bezeichnete Vorzone Thurgauerstrasse dient als öffentlich zugängliche und multifunktionale Infrastruktur- und Mischverkehrsfläche zur Arealerschliessung, Parkierung, Anlieferung und Entsorgung sowie als Fuss- und Velowegverbindung.
Die Vorzone Thurgauerstrasse hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen.
Ein angemessener Anteil ist zu begrünen und mit mittel- und grosskronigen Bäumen zu bepflanzen.
In der Vorzone Thurgauerstrasse sind feste Einrichtungen für Nutzungen der Aussengastronomie (Pergola, Schattenspender und dergleichen) sowie für andere mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 zulässig.
Bestehende Strassenbäume entlang der Thurgauerstrasse sind zu erhalten, soweit die Ein- und Ausfahrt für Motorfahrzeuge in die Vorzone Thurgauerstrasse gewährleistet ist.
Bei Baumfällungen ist angemessener Ersatz zu schaffen.
Art. 24 Wohnhöfe
Die im Plan bezeichneten Wohnhöfe dienen mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Promenade als gemeinschaftlich oder privat nutzbare Freiräume für die Nutzungen der umliegenden Baubereiche.
Pro 500 m 2 Hoffläche sind mindestens zwei Grossbäume oder vier mittelgrosse Bäume vorzusehen; die Anzahl Bäume ist auf die Hoffläche bezogen aufzurunden.
Art. 25 Vorzone Grubenackerstrasse
Die zwischen den Gebäuden in den Baubereichen C3, D3 und E3 sowie dem Geltungsbereich entlang der Grubenackerstrasse verlaufende Vorzone Grubenackerstrasse dient den Nutzenden der umliegenden Baubereiche als gemeinschaftlich nutzbare, begrünte und mit locker durchsetzten Baumpflanzungen gestaltete Gebäudevorzone (z. B. Begegnungs- und Spielbereiche, Urban Gardening) sowie für Veloabstellplätze und Hauszugänge.
Art. 26 Promenade
Die im Plan bezeichnete Promenade dient der Zugänglichkeit der Wohnhöfe, als axiale Fusswegverbindung durch alle Teilgebiete sowie als Zufahrt für Not- und Unterhaltsfahrzeuge.
Die Promenade ist mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 5,0 m und höchstens 8,0 m sowie mit einer lichten Durchgangshöhe von mindestens 7,0 m ab dem gestalteten Boden von Gebäuden und Gebäudeteilen freizuhalten.
Art. 27 Übergeordnetes Gestaltungskonzept
Die Gestaltung der Vorzone Thurgauerstrasse und der Promenade hat nach einem übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhang und die Gliederung dieser Frei- und Erschliessungsräume sicherstellt.
Das übergeordnete Gestaltungskonzept hat im Minimum folgendes aufzuzeigen:
a. die Massnahmen in Bezug auf den ökologischen Ausgleich gemäss Art. 39 Abs. 1;
b. die Massnahmen in Bezug auf die Entwässerung gemäss Art. 41 Abs. 3;
c. die Massnahmen in Bezug auf Baumpflanzungen;
d. die Anordnung der Veloabstellplätze;
e. die Flächenbilanz gemäss Art. 23 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 4.
Die Vorzone Thurgauerstrasse und die Promenade sind als unversiegelte Flächen zu gestalten; Abweichungen sind im Gestaltungskonzept zu begründen.
Das von Grün Stadt Zürich genehmigte Gestaltungskonzept ist zeitgleich mit dem Baugesuch der ersten Bauetappe einzureichen.
Die konkrete Gestaltung der Vorzone Thurgauerstrasse im unmittelbaren Übergang zu den Baubereichen ist je Teilgebiet im Rahmen der Baubewilligung mit dem übergeordneten Gestaltungskonzept abzustimmen.
E. Erschliessung und Parkierung
Art. 28 Fuss- und Veloverkehr
Die im Plan bezeichneten öffentlichen Velowegverbindungen sind dauernd für die Benützung freizuhalten.
Ausgehend von den im Plan bezeichneten Anknüpfungspunkten ist die arealinterne Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr sicherzustellen und ihrem Zweck entsprechend auszugestalten.
Art. 29 Motorisierter Individualverkehr
Die Ein- und Ausfahrt für Motorfahrzeuge in das übergeordnete Strassennetz ist nur über die Vorzone via Thurgauerstrasse innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche zulässig.
Die im Plan bezeichnete Vorzone Thurgauerstrasse kann durch Motorfahrzeuge zu Zwecken der Arealerschliessung, zur Parkierung, zur Ver- und Entsorgung sowie zur Anlieferung im Einbahnverkehr befahren werden.
Art. 30 Tiefgaragen
Die Erschliessung von unterirdischen Parkierungsanlagen hat direkt ab der Vorzone Thurgauerstrasse zu erfolgen; dabei sind in jedem Teilgebiet höchstens je eine Ein- und Ausfahrt für Tiefgaragen zulässig.
Die Tiefgaragenein- und -ausfahrten sind in den Teilgebieten D, E und F zusammenzufassen.
Zufahrtsrampen für Tiefgaragen sind innerhalb von Gebäuden anzuordnen.
Art. 31 Parkplatzbedarf
Die nutzungsbezogene Bestimmung und Zuordnung des Parkplatzbedarfs richtet sich nach den Berechnungsvorgaben der zum Zeitpunkt der Baubewilligung rechtskräftigen städtischen Parkplatzverordnung (PPV) 16 .
Die höchstens zulässigen Abstellplätze für ein Bauvorhaben haben dem Minimalbedarf gemäss PPV zu entsprechen.
Gesamthaft dürfen den Nutzungen in den Teilgebieten A und C–F höchstens 485 Abstellplätze für Personenwagen zugeordnet werden.
Art. 32 Lage und Anordnung von Abstellplätzen
Der Nachweis für Abstellplätze für Personenwagen kann auch ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters erbracht werden.
Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen.
Gemeinschaftsanlagen für mehrere Teilgebiete sind zulässig.
Art. 33 Reduktion Pflichtbedarf
Für autoarme Nutzungen kann der Minimalparkplatzbedarf für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Beschäftigte abweichend von Art. 31 im Einzelfall gestützt auf ein Mobilitätskonzept festgelegt werden.
Der Minimalbedarf an behindertengerechten Abstellplätzen darf nicht unterschritten werden. 16 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
Art. 34 Abstellplätze in der Vorzone
Der Pflichtbedarf an Abstellplätzen für Personenwagen und Motorräder für Besucherinnen und Besucher sowie für die Kundschaft bis insgesamt höchstens 38 Parkplätze kann oberirdisch innerhalb der Vorzone Thurgauerstrasse angeordnet werden.
Die Anzahl kann dabei bezüglich Tageszeit und Wochentag variieren, und die Fläche kann auch für Boulevardnutzungen verwendet werden; dabei ist die geforderte Aufenthalts- und Gestaltungsqualität zu erfüllen.
F. Umwelt
Art. 35 Lärmschutz
Die Baubereiche C3, D3 und E3 werden der Empfindlichkeitsstufe ES II gemäss Art. 43 LSV 17 zugeordnet; die übrigen Baubereiche werden der Empfindlichkeitsstufe ES III zugeordnet.
In den Baubereichen entlang der Thurgauerstrasse müssen sämtliche Wohnungen über lärmempfindliche Räume verfügen, welche seitlich oder lärmabgewandt belüftet werden können. 18
Art. 36 Energie a. Energiestandard
In Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die gesamte Primärenergie und die nicht erneuerbare Primärenergie müssen Neubauten den Anforderungen des SIA-Effizienzpfads Energie (Merkblatt SIA 2040) 19 entsprechen.
Alternativ sind auch Neubauten zulässig, die den Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) gemäss Minergie- P-Eco-Standard einhalten, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt ist.
Ist nur der Minergie-P-Standard oder nur der Minergie-Eco- Standard festgelegt, haben die Neubauten alternativ diese Grenzwerte einzuhalten.
Massgeblich sind die Anforderungen des SIA-Effizienzpfads Energie 20 und die Standards des Vereins Minergie 21 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften. 17 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 18 Fassung gem. STRB Nr. 77 vom 26. Januar 2022 19 Bezugsquelle: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA, Postfach, 8027 Zürich, www.sia.ch. Einsehbar bei Fachstelle Nachhaltiges Bauen, Amt für Hochbauten, Lindenhofstrasse 21, 8001 Zürich. 20 Bezugsquelle: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA, Postfach, 8027 Zürich, www.sia.ch. Einsehbar bei Fachstelle Nachhaltiges Bauen, Amt für Hochbauten, Lindenhofstrasse 21, 8001 Zürich. 21 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel, www.minergie.ch. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.
Art. 37 b. Energieversorgung
Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 295 Abs. 2 PBG 22 durch Fernwärme zu decken, soweit der Energiebedarf nicht durch gebäude- oder arealinterne Abwärmenutzung gedeckt werden kann.
Wird zusätzlich Energie für die Kälteherstellung benötigt, darf der Energiebedarf alternativ zur Fernwärme auch durch eine kombinierte Bereitstellung von Wärme und Kälte gedeckt werden, falls dies ökologisch gleichwertig ist.
Art. 38 c. Energiestrategie
Bei Neubauten, die beheizt, gekühlt, belüftet oder befeuchtet werden, muss ein Teil der von ihnen benötigten Elektrizität mittels erneuerbarer Energie selbst erzeugt werden.
Art. 39 Ökologischer Ausgleich, Begrünung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 23 und Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) 24 sowie hinsichtlich Begrünung im Sinne von § 76 PBG 25 zu optimieren.
Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind; die Pflicht besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
In den Baubereichen A2 und F1 als begehbare Terrassen genutzte Bereiche eines Flachdachs sind als hochwertige Dachgärten für den Aufenthalt der jeweiligen Gebäudenutzerinnen und -nutzer vorzusehen.
Der Anteil der unversiegelten Flächen beträgt in den Teilgebieten C–F gemäss Art. 2 Abs. 3 je mindestens 50 Prozent der nicht mit Gebäuden überstellten Flächen.
Zur Reduktion von Hitzeinseln und zur Verbesserung des Stadtklimas wird an den Orten mit der grössten Wirkung (in Bezug auf Hitzeminderung und betroffene Personen) qualitativ hochwertige und ökologisch wertvolle Fassadenbegrünung an mindestens 10 Prozent der Gebäudefassaden pro Baurechtsperimeter realisiert. 22 vom 7. September 1975, LS 700.1. 23 vom 1. Juli 1966, SR 451. 24 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. 25 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Art. 40 Lokalklima
Die Bauten und Anlagen sowie Freiräume sind so zu gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst vermieden werden kann.
Es ist aufzuzeigen, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima haben und mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen werden kann.
Art. 41 Entwässerung
Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte Regenwasser ist, soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I) 26 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GschG) 27 abzuleiten.
Mit dem Baugesuch ist ein Entwässerungskonzept einzureichen.
Art. 42 Abfallentsorgung
Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
G. Schlussbestimmungen
Art. 43 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft. 28 26 vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 27 vom 24. Januar 1991, SR 814.20. 28 Teilweise und mit Anpassungen genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 3. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Oktober 2022 (STRB Nr. 687/2022). trass 47 SE3121 «Thurgauerstrasse Teilgebiete A und C-F Wohnen/Gewerbe» 474f eb ac SE3490 Zürich-Seebach, Kreis 11, Kanton Zürich SE6449 SE5868 SE6704 ss-Stie Gau 2219 26. Februar 2020 Vom Gemeinderat festgesetzt mit GRB Nr. ………………..... vom …………………….. Zustimmung an der Urnenabstimmung vom 29. November 2020. Felse nr ainw eg SE5125 Im Namen des Gemeinderats: 32 13 Ko sa sse Die Sekretärin / Der Sekretär: au se SE3173 ……………………………………………….. SE5117 38 Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ……………..… vom ……………………... SE5178 SE2810 SE SE SE 54 SE 8 687 13. Juli 2022 auf den …………………….. 1. Oktober 2022 ass 62 SE2875 SE2317 In Kraft gesetzt mit STRB Nr. …………vom ………………… SE5177 en str ren ga nh Sta Grü Ba sli -P h än Erstellungs- und Druckdatum: 26.02.2020 8 ken SE4282 Bu ch Allmannstrasse fin ke nstr SE2015 Teilgebietsgrenze 27500372 19 a Baubereich mit Mantellinie trass Gr Bereich für unterirdische Gebäude SE1858 SE4693 SE65 Vorzone Thurgauerstrasse lwie Sto ffels 9a Promenade (ungefähre Breite) SE1549 Öffentliche Velowegverbindung (ungefähre Lage) SE SE122 Anknüpfungspunkt arealinterne Erschliessung Fuss-/Veloverkehr (ungefähre Lage) Kle SE1548 Bereich für Ein-/Ausfahrt motorisierter Individualverkehr in die Vorzone SE138 16a se sse SE 414 SE5720 Verkehrsbaulinie 89 1 SE SE 5 41 SE 5 19 62 Abbruch bestehende Bauten und Anlagen g SE1963 Strassenbaum Thurgauerstrasse (innerhalb/ausserhalb Geltungsbereich) 44 SE1965 SE1869 SE5514 Städtebauliches Richtkonzept Thurgauerstrasse West SE3541 SE5494 SE1872 rst ra SE3905 Allmann ke 2 A 3 79 Eis 1 8. 30 m Eisfeldstrasse 42 7 11 bac h hen Eisfeldstrasse euts c Friesstrasse 41 este SE 40 24 ren mo SE 37 73 37 46 74 rstr as 27500141 70 76 a Gru Sc hä ren mo sse 64 E E op oli 39 Koordinatenverzeichnis D D4 40 Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate n str E D 3 2’683’958.05 1’252’181.26 4 2’683’954.94 1’252’176.12
m 6 2’683’942.00 1’252’154.73 7 2’683’888.36 1’252’165.56 42 12 2’684’029.91 1’252’369.60 33 us 13 2’684’044.40 1’252’393.56 erh D1 rlik 69 68 c sse 14 2’684’072.63 Leutschenpark 1’252’376.48 28 Oe tra 31 36 34 67 ste lle ers erh us 15 2’684’065.39 1’252’364.50 sse Ha urg Oe tra Th 17 2’684’039.33 1’252’363.90 Gru 21 20 2’684’093.88 1’252’455.37 474 2 22 2’684’110.70 1’252’445.20 SE 19 23 2’684’070.07 1’252’378.03 C 24 2’684’068.36 1’252’379.07 25 2’684’014.91 1’252’409.64 26 2’684’068.89 1’252’499.71 27 2’684’084.70 1’252’490.14 76 29 2’684’056.24 1’252’443.08 stra sse 30 31 2’684’091.24 1’252’470.99 32 2’684’105.73 1’252’494.95 Ehem. 82 34 2’684’126.72 1’252’465.90 24 35 2’684’119.47 1’252’453.92 Schütze 23 36 2’684’100.67 1’252’465.29 nhaus 37 2’684’114.59 1’252’489.60 81 17 15 39 2’684’148.23 1’252’545.21 40 2’684’165.90 1’252’534.53 45 2’684’132.19 91 1’252’568.65 80 46 2’684’126.11 1’252’558.59 47 2’684’110.58 1’252’532.92 48 2’684’089.88 1’252’498.70 49 2’684’145.58 1’252’560.84 50 2’684’160.08 1’252’584.80 52 2’684’181.07 1’252’555.74 53 2’684’173.82 1’252’543.76 54 2’684’155.01 1’252’555.13 55 2’684’168.93 1’252’579.44 56 2’684’182.91 1’252’602.54 58 2’684’218.69 1’252’621.80 59 2’684’220.40 1’252’620.77 60 2’684’186.60 1’252’568.75 61 2’684’121.20 1’252’586.98 62 2’684’161.94 1’252’654.96 64 2’684’160.79 1’252’615.92 66 2’684’137.37 1’252’577.20 67 2’684’192.17 1’252’637.85 68 2’684’206.66 1’252’661.80 Le ut 69 2’684’216.09 1’252’656.10 sc he nb ac 70 2’684’234.89 1’252’644.72 h- Ko 71 2’684’227.65 1’252’632.74 pf 72 2’684’221.77 1’252’667.85 73 2’684’230.05 1’252’681.55 74 2’684’248.19 1’252’670.57 75 27502297 2’684’239.91 1’252’656.88 42 b 44 f 77 2’684’212.26 1’252’692.31 27500523 78 2’683’911.89 1’252’220.87 as se 79 2’683’979.73 1’252’179.83 h str 80 2’684’073.55 1’252’337.35 ch en 81 2’684’023.89 1’252’367.40 uts 82 2’684’036.83 1’252’388.79 Le 83 2’684’008.30 1’252’406.05 ga N Air SE A Hagenholzstrasse SE5720 Verkehrsbaulinie 58 91 SE 19 SE 54 Abbruch bestehende Bauten und Anlagen SE4912 SE5416 Strassenbaum Thurgauerstrasse (innerhalb/ausserhalb Geltungsbereich) 44 SE1965 SE1869 SE5514 Städtebauliches Richtkonzept Thurgauerstrasse West SE3541 SE5494 SE1872 rst ra SE3905 Allmann ke 2 A 3 79 Eis 1 8. 30 m Eisfeldstrasse 42 7 11 bac h che n Eisfeldstrasse euts Friesstrasse 41 este Wohnen SE4373 20 Wohnen 19 SE4926 Wohnen 18 Wohnen 17 SE1375 Wohnen 16 Wohnen 15 SE5985 Wohnen 13 26 anns SE50 Wohnen 11 Allm SE53 Wohnen 10 6 Wohnen 09 b SE51 Wohnen 04 est 04 rasse Wohnen 04 Wohnen 03 Wohnen Binzmühl Wohnen 03 A2, 439,00 m.ü.M Wohnen 02 Wohnen 03 Wohnen 02 Wohnen 02 Gewerbe 01 +431.00 m.ü.M +431,00 Wohnen / Gewerbe 01 SE6646 +430,35 m.ü.M Wohnen 01 Gew. Terrain EG +428,00 m.ü.M +427,00 m.ü.M Gewerbe Gew. Terrain EG +428.00 m.ü.M +428,00 Binzmühle strasse UG 1 Gewerbe EG SE5857 SE5858 UG 1 Thurgauerstrasse Thurgauerstrasse Thurgauerstrasse Thurgauerstrasse Vorzone Parkierung Vorzone Parkierung Zufahrt Tram Trottoir Zufahrt Tram Binzmühlestrasse OE6334 Ansicht Thurgauerstrasse, 1:1000 SE6645 uerstra Sc ha sse au sers Frie tra sse 39 7 OE6337 Hüttiss trasse Teilgebiet A Schule Quartierpark Teilgebiet C OE5404 Andreasstrasse Ansicht Grubenackerstrasse, 1:1000 OE6313 And reass rass e Teilgebiet F rdtstra ss e Teilgebiet E Teilgebiet D Teilgebiet C Oh mst Siewe rasse 61 2’684’121.20 1’252’586.98 62 2’684’161.94 1’252’654.96 64 2’684’160.79 1’252’615.92 66 2’684’137.37 1’252’577.20 67 2’684’192.17 1’252’637.85 68 2’684’206.66 1’252’661.80 Le ut 69 2’684’216.09 1’252’656.10 sc he nb ac 70 2’684’234.89 1’252’644.72 h- Ko 71 2’684’227.65 1’252’632.74 pf 72 2’684’221.77 1’252’667.85 73 2’684’230.05 1’252’681.55 74 2’684’248.19 1’252’670.57 75 27502297 2’684’239.91 1’252’656.88 42 b 44 f 77 2’684’212.26 1’252’692.31 27500523 78 2’683’911.89 1’252’220.87 sse 79 2’683’979.73 1’252’179.83 str a ch 80 2’684’073.55 1’252’337.35 uts ch 82 2’684’036.83 1’252’388.79 Le 83 2’684’008.30 1’252’406.05 ga N Air SE A Hagenholzstrasse SE6752 Wohnen 17 Hagen holzstrass e Wohnen 16 Wohnen 15 7 Wohnen 14 Wohnen 13 Wohnen 12 Wohnen 11 Wohnen 10 Wohnen 09 SE6666 Wohnen 08 Wohnen 06 27502615 D3, 445,00 m.ü.M Wohnen 05 Wohnen 04 60b Wohnen 04 Wohnen 03 Wohnen 03 Wohnen 02 Wohnen 02 Wohnen 02 Wohnen / Gewerbe 01 66d Wohnen 01 Gewerbe 01 +428,00 m.ü. M Gew. Terrain EG Gewerbe EG +427,00 m. ü. M +428,00 m.ü. M +427,00 m.ü. M Gewerbe Gew. Terrain EG +427,00 m.ü. M Grubenackerstrasse UG 1 UG 1 Grubenackerstrasse UG 1 62a 27502615 Thurgauerstrasse Thurgauerstrasse UG 2 Thurgauerstrasse Thurgauerstrasse Vorzone Parkierung Vorzone Parkierung SE6457 Trottoir Zufahrt Tram 56a Trottoir Zufahrt Tram Quadroplatz 3 Andreasstrasse SE3604 Teilgebiet D OE6425 Teilgebiet E Teilgebiet F OE4882 Siewerdtstrasse Siewerdtstrasse Quartierpark Schule Teilgebiet A