701.620
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Technopark
Art. 1
Geltungsbereich und Bestandteile Für den Bereich des Technoparks wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 86 Abs. 2 PBG erlassen. Er schafft die Voraussetzungen für die Einrichtung von interdisziplinären Nutzungen, die insgesamt auf die Produktion und Entwicklung industrieller Güter und auf die industrielle resp. industrienahe Forschung ausgerichtet sind. Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1: 500 zusammen.
Art. 2
(aufgehoben) 2
Art. 3
Massvorschriften Abs. 1 und 2 (aufgehoben) 3 Die höchstzulässige Zahl der oberirdischen Geschosse der einzelnen Gebäudekörper richtet sich nach den Einträgen im Plan
: 500. Zusätzlich darf 1 Untergeschoss erstellt werden.
Art. 4
Bauweise Oberirdische Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur innerhalb der im Plan eingetragenen, von Mantellinien begrenzten Baubereiche errichtet werden. Vordächer, Fluchtbalkone und -treppen sowie Sonnenschutzvorrichtungen dürfen um höchstens 3 m über die Mantellinien hinausragen. Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m nicht übersteigt, sowie unterirdische Gebäude und Gebäudeteile, sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.
AS 41, 2.
Aufgehoben durch GRB vom 7. Juni 1995; Inkraftsetzung auf den 11. November 1995.
Aufgehoben durch GRB vom 7. Juni 1995; Inkraftsetzung auf den 11. November 1995. Abs. 3, Satz 2 (aufgehoben) 4
Art. 5
(aufgehoben) 5
Art. 6
(aufgehoben) 6
Art. 7
(aufgehoben) 7
Art. 8
(aufgehoben) 8
Art. 9
Tiefste Baukote T max Die tiefste Baukote T max (Aushubkote und Unterkante Bodenplatte) ist identisch mit dem mittleren Grundwasserstand und liegt bei der Kote 398,00 m ü.M. Sie darf nur durch technisch bedingte Bauteile unterschritten werden.
Art. 10
(aufgehoben) 9
Art. 11
Erschliessung Der Anschluss des Plangebietes an das übergeordnete Strassennetz erfolgt in erster Linie an die Pfingstweidstrasse mit einem zusätzlichen Ast zur Förrlibuckstrasse. Im Plan sind die Fussgänger- und Anlieferungsbereiche im Sinne von Hauptachsen bezeichnet.
Art. 12 Novem-
Parkierung Abs. 1 bis 3 (aufgehoben) 10 Soweit die mit Beschluss der Bausektion II des Stadtrates von Zürich vom 10. Februar 1989 bewilligten Autoabstellplätze die gemäss Gestaltungsplan zulässige Anzahl übersteigen, sind sie bei der weiteren Planung über das Areal Sulzer-Escher Wyss in Anschlag zu bringen. 4 Aufgehoben durch GRB vom 7. Juni 1995; Inkraftsetzung auf den 11. ber 1995. 5 Aufgehoben durch GRB vom 7. Juni 1995; Inkraftsetzung auf den 11. November 1995. 6 Aufgehoben durch GRB vom 7. Juni 1995; Inkraftsetzung auf den 11. November 1995. 7 Aufgehoben durch GRB vom 7. Juni 1995; Inkraftsetzung auf den 11. November 1995. 8 Aufgehoben durch GRB vom 7. Juni 1995; Inkraftsetzung auf den 11. November 1995. 9 Aufgehoben durch GRB vom 7. Juni 1995; Inkraftsetzung auf den 11. November 1995. 10 Aufgehoben durch GRB vom 7. Juni 1995; Inkraftsetzung auf den 11. November 1995. Abs. 5 (aufgehoben) 11
Art. 13
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 12
Art. 14
Änderungen durch den Stadtrat Der Stadtrat wird ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit zuzustimmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder aufgrund des Genehmigungsentscheides des Regierungsrates als notwendig erweisen. Die entsprechenden Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
Art. 15 Novem- Schnitt C-C en og isb G Schnitt B-B Giessereistrasse Turbinenplatz Schiffbaustrasse
Energie 13 Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben hinsichtlich Heizwärmebedarf den um 20 % reduzierten Grenzwert der zum Zeitpunkt eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften zu unterschreiten. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch für Umbauten. 11 Aufgehoben durch GRB vom 7. Juni 1995; Inkraftsetzung auf den 11. ber 1995. 12 Genehmigt vom Regierungsrat am 31. März 1992 und in Kraft gesetzt auf den 6. Mai 1992. Änderungen genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 31. Mai 2011; Inkraftsetzung auf den 25. Juni 2011. 13 Fassung gemäss GRB vom 19. Januar 2011. 427.65 M.ü.M. + 2 (TG) DG 422.65 M.ü.M.
± 0.00 = 402.33 M.ü.M. = 15.00 5 Giessereistrasse A Technoparkstrasse C 1 C 155.07 Freifläche Freifläche TG TG TG B B R.R.B. vom 21.01 .1964 A Pfingstweidstrasse 427.65 M.ü.M. (TG) DG TG DG 422.65 M.ü.M. 1 ± 0.00 = 402.33 M.ü.M + 24.17 = 426.49 M.ü.M. ± 0.00 = 402.33 M.ü.M. = OK fertig Boden EG Legende Festlegungen 6.63 Perimeter Mantellinie Erschliessung motorisierter Verkehr (Lage schematisch) Anlieferung Informationen Atrium Bestand Lichthof offen Neu Baulinie 20 m ruggero tropeano architekten 24.00 tropeano ag langstrasse 94 ch-8004 zürich +41 44 212 08 00 (TG) DG 6 5 4 3 2 1 UG Privater Gestaltungsplan Technopark Zürich Teilrevision Zürich, Escher Wyss Plan M. 1:500 11. November 2010 Grundeigentümerin Zürich, den …………………………. TECHNOPARK ® Immobilien AG Technoparkstrasse 1 8005 Zürich 8.48 ………………………………………… 10 Zustimmung des Gemeinderates am: Zürich, den …………………………… GRB-Nr. ………………………………. Im Namen des Gemeinderates Die Präsidentin / Der Präsident: Die Sekretärin / Der Sekretär: …………………………………………. ………………………………………… Schnitt A-A Von der Baudirektion genehmigt am: ………………………. BDV NR. …………………………….. Für die Baudirektion: ………………………………………… In Kraft gesetzt mit StRB-Nr. ………. auf den ………………………………