701.655

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Warenhaus Jelmoli», Zürich-City

Art. 1

Geltungsbereich und Zweck

Für das Grundstück Kat.-Nr. 1704 zwischen Seidengasse, Uraniastrasse, Steinmühleplatz und Sihlstrasse gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinn der §§ 83 ff. und 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

Der Gestaltungsplan dient der hofseitigen Aufwertung des bestehenden Warenhauses.

Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften sowie dem Situationsplan, den Zusatzplänen Hofausbau (Längs- und Querschnitt, Normalgrundriss) und dem Zusatzplan Dachgeschoss im Massstab 1:500.

Aus dem Situationsplan ergeben sich der Perimeter und die Bereiche Profilerhaltung und Hofausbau.

Die Zusatzpläne Hofausbau sind massgebend für den Lichthof, den Bereich Zusatzflächen und den Zwischenbereich.

Der Plan Dachgeschoss zeigt das neue Dachgeschoss des ausgebauten Hofs mit Lichthofüberdachung (Oberlicht) und den restlichen Dachbereich. Zudem präzisiert er die Profilerhaltung für den Dachbereich.

Art. 2

Geltendes Recht

Im Perimeter gelten die Gestaltungsplanvorschriften.

Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.

Solange der Gestaltungsplan in Kraft steht, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung im Perimeter aufgehoben.

Die Wirkung der Baulinien im Bereich des Warenhauses ist während der Geltung des Gestaltungsplans suspendiert.

Art. 3

Bereich Profilerhaltung

Im Profilerhaltungsbereich muss die Überbauung bei einem Ersatz oder Umbau unter Vorbehalt von Art. 4–8 den Kubus sowie das wesentliche strassenseitige und beim Trakt Uraniastrasse das hofseitige Erscheinungsbild der bestehenden Überbauung übernehmen.

Die Zahl der bestehenden oberirdischen Geschosse darf oberirdisch nicht überschritten werden. Vorbehalten bleibt die Erweiterung des Dachgeschosses gemäss Art. 8.

Art. 4

Bereich Hofausbau Der Bereich Hofausbau ist unterteilt in die Teilbereiche Lichthof, Zusatzflächen und Zwischenbereich.

Art. 5

Lichthof (Hofausbau)

Der Lichthof muss mindestens jenen Bereich umfassen, der in den Zusatzplänen entsprechend bezeichnet ist, und den Anfor-

Art. 7 derung gemäss «Zwischenber von den notw dere feste E

Abs. 3 genügen; im Übrigen darf er den eich» nach Massgabe von Art. 7 beanspruchen. t einer verglasten Dachkonstruktion überdeckt und 2 Er darf mi endigen Durchgängen beansprucht werden. Aninbauten sind nicht gestattet.

Art. 6

Zusatzflächen (Hofausbau)

Die Zusatzflächen dienen der Erweiterung der bisherigen Nutzflächen; im Erdgeschoss können sie auch die bisherige Anlieferung ersetzen.

Sie sind gestattet in jenem Bereich, der in den Zusatzplänen entsprechend bezeichnet ist, im «Zwischenbereich» nach Massgabe von Art. 7.

Art. 7

Zwischenbereich (Hofausbau)

Der Zwischenbereich muss die hofseitige Obergeschosserschliessung für die Kunden aufnehmen und darf im übrigen vom Lichthof und von den Zusatzflächen beansprucht werden.

Die Erschliessung der Obergeschosse erfolgt über Treppenläufe, die unmittelbar an den Lichthof angrenzen und mit diesem in sichtbarer Verbindung stehen.

Die Treppenläufe sind gestaffelt so anzuordnen, dass der Lichthof nach unten erweitert wird.

Art. 8

Bereich Dachgeschoss

Bei Umbauten im Dachgeschoss müssen im Randbereich zwischen der äusseren und der inneren Profilerhaltungslinie sowie bei jenen Dachaufbauten, die von Profilerhaltungslinien umfasst sind, der Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild der bisherigen Überbauung übernommen werden.

Werden die von den Mantellinien angeschnittenen bestehenden Aufbauten neu erstellt oder neubauähnlich umgestaltet, sind sie hinter die Mantellinien zurückzunehmen.

Über dem ausgebauten Hof dürfen der Teilbereich Zusatzflächen mit einem Dachgeschoss, der Teilbereich Lichthof mit einer verglasten Dachkonstruktion, der Zwischenbereich sowohl mit einem Dachgeschoss wie auch mit einer verglasten Konstruktion überdeckt werden.

Art. 9

Untergeschosse

Es ist ein durchgehendes anrechenbares Untergeschoss gestattet.

Die Zahl der nicht anrechenbaren Untergeschosse ist im Rahmen der übergeordneten Vorschriften frei.

Art. 10

Ausnützung Die Ausnützung des zulässigen oberirdischen Volumens und des ersten Untergeschosses ist frei.

Art. 11

Empfindlichkeitsstufe

Im Plangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III, welche mässig störende Betriebe gestattet (Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes).

Im Übrigen ist die Nutzweise im Plangebiet frei.

Art. 12

Gestaltung

Die baulichen Massnahmen müssen eine besonders gute architektonische und städtebauliche Wirkung erreichen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die strassenseitigen Fassaden des Warenhauses und die hofseitige Fassade des Traktes Uraniastrasse denkmalpflegerisch wertvoll sind.

Die Gestaltung des Hofbereichs muss eine besonders gute Wechselwirkung zur hofseitigen Fassade des Gebäudetraktes Uraniastrasse erzielen.

Art. 13

Parkplätze

Die Anzahl der Autoabstellplätze bestimmt sich nach der jeweils gültigen städtischen Parkplatzverordnung.

Die Autoabstellplätze sind im Parkhaus Steinmühleplatz anzuordnen.

Art. 14

Erschliessung Die Anlieferung erfolgt entweder ab Uraniastrasse in der erdgeschossigen Hofüberbauung oder über eine Verlängerung der bestehenden unterirdischen Anlieferung Linth-Escher-Gasse.

Art. 15

Heizenergiebedarf Der Heizenergiebedarf der neuen Bauteile darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

Art. 16

Umweltverträglichkeitsprüfung Im Rahmen eines Bauprojekts auf der Basis des Gestaltungsplans ist den Anforderungen der im Gestaltungsplanverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung zu tragen.

Art. 17

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft 1 .

Genehmigt von der Baudirektion am 17. Juni 2002; Inkraftsetzung auf den 6. Juli 2002.