701.690
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Obsthaldenstrasse
Art. 1
Allgemeines
Der private Gestaltungsplan Obsthaldenstrasse bezweckt die Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) auf den einer Bauzone zugewiesenen unüberbauten Bereichen im Quartierplangebiet Obsthaldenstrasse in Zürich Affoltern.
Für die überbauten Parzellen bzw. Parzellenteile (im Situationsplan bezeichnet) sind die Immissionsgrenzwerte massgebend.
Art. 2
Bestandteile Der Lärmgestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Bestimmungen und dem Situationsplan im Massstab 1:1000 zusammen.
Art. 3
Geltungsbereich Der im zugehörigen Plan eingetragene Perimeter ist massgebend für den Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen. Die einzelnen Gebiete sind entsprechend eingezeichnet.
Art. 4
Ergänzendes Recht
Der Gestaltungsplan beschränkt sich auf einzelne Anordnungen.
Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) und der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich.
Art. 5 Be-
Massnahmen
Innerhalb des Bereiches A müssen die Lüftungsfenster von lärmempfindlichen Räumen so angeordnet werden, dass die Differenz zwischen dem Emissionspegel der Wehntalerstrasse und dem Immissionspegel an diesen Fenstern mindestens 27 dB(A) beträgt. Für die Lüftungsfenster lärmempfindlicher triebsräume muss die Differenz mindestens 19 dB(A) betragen, sofern diese Räume nicht kontrolliert belüftet werden.
Die Baubehörde kann anderen Massnahmen zustimmen, sofern die Planungswerte eingehalten werden.
Art. 6
Einhaltung der Grenzwerte ohne Massnahmen Befinden sich die massgeblichen Empfangspunkte im Bereich B, sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich.
Art. 7
Lärmgutachten Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen innerhalb des Bereiches A mit einem Lärmgutachten der Nachweis erbracht werden, dass die in Art. 5 festgelegten Pegelreduktionen erreicht werden.
Art. 8
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der Baudirektion in Kraft. 1
Genehmigt von der Baudirektion des Kantons Zürich am 4. Februar 2009; Inkraftsetzung auf den 21. März 2009.