701.725
Öffentlicher Gestaltungsplan «Ueberlandpark», Zürich-Schwamendingen
Präambel
Der Gemeinderat,
Art. 1 Zweck
Mit dem Gestaltungsplan wird die Grundlage für städtebaulich und architektonisch gut gestaltete Überbauungen und Aussenraumgestaltungen im Kontext von Einhausung und angrenzendem Quartier geschaffen.
Insbesondere sollen die Voraussetzungen für eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung geschaffen werden, die auf den Ueberlandpark reagiert, einen Beitrag zu dessen Belebung leistet und ihn in das Quartier einbindet.
Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan besteht aus den Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1 : 2000.
Die Vorschriften des Gestaltungsplans gelten für den im Plan angegebenen Perimeter.
Der Geltungsbereich wird in nachstehende Teilgebiete unterteilt: b. Ueberlandpark; c. öffentlicher Freiraum Saatlenstrasse; d. Freiraum Süd-Ost.
Art. 3 Geltendes Recht
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung 3 im Gestaltungsplangebiet keine Anwendung. 1 AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 794 vom 9. September 2015.
Bauordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991, Bau- und Zonenordnung, BZO, AS 700.100. 2 Die Wirkung der Baulinien ist bezüglich der Gebäudehöhe im Gestaltungsplangebiet für die Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.
Art. 4 Empfindlichkeitsstufen
Die Teilgebiete B1 bis B10 und B12 bis B18 werden der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutz-Verordnung 4 zugeordnet.
Das Teilgebiet B11 wird der Empfindlichkeitsstufe III, im Fall einer Gesamtüberbauung nach Art. 10 der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet.
Das übrige Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
Art. 5 Nutzweise
In den Teilgebieten B1 bis B10 und B12 bis B18 sind nebst Wohnnutzungen nur nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen zulässig.
Im Teilgebiet B11 sind nebst Wohnnutzungen mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen zulässig. Publikumsintensive Nutzungen sind nicht zulässig. Im Fall einer Gesamtüberbauung nach Art. 10 sind nur nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen zulässig.
Der Ueberlandpark ist ein öffentlicher Freiraum. In dem im Plan bezeichneten Baubereich Ueberlandpark sind Nutzungen zulässig, die der Bewirtschaftung des Parks dienen (Kiosk, Café, Bistro, Quartiertreff und dergleichen).
Der Freiraum Süd-Ost ist ein öffentlicher Freiraum, der der Erschliessung des Ueberlandparks durch den Langsamverkehr dient. Das Erstellen von weiteren Bauten und Anlagen ist nicht zulässig.
Der öffentliche Freiraum Saatlenstrasse ist Teil des Grünzugs entlang der Saatlenstrasse und dient der Erschliessung des Quartiers durch den Langsamverkehr. Das Erstellen von dafür notwendigen Bauten und Anlagen ist zulässig.
Art. 6 Vorgeschriebener Wohnanteil
In den Teilgebieten B1 bis B4, B6 bis B8, B10 und B12 bis B18 gilt ein Wohnanteil von mindestens 90 %.
In diesen Teilgebieten darf zugunsten von Betrieben und Einrichtungen, die vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Produkten oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, der Mindestwohnanteil auf 75 % herabgesetzt werden.
Im Teilgebiet B9 gilt ein Wohnanteil von mindestens 60 %.
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV, SR 814.41. 4 Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 300 m verlegt werden. Eine Weiterverlegung über diesen Umkreis hinaus ist nicht zulässig. Diese Beschränkung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen sind so zu realisieren, dass der vorgeschriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten ist.
Im Teilgebiet B5 besteht keine Wohnanteilspflicht. Im Fall einer Gesamtüberbauung nach Art. 10 gilt jedoch ein Wohnanteil von mindestens 90 % und es finden Abs. 2, 4 und 5 Anwendung.
Im Teilgebiet B11 besteht keine Wohnanteilspflicht.
Zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und dergleichen) sowie für Kindergärten darf unabhängig vom vorgeschriebenen Wohnanteil der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden.
Art. 7 Höhenkote
Grundmasse,
a. Es gelten folgende Grundmasse: Vollgeschosse max. 4 anrechenbares Untergeschoss* 0 anrechenbares Dachgeschoss max. 1 Gebäudehöhe** max. 14,7 m Grundgrenzabstand*** min. 5 m Ausnützung max. 120 % * vorbehältlich Abs. 5 ** vorbehältlich Abs. 3 *** vorbehältlich Abs. 1 lit. d misst sich der minimale Grenzabstand nach der Hälfte der Gebäudehöhe, beträgt jedoch mindestens 5 m und höchstens 12,5 m. c. In den erwähnten Teilgebieten hat der minimale Abstand zwischen den Gebäuden ohne Rücksicht auf Grundstückgrenzen der Summe der halben Gebäudehöhen der sich gegenüberliegenden Bauten zu entsprechen, jedoch höchstens 25 m. d. Gegenüber dem Freiraum Süd-Ost ist kein Grundgrenzabstand einzuhalten, vorbehalten bleibt Art. 24 Abs. 1. e. Gegenüber der Einhausung sind Bauten bis maximal auf die Baulinien Nationalstrasse zulässig, vorbehalten bleibt Art. 15.
Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
Im Teilgebiet B16 darf die maximal zulässige Höhenkote von 464 m ü. M. nicht überschritten werden. Dachaufbauten im Sinn von Art. 18 Abs. 5 dürfen die Höhenkote übersteigen.
In den im Plan bezeichneten Bereichen an der Saatlenstrasse sind die Erdgeschosse der Gebäude so auszugestalten, dass diese im Rohbau von der Oberkante des Bodens bis zur Unterkante der Decke eine lichte Höhe von mindestens 4 m aufweisen. Die Tragstruktur hat die Einrichtung grosser Räume zu erlauben.
Es sind keine anrechenbaren Untergeschosse zulässig, soweit diese nicht ein Vollgeschoss ersetzen.
Im Baubereich Ueberlandpark, das heisst auf der Einhausung, sind eingeschossige Bauten zulässig.
Art. 8 Stellung der Bauten
In den Teilgebieten B3 bis B8 und B10 bis B15 sind die Gebäude quer zur Einhausung und in Zeilenbebauung zu erstellen. Gebäude dürfen Versätze von bis zu 3 m aufweisen.
Unterteilungen sowie Vor- und Rücksprünge sind möglich, sofern der Charakter der Zeilenbebauung gewahrt bleibt.
Im Teilgebiet B14 ist eine Gebäudestellung, die dem Strassenverlauf der Tulpenstrasse folgt, zulässig.
Im Fall einer Gesamtüberbauung nach Art. 10 finden Abs. 1
Im Teilgebiet B15 ist eine Abweichung von der Zeilenbebauung gestützt auf einen ergänzenden privaten Gestaltungsplan zulässig, sofern dies zu einer gesamthaft besseren städtebaulichen Lösung führt. Der ergänzende private Gestaltungsplan bedarf lediglich der Zustimmung des Stadtrats.
Punkthochhäuser sind von der Bestimmung zur Stellung der Bauten ausgenommen.
Art. 9 Hochhäuser
In den Teilgebieten B1 bis B17 sind Hochhäuser mit einer maximalen Gesamthöhe von 40 m zulässig.
Dachaufbauten im Sinn von Art. 18 Abs. 5 sind zulässig.
Art. 10 Antrittsregelung Gesamtüberbauung a. b. c. d. e. f. g. h.
In den Teilgebieten B1 bis B17 darf nach den Grundmassen gemäss Abs. 2 gebaut werden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer des betreffenden Teilgebiets treten mit einem gemeinsamen Baugesuch die Vorschriften für eine Gesamtüberbauung des Teilgebiets an. Das Baugesuch, mit dem der Antritt erfolgt, muss die Überbauung des gesamten betroffenen Teilgebiets vorsehen (Gesamtüberbauung). Solche Gesamtüberbauungen dürfen bereits überbaute Grundstücke miteinschliessen, vorausgesetzt, die städtebauliche Erscheinung als Ganzes genügt den Anforderungen im Sinn von lit. d. Eine Gesamtüberbauung kann zudem Parzellen aus einem benachbarten Teilgebiet miteinschliessen, sofern für den verbleibenden Teil des benachbarten Teilgebiets eine Gesamtüberbauung nach diesen Vorschriften möglich bleibt. Die Gesamtüberbauung und deren Umgebung müssen besonders gut gestaltet sein. Die Gestaltung der Freiräume muss nach einem einheitlichen, übergeordneten Gestaltungskonzept erfolgen. Die Gebäude haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen oder sie übertreffen die Anforderungen der kantonalen Wärmedämmvorschriften um mindestens 20 %. Wird ein Ausnützungsbonus nach Art. 11 ganz oder teilweise beansprucht, müssen die Gebäude mindestens den Energiewerten des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt ist. Ist nur der Minergie-P- oder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt, sind diese Energiewerte einzuhalten. Bei Gesamtüberbauungen, die bereits überbaute Grundstücke miteinschliessen, sind die energetischen Anforderungen nach lit. e und f bezüglich der bestehenden Bauten zu erfüllen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. und Im Hinblick auf die energetischen Anforderungen nach lit. e, f und g sind die Standards des Vereins Minergie oder die kantonalen Wärmedämmvorschriften im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gestaltungsplanvorschriften massgebend. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards oder Vorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.
a. Für eine Gesamtüberbauung gelten abweichend von Art. 7 Abs. 1 folgende Grundmasse: Vollgeschosse max. 7 anrechenbares Untergeschoss* 0 anrechenbares Dachgeschoss max. 1 Gebäudehöhe** max. 25 m Grundgrenzabstand*** min. 5 m Ausnützung max. 150 % * vorbehältlich Art. 7 Abs. 5
Art. 7 ** vorbehältlich
Abs. 3 und Art. 10 Abs. 4
Art. 10 *** vorbehältlich b. Der minima tritts nach d destens 5 m u c. Der minima Rücksicht auf Gebäudehöhen entsprechen,
Abs. 2 lit. d le Grenzabstand bemisst sich im Fall des Aner halben Gebäudehöhe, beträgt jedoch minnd höchstens 12,5 m. le Abstand zwischen den Gebäuden hat ohne Grundstückgrenzen der Summe der halben der sich gegenüberliegenden Bauten zu jedoch höchstens 25 m. dem Freiraum Süd-Ost ist kein Grundgrenzab- d. Gegenüber lten, vorbehalten bleibt Art. 24 Abs. 1. stand einzuha der Einhausung sind Bauten bis maximal auf e. Gegenüber Nationalstrasse zulässig, vorbehalten bleibt die Baulinien Art. 15. gelten im Fall eines Antritts auch die Vorschriften 3 Im Weiteren . 2 bis 5. in Art. 7 Abs Antritts muss in den Teilgebieten B1 bis B5 die Ge- 4 Im Fall des ab 14,7 m über dem gewachsenen Boden gegen- bäudefassade inie des Herbstwegs um das Mass der Mehrhöhe über der Baul t werden. zurückversetz ie Gesamtüberbauung eines Teilgebiets ein priva- 5 Falls für d er Gestaltungsplan allgemeinverbindlich erklärt ter ergänzend e Gesamtüberbauung in Etappen realisiert werden. wird, kann di gänzende private Gestaltungsplan nicht von den Weicht der er des vorliegenden Gestaltungsplans ab, bedarf er Vorschriften Zustimmung des Stadtrats. lediglich der
Art. 11 Ausnützungsbonus für die Teilgebiete
In einem Teilgebiet, in dem ein Brückenbauwerk mit Verbindung zum Ueberlandpark gemäss Art. 16 rechtskräftig bewilligt und erstellt wird, kann pro Brückenbauwerk ein Ausnützungsbonus von 10 Prozentpunkten, maximal jedoch 900 m 2 , beansprucht werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die Brücke im betroffenen Teilgebiet an einen allgemein zugänglichen Bereich, einen Gemeinschaftsraum, Quartiertreff, Kinderhort, eine Alterssiedlung oder Vergleichbares angebunden wird.
(aufgehoben) 5
Der Ausnützungsbonus bemisst sich auf der Grundlage der zulässigen Ausnützung.
Der realisierte Ausnützungsbonus ist von der Wohnanteilspflicht befreit.
Art. 12 Ausnützungsübertragungen
Ausnützungsübertragungen sind zulässig, sofern in einem Teilgebiet die höchstzulässige Ausnützung um nicht mehr als 1/8 erhöht wird.
Art. 13 Gestaltung Teilgebiet B18
Bei neubauähnlichen Umbauten und Sanierungen sowie beim Erstellen von Neubauten sind im Teilgebiet B18 die Fassaden hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Ueberlandpark besonders gut zu gestalten.
Art. 14 Gewachsener Boden
In den Teilgebieten B1 bis B14 wird der gewachsene Boden basierend auf den Höhenlagen der neu gestalteten Wege (Otto-Nauer-Weg und Anna-Häuptli-Weg) und der jeweils angrenzenden Verkehrserschliessung (Herbstweg, Schörlistrasse, Dreispitz, Luegislandstrasse, Tulpenstrasse) interpoliert.
In den Teilgebieten B15 bis B18 ist der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des gewachsenen Bodens massgebend.
Art. 15 Baubegrenzungslinien
Die im Plan eingetragenen «Interessenlinien Auf- und Abgänge» sind Baubegrenzungslinien, die von oberirdischen Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überstellt werden dürfen. Sie dürfen jedoch von unterirdischen Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen unterbaut werden.
Die im Plan eingetragenen «Interessenlinien Erschliessungsraum» sind Baubegrenzungslinien, die von ober- und unterirdischen Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überstellt oder unterbaut werden dürfen.
Auf die Baubegrenzungslinien darf gebaut werden.
Art. 16 Brückenbauwerke
Brückenbauwerke, die ein Gebäude in einem Teilgebiet mit der Einhausung, das heisst mit dem Ueberlandpark verbinden, sind zulässig.
Die Brückenbauwerke dürfen eine maximale Breite von 2 m aufweisen und müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 25 m sowie eine minimale lichte Höhe von 4,5 m über 5 Durch die Baudirektion nicht genehmigt gem. STRB Nr. 310 vom 10. April 27400020 Saatlenstrasse SW3296 Am Glattbogen V Dreispitz SW 59 27 as se Ot pt na -H An Tulpenstrasse SW5211 en st SW5102 SW1154 SW1157 SW4907 SW1854 SW1855 SW1687 SW5204 SW3830 SW5254 SW3833 SW5557 SW5855 Grundlage: 28147_29A_110930_Gurundlageplan.vwx 9 SW 25 8 SW 584 Öffentlicher Gestaltungsplan «Ueberlandpark» Zürich - Schwamendingen SW6069 Situationsplan 1:2'000 SW5949 21. 18. August 2015 SW6290 2015/298 24. August 2016 SW5942 Vom Gemeinderat festgesetzt mit GRB Nr. .............................. vom .................................. SW SW5934 SW2219 SW5951 Die Präsidentin / Der Präsident: ............................................................................ 0 SW2496 SW3397 SW 34 01 Die Sekretärin / Der Sekretär: ............................................................................ K25 1724/16 9. Oktober 2017 3.5 m SW4919 SW4145 SW3751 Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ........................... vom .............................. Für die Baudirektion ........................................................................... 310 10. April 2019 5. Juni 2019 SW4922 In Kraft gesetzt mit StRB NR. ............... vom ........................... auf den ................................ SW Festlegungen SW6261 Perimeter Gestaltungsplan gemäss Art. 2 Abs. 2 SW5019 Ueberlandpark gemäss Art. 2 Abs. 3 rik os Baubereich Ueberlandpark gemäss Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 6 SW5187 SW 50 Freiraum Süd-Ost gemäss Art. 5 Abs. 4 SW5161 SW5189 Öffentlicher Freiraum Saatlenstrasse gemäss Art. 5 Abs. 5 SW1419 Interessenlinie Auf- und Abgänge gemäss Art. 15 Abs. 1 SW6216 Interessenlinie Erschliessungsraum gemäss Art. 15 Abs. 2 SW5992 Koordinatenverzeichnis Bereich für Mischverkehr gemäss Art. 22 Abs. 1 SW4370 SW6220 Punkt Nr. y - Koordinate x - Koordinate Anschlusspunkt für Fuss- und Velowegverbindung SW 50 (Lage schematisch) gemäss Art. 24 Abs. 1 SW6240 (Lage schematisch) gemäss Art. 24 Abs. 1 und Abs. 4 SW6228 SW6227 5 685'213.87 251'641.48 Bereich für Anschlusspunkt Fusswegverbindung 6 685'047.05 251'424.41 SW6225 gemäss Art. 24 Abs. 2 SW6230 Schwamendingerplatz Koordinaten-Punktnummer 9 684'893.88 251'171.69 SW6231 12 684'705.30 251'086.13 Orientierender Inhalt 16 684'712.41 251'043.17 Baulinien Nationalstrasse gemäss separater Vorlage SW3920 SW3922 SW 50 74 Baulinien kommunal gemäss separater Vorlage SW4636 SW6185 Baulinien kommunal bestehend SW5854 SW74 22 SW5308 684'785.30 251'075.78 Bestehende Bauten (Abbruch aufgrund Einhausungsprojekt vorgesehen) SW238 SW1527 SW 68 SW 69 SW71 SW77 25 685'277.96 SW4878 251'561.95 Fuss- und Velowegverbindung (Lage schematisch) SW 27 SW73 42 94 27403799 V Abstellplätze für Zweiräder (Lage schematisch) SW6431 0 10 20 30 40 50 100 Meter dem Otto-Nauer-Weg und dem Anna-Häuptli-Weg entlang des Einhausungsbauwerks einhalten.
Art. 17 Abgrabungen
Abgrabungen für Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen sind zulässig.
Art. 18 Attikageschosse
Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssen, mit Ausnahme der nach Abs. 2 und 5 zulässigen Dachaufbauten, ein Profil einhalten, das auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe maximal 1 m über der Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikageschosses unter 45 ° angelegt wird.
Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen für Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten.
Hangseitig darf das Attikageschoss fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser Seite unter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschosses nach Abs. 1.
Der First für die Bestimmung des Dachprofils von Gebäuden mit Flachdach ist in der Richtung der Gebäudelängsseite zu wählen. Bei zusammengebauten Gebäuden ist in der Regel die Längsseite des Gebäudekomplexes massgebend. Bis zu einem Verhältnis der Gebäudelängs- zur Gebäudeschmalseite von 4 : 3 kann die Firstrichtung frei gewählt werden.
Oberhalb der Dachfläche sind Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1,2 m sowie kleinere technische Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre und Liftüberfahrten im technisch notwendigen Minimum zulässig.
Art. 19 Freiraum
Mindestens zwei Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche sind zu begrünen. Ein Teil dieser Fläche ist der Art der Überbauung entsprechend als Spiel- oder Ruhefläche oder als Freizeit- oder Pflanzgarten herzurichten.
Es ist pro 700 m 2 Grundstücksfläche wenn möglich eine einheimische Grossbaumart vorzusehen und dauerhaft zu erhalten sowie bei Abgang zu ersetzen, sofern die Grundstücksnutzung dadurch nicht übermässig eingeschränkt wird. Die Anzahl Bäume ist auf die Parzellengrösse bezogen aufzurunden.
Pflanzen unterliegen gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen keinen Abstandsvorschriften. Sie dürfen aber nicht gesetzliche Zufahrten behindern, die Verkehrssicherheit gefährden, Strassenkörper oder Leitungen beeinträchtigen.
Art. 20 Ökologie, Dachbegrünung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinn von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 6 zu optimieren.
Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Ausgenommen sind Flachdächer von technisch bedingten Aufbauten.
Der Versiegelungsgrad des Gestaltungsplangebiets ist gering zu halten. Es sind versickerungsaktive Bodenbeläge zu bevorzugen. 7
Art. 21 Hochwasserschutz
Schutzmassnahmen gegen Hochwasserschäden liegen in der Eigenverantwortung der Bauherrschaft.
Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren können bei besonders sensiblen Objekten, bei denen viele Personen gefährdet sind oder sehr hohe Sach- oder andere Folgeschäden auftreten können, Schutzmassnahmen verlangt werden, mit denen sich die Risiken minimieren lassen.
Art. 22 Erschliessung für Motorfahrzeuge
Die Erschliessung der Teilgebiete B1 bis B18 für Motorfahrzeuge erfolgt über Ueberlandstrasse, Herbstweg, Schörlistrasse, Saatlenstrasse, Dreispitz, Luegislandstrasse, Tulpenstrasse und Tulpenweg. Das Teilgebiet B9 ist zusätzlich über die im Plan bezeichnete Mischverkehrsfläche entlang des Einhausungsbauwerks erschlossen.
Der öffentliche Freiraum Saatlenstrasse darf nicht zu Erschliessungszwecken für die Teilgebiete B5 und B13 genutzt werden.
Im Fall einer Gesamtüberbauung nach Art. 10 in einem der Teilgebiete B6 bis B8 muss ein gemeinsames Erschliessungskonzept für alle drei Teilgebiete vorgelegt und bewilligt werden.
Im Fall einer Gesamtüberbauung nach Art. 10 muss in den Teilgebieten B1 und B2 die Erschliessung über den Herbstweg und im Teilgebiet B9 über die Luegislandstrasse erfolgen.
Art. 23 Parkierung
Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen trifft, gilt die zum Zeitpunkt eines Bauentscheids gültige Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze 8 . 6 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991, NHV, SR 451.1. 7 Fassung gem. GRB vom 24. August 2016 mit verfügten Änderungen der Baudirektion gem. STRB Nr. 310 vom 10. April 2019. 8 Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1996, Parkplatzverordnung, PPV, AS 741.500.
Die Zahl der maximal zulässigen Abstellplätze beträgt 80 % des Normalbedarfs.
Für autoarme Nutzungen kann der Minimalparkplatzbedarf für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Beschäftigte abweichend von den Vorgaben gemäss PPV im Einzelfall gestützt auf ein Mobilitätskonzept festgelegt werden.
Der Minimalbedarf an behindertengerechten Abstellplätzen darf nicht unterschritten werden.
Bei Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts kann die Grundeigentümerschaft verpflichtet werden, die gemäss PPV minimal erforderlichen Abstellplätze auf dem Grundstück zu schaffen. Ist dies nicht möglich, sind die minimal erforderlichen Abstellplätze durch Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder durch Zumietung, beides im Umkreis von maximal 300 m, nachzuweisen. Ist auch dies nicht möglich, sind die minimal erforderlichen Abstellplätze durch eine entsprechende Ersatzabgabe gemäss PPV abzugelten.
Die Verpflichtung gemäss Abs. 5 ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
In den Teilgebieten B1 bis B18 sind Autoabstellplätze mehrheitlich unterirdisch anzuordnen.
Die Hauptzufahrten zu den Parkierungsanlagen sind zusammenzufassen, wo dies möglich und zumutbar ist.
Von den für leichte Zweiräder zu erstellenden Abstellplätzen ist ein angemessener Anteil in Eingangsnähe anzubieten. 9
Art. 24 Fuss- und Velowegverbindungen, Durchgänge
Für die Fuss- und Velowegverbindungen zwischen den im Plan bezeichneten Anschlusspunkten ist eine Breite von mindestens 3 m für die Verbindungen freizuhalten. Es gilt ein oberirdischer Wegabstand von mindestens 3,5 m. 10
In dem im Plan bezeichneten Bereich ist für die Fusswegverbindung im Sinn von Abs. 1 Raum freizuhalten. 11
Das Unterbauen der Fuss- und Velowegverbindungen ist zulässig, sofern eine Überdeckung von mindestens 1,5 m eingehalten wird.
Im Teilgebiet B15 ist die Unterbauung der reinen Fusswegverbindung zwischen Winterthurerstrasse und Anna-Häuptli-Weg 9 Fassung gem. GRB vom 24. August 2016 mit verfügten Änderungen der Baudirektion gem. STRB Nr. 310 vom 10. April 2019. 10 Fassung gem. GRB vom 24. August 2016 mit verfügten Änderungen der Baudirektion gem. STRB Nr. 310 vom 10. April 2019. 11 Fassung gem. GRB vom 24. August 2016 mit verfügten Änderungen der Baudirektion gem. STRB Nr. 310 vom 10. April 2019. uneingeschränkt zulässig.
Art. 25 Energie
Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energieträger sind zulässig, falls keine Fernwärme zur Verfügung steht.
Art. 26 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft. 12 12 Mit Änderungen genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 9. Oktober 2017; verfügte Änderungen der Baudirektion gem. STRB Nr. 310 vom 10. April 2019; Inkrafttreten 5. Juni 2019 (STRB Nr. 310/2019).