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Verordnung über die Gebäudeadressierung und das Anbringen von Strassenschildern

I. Gebäudeadressierung

Art. 1 Definition Adresse

Die Adresse dient der Lageidentifikation eines Gebäudes respektive seiner Eingänge. Ein Gebäude kann eine oder mehrere Adressen haben. Die Adresse ist die offizielle postalische Anschrift eines Gebäudeeinganges. Sie besteht aus einer Strassenbezeichnung und einer Hausnummer. 1

Art. 2 Grundsatz

Alle in die amtliche Vermessung als Gebäude aufgenommenen Objekte erhalten in der Regel eine Adresse. Bei grossem öffentlichem Interesse an der Adressierung von weiteren Eingängen (Ladeneingang, Anlieferung, etc.) kann auch diesen eine Adresse zugeteilt werden. Unterirdische Gebäude (z. B. Zivilschutzanlage) und freistehende Unterstände (z. B. Haltestellen) können ebenfalls adressiert werden. Die Vergabe der Adresse erfolgt durch Geomatik + Vermessung Stadt Zürich. Im Streitfall entscheidet der Stadtrat auf Antrag des/ der Vorstehers/in des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements. Geomatik + Vermessung Stadt Zürich führt das offizielle Strassennamen-Verzeichnis und das offizielle Adress-Verzeichnis.

Art. 3 Beschilderung

Es besteht eine Beschilderungspflicht für Gebäude, in denen gewohnt oder gearbeitet wird sowie für Gebäude, die von grossem öffentlichem Interesse oder die für die Ver- und Entsorgung sehr wichtig sind. Für die weiteren Gebäude wie Unterstände, Gartenhäuschen, Garagen und Kleinbauten besteht keine Beschilderungspflicht. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehen die Nummernschilder ausschliesslich von Geomatik + Vermessung Stadt Zürich. Die Schilder werden in der Regel vom Tiefbauamt der Stadt Zürich montiert.

Empfehlung «Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen» des Kantons Zürich vom 1. September 2004. Verordnung über die Gebäudeadressierung und das Anbringen von Strassenschildern

Art. 4 Gestaltung

Die Nummernschilder sind blau mit weisser Aufschrift. Schilder werden so angebracht, dass sie von der Strasse aus gut sichtbar sind. Ist dies nicht gewährleistet, so sind an den Zugängen / Zufahrten Hinweisschilder anzubringen. Bei komplizierten Verhältnissen wird die Beschilderung mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern besprochen. Ist die Zuordnung der Hausnummer zur Strassenbezeichnung unklar, sollen zur besseren Verständlichkeit Kombischilder verwendet werden. Diese tragen zusätzlich zur Hausnummer die Strassenbezeichnung. In Ausnahmefällen können auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an Stelle der offiziellen Nummernschilder eigens gestaltete Beschriftungen angebracht werden. Ist die Hausnummer als solche eindeutig erkennbar, erteilt Geomatik + Vermessung Stadt Zürich die Bewilligung.

Art. 5 Duldung

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Nummernschilder an ihren Gebäuden entschädigungslos zu dulden.

Art. 6 Kosten

Die Beschilderung der Gebäude geht zu Lasten der Grundeigentümerinnen und der Grundeigentümer.

Art. 7 Haftung

Für Schäden an Fassaden wie Abspringen von Verputz oder Farbschäden im Bereich der Nummernschilder übernimmt die Stadt keine Haftung.

Art. 8 Unterhalt

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben ihre Liegenschaft so zu unterhalten, dass die Nummernschilder stets gut sichtbar sind. Pflanzen sind regelmässig zurückzuschneiden. Bei Verletzung dieser Pflicht kann die Stadt nach Ermahnung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers auf ihre/ seine Kosten die nötigen Arbeiten vornehmen lassen.

Art. 9 Umnummerierung

Gebäude können umnummeriert werden, wenn es das öffent­liche Interesse erfordert. Die Kosten einer neuen Beschilderung sind von der Stadt zu tragen. Weitere Kosten werden nicht entschädigt. Verordnung über die Gebäudeadressierung und das Anbringen von Strassenschildern

Art. 10 Nummer- Zuteilung

Die Nummerierung der Gebäude jeder Strasse beginnt mit Nummer 1. Weisen Überbauungen Lücken auf, sind Hausnummern für die künftigen Gebäude zu reservieren. Fehlen freie Nummern, werden zusätzlich alphabetische Bezeichnungen in Form von Kleinbuchstaben (a, b,...z) unmittelbar hinter der Zahl verwendet. Im Kreis 1 geht die Nummerierung nach dem Laufe der Limmat derart vor sich, dass mit 1 begonnen wird:

  1. a. in Strassen, die im Wesentlichen mit der Limmat parallel laufen, an deren Südanfang;

  2. b. in Strassen, die rechtwinklig oder wenigstens in starkem Winkel zur Limmat gehen, an dem der Limmat näher liegenden Anfang der Strasse. In den übrigen Kreisen wird mit Nummer 1 begonnen:

  3. a. in allen Radialstrassen, das heisst vom Gebiete des Kreises 1 nach der Stadtgrenze laufenden Strassen, an der Grenze des Kreises 1 bzw. an dem dieser Grenze zunächst liegenden Anfang der Strasse.

  4. b. in allen anderen Strassen an deren tiefergelegenen Anfang. Die ungeraden Hausnummern werden für die linke, die geraden für die rechte Seite der Strasse verwendet. Gebäude an Plätzen werden mit fortlaufenden Hausnummern versehen, wobei die Zahlenreihe bei dem ersten Gebäude links im Uhrzeigersinn zu beginnen hat:

  5. a. im Kreis 1, wenn man der Limmat den Rücken zuwendet;

  6. b. in den übrigen Kreisen, wenn dem Kreise 1 der Rücken zugewendet wird.

Art. 11

Bei Gebäuden, die an mehrere Strassen angrenzen, richtet sich die Adressierung nach jener Strasse, von der aus der Zugang erfolgt.

Art. 12 Ausnahme

Bei versicherten Gebäuden ohne offizielle Adresse veranlasst Geomatik + Vermessung Stadt Zürich, dass der Eigentümerin oder dem Eigentümer ein Schild mit der Gebäudenummer (auch Assekuranz- oder Versicherungsnummer genannt) zur Montage zugestellt wird. 2 Bei Gebäuden mit einer offiziellen Adresse wird vom Anbringen einer Gebäudenummer abgesehen. 2 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 1. Oktober 1999, Art. 22 Gebäudenummerierung. Verordnung über die Gebäudeadressierung und das Anbringen von Strassenschildern II. Anbringen von Strassenschildern

Art. 13 Beschilderung

Die durch den Stadtrat verfügten Namen der Verkehrsanlagen (Strassen, Plätze, Wege, Brücken) werden beschildert.

Art. 14 Gestaltung

Die Strassenbezeichnungen werden auf gut sichtbaren, blauen Schildern mit weisser Aufschrift, am Anfang und am Ende jeder Strasse sowie bei Kreuzungen in genügender Anzahl angebracht. Im Wald können hölzerne Schilder verwendet werden.

Art. 15 Duldung

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben das Anbringen von Strassenschildern auf ihren Grundstücken oder an ihren Gebäuden entschädigungslos zu dulden. Bedürfnisse der Grundeigentümerinnen oder der Grundeigentümer über die Art und Weise der Platzierung werden soweit wie möglich berücksichtigt

Art. 16 Kosten

Die Strassenschilder werden vom Tiefbauamt der Stadt Zürich montiert und unterhalten. Es trägt die Kosten.

Art. 17 Haftung

Für Schäden an Fassaden wie Abspringen von Verputz oder Farbschäden im Bereich der Strassenschilder übernimmt die Stadt keine Haftung.

Art. 18 Mitteilung

Die Vergabe der Adresse von Gebäuden erfolgt entweder durch schriftliche Mitteilung von Geomatik + Vermessung Stadt Zürich oder im Rahmen einer Baubewilligung. III. Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dieser Verordnung wird das stadträtliche Regulativ vom 8. Mai 1959 3 aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 25. Januar 2006 in Kraft. 3 Regulativ über die «Nummerierung der Häuser und das Anbringen von Stras­sentafeln», Stadtratsbeschluss vom 8. Mai 1959 mit Änderung vom 20. April 1977; BS 2, 483.