702.141

Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Gebührenerhebung in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen.

Art. 2 Gegenstand

Gebühren werden für alle Verwaltungshandlungen erhoben, die im Zusammenhang stehen mit:

  1. a. der Prüfung von Bau- und Reklamegesuchen;

  2. b. speziellen Projektprüfungen;

  3. c. der entsprechenden Kontrolltätigkeit.

Gebühren werden ausserdem erhoben für besondere behördliche Aufwendungen im und ausserhalb des Bau- und Reklamebewilligungsverfahrens.

Art. 3 Abgabepflichtige

Gebühren schuldet, wer:

  1. a. ein Bau- oder Reklamegesuch stellt;

  2. b. diesbezügliche Kontrollen und Massnahmen auslöst;

  3. c. als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks, eines­ Bauwerks oder einer Reklameeinrichtung einen Zustand schafft oder duldet, der ein behördliches Eingreifen erfordert;

  4. d. eine andere Amtshandlung veranlasst oder verursacht. 3 AS 101.100 4 Begründung siehe STRB Nr. 432 vom 7. Juni 2017. Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklame­bewilligungen

Art. 4 Grundsätze

Die Höhe der Gebühr muss im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die gebührenpflichtige Person hat.

Die Gesamterträge aus den Gebühren dürfen den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig übersteigen.

Schematisch festgesetzte und pauschale Gebühren sind zulässig.

Art. 5 Schreib- und Zustellgebühren

Schreib- und Zustellgebühren werden zusätzlich erhoben.

B. Baubewilligungen

Art. 6 Gebührenarten

In Baubewilligungsverfahren werden nach dieser Verordnung folgende Arten von Gebühren erhoben:

  1. a. Baubewilligungsgebühren für die Bearbeitung von Baugesuchen bis zum Bauentscheid;

  2. b. Bauabnahmegebühren für Rohbau- und Schlussabnahmen;

  3. c. Spezial- und Kontrollgebühren für spezielle Projektprüfungen, Baukontrolltätigkeiten und andere Amtshandlungen;

  4. d. Feuerpolizeigebühren für Beratungen, Beurteilungen, Prüfungen, Kontrollen und Abnahmen der Feuerpolizei.

Art. 7 Bemessungsgrundlagen

Bei Neu-, An- und Aufbauten werden die Gebühren nach dem Bauvolumen des Gebäudes oder des Gebäudeteils festgesetzt.

Bei Umbauten werden die Gebühren nach den voraussichtlichen Baukosten festgesetzt.

Für Zweckänderungen und andere Bauvorhaben werden die Gebühren festgesetzt:

  1. a. nach den voraussichtlichen Baukosten;

  2. b. nach dem effektiven Verwaltungsaufwand, wenn keine Baukosten anfallen;

  3. c. mit einer Pauschale für standardisierte Projektprüfungen.

Art. 8 Gebührenrahmen a. Bewilligungen

Die Gebühr nach Bauvolumen beträgt:

  1. a. zwischen Fr. 100.– und Fr. 20 000.– für Volumen bis 20 000 m 3 ;

  2. b. maximal Fr.1.– für jeden zusätzlichen Kubikmeter. Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklame­bewilligungen

Umfasst ein Baugesuch mehrere Gebäude, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude gesondert bestimmt werden.

Die Gebührensätze werden angepasst, wenn die Baukosten im Vergleich zum Rauminhalt sehr tief oder sehr hoch ausfallen.

Werden die Gebühren auf der Grundlage der voraussichtlichen Baukosten festgesetzt, beträgt die Gebühr:

  1. a. für Baukosten bis 14 Millionen Franken zwischen Fr. 100.– und Fr. 20 000.–;

  2. b. für je weitere Fr. 700.– Baukosten beträgt die Gebühr maximal Fr.1.–.

Art. 9 b. Abnahmen

Für die Rohbauabnahme und die Schlussabnahme darf zusätzlich eine Gebühr von je maximal der Hälfte der Baubewilligungsgebühr erhoben werden.

Art. 10 c. Feuerpolizei

Die Feuerpolizeigebühren werden wie folgt erhoben:

  1. a. zusätzlich zu den Baubewilligungsgebühren;

  2. b. in gleicher Höhe wie die im Einzelfall festgesetzten Baubewilligungsgebühren.

Für die feuerpolizeilichen Bauabnahmen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

C. Reklamebewilligungen

Art. 11 Bemessungsgrundlage

Die Gebühren für die Bearbeitung von Reklamegesuchen werden nach der Fläche (pro Quadratmeter) der Reklameanlage festgesetzt.

Art. 12 Gebührenrahmen

Die Gebühr beträgt pro Reklamegesuch mindestens Fr. 124.– und höchstens Fr. 3080.–.

In begründeten Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements von den Gebühren abweichen. Der Maximalansatz nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.

D. Schlussbestimmungen

Art. 13 Delegation

Der Stadtrat erlässt im Rahmen dieser Verordnung die näheren Bestimmungen und die Gebührenansätze.

Art. 14 Anpassung an die Teuerung

Der Stadtrat passt die Gebühren alle fünf Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise an, soweit die Berechnungsbasis die Preisentwicklung nicht bereits beinhaltet.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.