702.200
Reglement über die Koordination von Bauarbeiten im öffentlichen Grund (Baukoordinationsreglement)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Baukoordinationspflicht und Geltungsbereich
Art. 1 Baukoordinationspflicht und Geltungsbereich
Im gesamten öffentlichen Grund gilt die Pflicht zum koordinierten Bauen.
B. Koordinationsbeteiligte
Art. 2 Zum koordinierten Bauen Verpflichtete
Zum koordinierten Bauen im öffentlichen Grund sind verpflichtet:
a. Dienstabteilungen;
b. privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Unternehmen der Stadt, des Kantons und des Bundes (nachfolgend Dritte);
c. sonstige Private (nachfolgend Dritte).
C. Baukoordination und Baukoordinationsaus-
Art. 3 Baukoordination (BK)
Der Fachbereich Baukoordination (BK) des Tiefbauamts steuert und leitet den Koordinationsprozess.
Die BK sammelt die für die Auslösung des Koordinationsprozesses nötigen Informationen über Bauvorhaben im öffentlichen Grund.
Die BK setzt geeignete technische Hilfsmittel ein, um den Beteiligten die erforderlichen Informationen zu Bauvorhaben im öffentlichen Grund zugänglich zu machen. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 153 vom 26. Februar 2020.
Art. 4 Baukoordinationsausschuss (BKA) a. Aufgaben
Der Baukoordinationsausschuss (BKA) klärt offene Fragen zum koordinierten Bauen auf strategischer Ebene und sucht nach Lösungen, die auf operativer Ebene nicht gefunden werden konnten.
Der BKA ist das Eskalationsgremium bei Meinungsverschiedenheiten.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der BKA nach Anhörung der betroffenen Koordinationsbeteiligten.
Art. 5 b. Zusammensetzung
Der BKA besteht aus:
a. zwei Geschäftsleitungsmitgliedern des Tiefbauamts (TAZ);
b. je einem Geschäftsleitungsmitglied der Dienstabteilung Verkehr (DAV), von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ), der Wasserversorgung (WVZ), des Elektrizitätswerks (ewz) und der Verkehrsbetriebe (VBZ);
c. der Leiterin oder dem Leiter der BK.
Die Mitglieder sind mit der Befugnis auszustatten, alle Fachthemen ihrer Dienstabteilung im BKA zu vertreten.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen, die oder der mit entsprechender Vertretungsbefugnis im BKA ausgestattet ist.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher der jeweiligen Dienstabteilung ernannt.
Art. 6 c. Organisation
Die Interessen der Dienstabteilungen werden durch ihre
Art. 5 Mitglieder gemäss im BKA vertre Stimmrecht. schäftsleitun nehmlich gelö hörung der be
Abs. 1 lit. a und b mit je einer Stimme ten. Die Leiterin oder der Leiter der BK hat kein oder Vorsitzender mit Stichentscheid ist ein Ge- 2 Vorsitzende gsmitglied des TAZ. dinationsfragen auf operativer Ebene nicht einver- 3 Soweit Koor st werden können, entscheidet der BKA nach Antroffenen Koordinationsbeteiligten mit einfachem Die unterliegenden Betroffenen können einen Stimmenmehr. Stadtrats erwirken. Entscheid des können weitere Vertreterinnen oder Vertreter von 4 Bei Bedarf ngen oder Dritten zur Befragung vorgeladen wer- Dienstabteilu den.
D. Koordinationsprozesse
Art. 7 Prozess der Bestellungskoordination
Bauvorhaben im öffentlichen Grund müssen der BK gemeldet werden und durchlaufen den standardisierten, digitalisierten Koordinationsprozess gemäss Abs. 3, sofern sie:
a. eine Bauzeit von über 30 Tage aufweisen; oder
b. eine Länge von rund 100 m und mehr umfassen.
Die Koordination von Bauvorhaben, die die Kriterien gemäss Abs. 1 nicht erfüllen, werden im Rahmen von bilateralen Abmachungen zwischen dem TAZ und den entsprechenden Beteiligten nach einheitlichen Grundsätzen geregelt.
Der Koordinationsprozess, mit dem Ziel sämtliche aktuellen Bedürfnisse in einem Projektperimeter zu erfassen und abzubilden, wird nach einem der folgenden Verfahren abgewickelt:
a. Projekte mit Anhörung: Komplexe Projekte, u. a. alle Projekte mit geplanten Veränderungen an der Oberfläche, werden unter den Beteiligten vernehmlasst und anschliessend an regelmässig stattfindenden Sitzungen besprochen.
b. Projekte mit elektronischer Stellungnahme: Werkleitungsprojekte ohne geplante Veränderungen an der Oberfläche werden unter den Beteiligten vernehmlasst.
c. Projekte ohne Beteiligung TAZ: Bei Projekten, die von einer Dienstabteilung oder einer oder einem Dritten ohne bauliche Beteiligung des TAZ ausgelöst und realisiert werden, führt die BK eine elektronische Stellungnahme durch. Sie leitet die Rückmeldungen mit allfälligen Auflagen an die für die Bauausführung verantwortliche Dienstabteilung oder die Dritte oder den Dritten weiter.
Art. 8 Verzicht auf Koordination
In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zur Sicherstellung öffentlicher Interessen, kann der Stadtrat den Verzicht auf die Durchführung eines Koordinationsprozesses beschliessen. Dem Antrag (Weisung) an den Stadtrat ist ein Mitbericht des BKA beizulegen.
Art. 9 Projektportfolioplanung
Die Projektportfolioplanung (terminliche und finanzielle Planung der Bauprojekte) findet im Rahmen des Budgetprozesses der Stadt statt. Dabei werden die Prioritäten bei den im BKA stimmberechtigten Dienstabteilungen erhoben und in der Projektportfolioplanung berücksichtigt.
Im Rahmen der Projektportfolioplanung wird zusammen mit der DAV die Gebietskoordination (geografische und verkehrliche Planung der Bauprojekte) erarbeitet.
Art. 10 Koordination in der Projektierungsphase
Zu Beginn der Projektierungsphase führt die BK für jedes Bauvorhaben eine Projektzirkulation durch (elektronische Stellungnahme), um die Abholung und Einbindung sämtlicher Bedürfnisse sicherzustellen. Die Projektzirkulation wird bei Bedarf, insbesondere bei Änderungen von Terminen oder des Perimeters, wiederholt.
Zum Abschluss der Projektierungsphase führt die für die Ausführung des Bauvorhabens verantwortliche Dienstabteilung oder die oder der für die Ausführung des Bauvorhabens verantwortliche Dritte eine abschliessende Projektzirkulation (Infoversand) durch, um die Einbindung aller Bestellungen und deren erforderliche Qualität sicherzustellen. Dies gilt auch für Projekte, die gemäss Art. 8 Abs. 2 den standardisierten Prozess der BK nicht durchlaufen haben.
E. Baufreigabe und Koordination auf der Bau-
Art. 11 Baufreigabe
Mit den Bauarbeiten darf nicht begonnen werden, be-
Art. 10 verfahren
Abs. 2 (Infoversand) durchgeführt, abgeschlossen und die Baufreigabe erteilt wurde. Davon ausgenommen sind Notfälle. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen Grunds für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen 3 und der Verordnung über Grabarbeiten im öffentlichen Grund 4 .
Art. 12 Gesamtprojektleitung und Bausitzungen
Für die Koordination auf der Baustelle ist das TAZ (Gesamtprojektleitung) verantwortlich. In Ausnahmefällen obliegen die Koordination und die Gesamtprojektleitung der federführenden Dienstabteilung oder der oder dem federführenden Dritten. Solche Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch das TAZ.
Bei Bausitzungen müssen die vereinbarten Koordinationsmassnahmen zwischen den beteiligten Dienstabteilungen und Dritten abgesprochen und protokolliert werden. Wesentliche Terminverschiebungen müssen der BK gemeldet werden.
vom 28. Januar 1987, AS 551.230.
vom 15. September 1961, AS 721.100.
Art. 13 Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
Die Bauarbeiten im öffentlichen Grund sind durch eine sorgfältige Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten. Die Leitung liegt bei der für die Bauarbeiten federführenden Dienstabteilung oder der oder dem federführenden Dritten. Die Öffentlichkeitsarbeit ist mit der Kommunikationsstelle des TAZ abzusprechen.
Die von einer Baustelle betroffenen Anwohnenden und Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe werden von der federführenden Dienstabteilung oder der oder dem federführenden Dritten vor Baubeginn über die Art, das Ausmass und die Dauer der Bauarbeiten informiert. Allfällige Terminverschiebungen sind ebenfalls zu kommunizieren.
Das TAZ führt eine jährliche Medienkonferenz durch, an der über die geplanten Bauvorhaben informiert wird.
F. Hochbauprojekte
Art. 14 Koordination von Hochbauvorhaben
Neue Hochbauprojekte sind der BK durch das Amt für Städtebau (AfS) so früh wie möglich digital zur Verfügung zu stellen, wenn sie eine wesentliche Schnittstelle zum öffentlichen Grund aufweisen (ober- und/oder unterirdisch), damit ein potenzieller Koordinationsbedarf erkannt und der erforderliche Koordinationsprozess ausgelöst werden kann.
G. Bausperre und Aufbruchsperre
Art. 15 Bausperre und Aufbruchsperre im öffentlichen Grund
Sind Arbeiten an einer koordinierten Baustelle nach der definitiven Erstellung des Deckbelags abgeschlossen, gilt für das betreffende Strassenteilstück in Längsrichtung grundsätzlich eine fünfjährige Bausperre.
Ausgenommen von der Bausperre sind insbesondere Reparaturarbeiten bei Notfällen, das Erstellen von Hausanschlussleitungen, zwingende Grundstückserschliessungen, unumgängliche bauliche Massnahmen zur Erschliessung mit thermischen Netzen, Tiefbauarbeiten für rechtskräftig bewilligte Hochbauvorhaben oder dringliche Leitungsquerungen.
H. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Koordination von Bauarbeiten im öffentlichen Grund der Stadt Zürich vom 8. Januar 1992 wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.