712.150
Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott, Zuständigkeit für den Vollzug des kantonalen Gesetzes
Art. 10 gediente Automobile gemäss allgemeine und Wohnhyg Vorstand des Gesundhei sind, wird mit soforti
Abs. 2 der Verordnung über iene vom 20. März 19674 durch den ts- und Wirtschaftsamtes zu erteilen ger Wirkung aufgehoben.