713.420
Städtische Läuteordnung
Art. 1
Die Verwendung von Kirchenglocken zum öffentlichen Geläute hat im Rahmen der für städtische Verhältnisse gebotenen Einschränkung und gegenseitiger Rücksichtnahme zu erfolgen.
Art. 2
Für das bürgerliche (tägliche) Läuten gelten folgende Bestimmungen:
a) Frühgeläute. Das Frühgeläute ist auf 7 Uhr festgesetzt. 2
b) Mittagsgeläute. Das Mittagsgeläute ist auf 11 Uhr festgesetzt.
c) Abendgeläute. Das Abendgeläute findet je um die Zeit der Dämmerung statt, ausgenommen am Grossmünster, wo in der Zeit vom Sechseläuten bis zum Bettag um 18 Uhr geläutet wird.
Das Geläute in den Fällen von lit. a bis c darf nicht länger als 3 Minuten dauern.
Weder das Früh-, noch das Mittags-, noch das Abendgeläute ist obligatorisch in dem Sinne, dass an allen Kirchen geläutet werden muss. In Quartieren mit mehreren, räumlich eng benachbarten Kirchen soll umgekehrt mindestens das Frühgeläute auf einzelne Kirchen beschränkt werden.
Diese Beschränkung ist auf dem Wege freiwilliger Verständigung unter den Kirchenpflegen anzustreben.
Art. 3
An den Vorabenden von Sonn- und Festtagen wird in allen Kirchen mit sämtlichen Glocken geläutet. Dieses Geläute beginnt um 19 Uhr und dauert eine Viertelstunde.
In gleicher Weise erfolgt ein Gesamtgeläute am Tage der Bundesfeier, je am 1. August, mit Beginn um 20 Uhr 3 , und in der Stunde des Jahreswechsels, ersteres in der Dauer von 15, letzteres von 30 Minuten.
Art. 4
Für das kirchliche Läuten an Sonn- und Festtagen gelten folgende Bestimmungen:
a) Das Einläuten zu den Hauptgottesdiensten soll an allen Kirchen in der Regel zu gleicher Zeit erfolgen. Es ist insbesondere zu vermeiden, durch ein späteres Läuten den zu ortsüblicher Zeit bereits begonnenen Gottesdienst in einer Nachbarkirche zu stören.
b) Die Nebengeläute, d.h. die «Zeichen» vor dem Einläuten zum Gottesdienst und das Ausläuten, sollen höchstens 3 Minuten, das Einläuten zur Kinderlehre soll nicht länger als 6 Minuten dauern.
c) Zum Frühgottesdienst in katholischen Kirchen darf nicht vor 6 Uhr morgens und soll nicht länger als während 3 Minuten geläutet werden. Im übrigen hat auch das Geläute an den katholischen Kirchen, aussergewöhnliche Anlässe vorbehalten, sich in dem für die Landeskirche üblichen Rahmen zu halten.
Abweichungen von der Bestimmung in lit. a können ausnahmsweise für entfernte Aussenquartiere zugestanden werden.
Art. 5
Das Geläute bei kirchlichen Bestattungen ist in beschränktem Masse zulässig; es darf aber höchstens während 5 Minuten und nur mit einer Glocke geläutet werden. In Leimbach und Wollishofen ist längeres Läuten statthaft.
Art. 6
Sofern bei kirchlichen Trauungen ein Glockengeläute begehrt und an der betreffenden Kirche zugestanden wird, darf dieses Läuten die Dauer von 10 Minuten nicht übersteigen.
Art. 7
Den Kirchenpflegen steht ausserdem das Recht zu, bei besondern Anlässen (Sonntagabendvorträgen, Synodalgottesdiensten, Eröffnung der Lehrersynode, Jahresfesten kirchlicher Vereine usf.) ausnahmsweise ein kurzes Geläute anzuordnen.
Art. 8
Dasselbe Recht steht den bürgerlichen Behörden zu, soweit sie die Verwendung der Glocken zum Sturmruf bei elementaren Ereignissen und dergleichen für nötig halten. Die daherigen Anordnungen trifft die Polizeiverwaltung.
Art. 9
Den katholischen Kirchen ist eine ausnahmsweise Verwendung der Glocken im Sinne von Art. 4 auch an folgenden konfessionellen Feiertagen erlaubt: Fronleichnamsfest, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Dreikönigstag.
Art. 10
Beschwerden über Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Läuteordnung werden vom Vorstand des Polizeiamtes, eventuell im Einvernehmen mit der betreffenden Kirchenpflege erledigt.
Sofern die Kirchenpflegen sich über ein gleichzeitiges Einläuten im Sinne von Art. 4 lit. a nicht einigen können, entscheidet der Stadtrat. 1 BS 1, 479. 2 Abgeändert mit StRB vom 20. Juni 1969 (Inkrafttreten am
September 1969).
Abgeändert mit StRB vom 23. Juli 1924.