722.100

Richtlinien für die Öffentlicherklärung von Privatstrassen

Art. 1

Voraussetzungen

Die Öffentlicherklärung einer Privatstrasse kann verlangt werden, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind (§ 44 des Baugesetzes):

  1. a) Die Strasse muss vermarkt und vermessen sein.

  2. b) Sie muss sich in klaglosem Zustand befinden.

  3. c) Ihr Ausbau muss den städtischen Normalien für die Anlage von Quartierstrassen entsprechen; insbesondere muss sie beidseitig Trottoire aufweisen, die erforderlichen Leitungen enthalten und in ihrer ganzen Breite mit harten Belägen versehen sein.

  4. d) Die Fahrbahnbreite muss wenigstens 6 m betragen.

  5. e) Die Strasse muss mindestens drei Wohnhäusern als Zufahrt dienen.

  6. f) Sie muss eine direkte Verbindung zwischen zwei verschiedenen öffentlichen Strassen darstellen.

Das Strassengrundstück ist mit Zustimmung aller Eigentümer samt allen Bestandteilen unentgeltlich, lasten- und servitutenfrei an die Stadt abzutreten.

Werden an der Strasse innert einer vertraglich zu bestimmenden Frist von höchstens vier Jahren nach der Öffentlicherklärung Instandstellungs- oder Nacharbeiten nötig, so haben die Abtreter diese auf erstes Begehren der Stadt auf eigene Kosten ausführen zu lassen, wofür eine Kaution in der Höhe von 10% der reinen Strassenbaukosten, auf den Zeitpunkt der Öffentlicherklärung berechnet, verlangt werden kann.

Die Kosten der Öffentlicherklärung sind von den Abtretern zu bezahlen.

Die Öffentlicherklärung erfolgt durch Stadtratsbeschluss.

Art. 2

Öffentlicherklärung im Interesse der Stadt

Wird eine Strasse oder ein Fussweg

  1. a) von Nichtanwohnern regelmässig als Zugang zu einer öffentlichen Erholungsfläche, zu einem öffentlichen Gebäude oder zu einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels benützt, oder

  2. a) wegen besonderer Naturschönheiten allgemein als Promenade aufgesucht, oder

  3. b) vom Durchgangsverkehr stark beansprucht, so kann die Öffentlicherklärung ausnahmsweise auch erfolgen,

Art. 1 wenn die in zungen nicht Grund überno aufweisen un von Trottoir in vollem Um

Abs. 1 lit. c, d, e oder f genannten Voraussetalle erfüllt sind. erden in der Regel nur dann zum öffentlichen 2 Fusswege w mmen, wenn sie eine Mindestbreite von 2,5 m d in ihrem Ausbau den Normalien für die Anlage en an Quartierstrassen entsprechen. eine Strasse oder ein Fussweg den Normalien nicht 3 Entspricht fange, so kann die Öffentlicherklärung von der Ernderer Bedingungen abhängig gemacht werden, füllung beso piel von der unentgeltlichen Abtretung des für den wie zum Beis ässen Ausbau erforderlichen Landes, der Besei- normaliengem infriedigungen auf eigene Kosten, der sofortigen tigung von E Vornahme privater Anpassungsarbeiten oder der oder spätern onderer Beiträge. Leistung bes

Art. 3

Öffentlicherklärung von Strassen ohne Durchgangsverkehr

Eine Sack-, Kreis- oder Hufeisenstrasse kann ausnahmsweise öffentlich erklärt werden, wenn alle Voraussetzungen des Art. 1 ausser lit. f von Abs. 1 erfüllt sind und entweder

  1. a) die spätere Weiterführung bis zu einer andern öffentlichen Strasse projektiert ist, oder

  2. b) eine derartige Verbindung durch einen bestehenden Fuss-

Art. 2 weg gemäss Strasse noch den Vorausse an oder nebe führende Str werden, wenn mindestens 1

Abs. 2 hergestellt ist. ingenden Gründen weder eine Fortsetzung der 2 Ist aus zw eine Fusswegverbindung möglich, so kann eine tzungen des Art. 1 im übrigen voll entsprechende, n ihren Ausgangspunkt oder in sich selbst zurückasse (Kreis- oder Hufeisenstrasse) öffentlich erklärt sie der Erschliessung eines Wohngebietes mit 0 Häusern und 40 Wohnungen dient.

Art. 4

Übernahme von Privatstrassen in das Privateigentum der Stadt

Entspricht eine Privatstrasse allen Voraussetzungen der Öffentlicherklärung, wobei aber einzelne Anstösser an ihr noch kein unbeschränktes Benützungsrecht haben, so kann die Strasse vorläufig in das Privateigentum der Stadt übernommen werden.

Der Anspruch auf die quartierplanmässigen Kostenanteile verbleibt auch nach der Übernahme der Strasse in das städtische Privateigentum den Abtretern, die jedoch die Kosten der nachträglichen Öffentlicherklärung zu bezahlen haben.

Jede Haftung der Stadt für Bestand und Einbringung der quartierplanmässigen Kostenanteile ist ausgeschlossen.

Die Abtreter und alle Anstösser, die sich nachträglich in die Strasse einkaufen, haben darauf Fuss- und Fahrwegrecht analog demjenigen auf dem öffentlichen Grunde.

Dieses Wegrecht wird in das Grundbuch nicht eingetragen. 1 BS 2, 521.