722.120
Reglement über Gebühren für Sondernutzungskonzessionen
Art. 1
Der Konzession unterliegende Nutzungen
Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes der Stadt auf unbestimmte Zeit durch Leitungen aller Art, Gleisanlagen und andere bauliche Vorrichtungen in, auf oder über dem öffentlichen Grund durch Dritte ist eine Konzession erforderlich.
Für die Erstellung der konzedierten baulichen Vorrichtungen und für deren Unterhalt sind neben den Auflagen und Bedingungen im Konzessionsbeschluss und in einer allfälligen Baubewilligung die Bestimmungen der Verordnung über Grabarbeiten im öffentlichen Grund 2 massgebend.
Art. 2
Gebührenpflicht
Der Konzessionär hat neben einer Behandlungsgebühr für das mit der Konzession verliehene Sondernutzungsrecht eine Gebühr an die Stadt zu entrichten.
Die Konzessionsgebühr wird im Konzessionsbeschluss festgesetzt.
Art. 3
Einmalige Gebühr
Die Konzessionsgebühr wird in der Regel als einmalige Gebühr erhoben; vorbehalten bleibt Art. 11 dieses Reglements.
Die Höhe der einmaligen Gebühr bemisst sich nach
a) dem Verkehrswert des Landes am Ort der Benützung;
b) dem Ausmass der beanspruchten Fläche öffentlichen Grundes;
c) der Art der Benützung und dem daraus erwachsenden Vorteil für den Konzessionär bzw. der für die zugestandene Benützung erforderlichen baulichen Vorrichtung;
d) der mit der Sondernutzung verbundenen Einschränkung des Gemeingebrauchs.
Art. 4
Schätzung des Landwertes Der Landwert ist nach den bewährten und anerkannten Schätzungsmethoden des Enteignungsrechts zu schätzen.
Art. 5
Ausmass
Für das Ausmass der beanspruchten Fläche sind die dem Konzessionsgesuch zugrunde liegenden Pläne massgebend.
Vorbehalten bleibt die Ausdehnung der Gebührenpflicht auf die tatsächlich beanspruchte Fläche.
Art. 6
Volle einmalige Gebühr
Für Nutzungen, die mit einer ständigen Beanspruchung des öffentlichen Grundes an der Oberfläche verbunden sind, ist grundsätzlich die volle Konzessionsgebühr zu erheben.
Die volle Gebühr entspricht dem geschätzten Landwert je Quadratmeter, vervielfacht mit dem Ausmass der beanspruchten Fläche.
Art. 7
Ermässigter Ansatz für Bauteile
Bilden die konzedierten Vorrichtungen Bestandteile von Gebäuden oder sind sie sonst wie mit Gebäuden baulich verbunden, ohne dem Konzessionär unmittelbar mehr Nutzfläche in seiner Baute zu verschaffen (Bauteile), so wird die Konzessionsgebühr in Bruchteilen der vollen Gebühr festgesetzt.
Die volle Gebühr wird geteilt durch die höchstens zulässige Vollgeschosszahl, zuzüglich zweier Untergeschosse, und vervielfacht mit der Anzahl Geschosse mit konzedierten Bauteilen; die zulässige Geschosszahl bestimmt sich nach der auf den Ort der bewilligten Bauteile zutreffenden Bauzone gemäss der jeweils geltenden Bauordnung der Stadt Zürich. Die Industriezonen werden in dieser Rechnung der Kernzone gleichgestellt.
Bauteile im Erdgeschoss, im ersten Ober- und im ersten Untergeschoss werden in der Regel, namentlich in der Kernzone und in Zentrumslagen, doppelt angerechnet; das zweite und weitere Untergeschosse sind insgesamt wie ein ganzes Vollgeschoss zu werten. 3
Art. 8
Ermässigter Ansatz für Leitungen, Baugrubenumschliessungen und andere Vorrichtungen
Für Leitungen aller Art und bauliche Vorrichtungen, die nicht mit einem Gebäude baulich verbunden sein müssen, sowie insbesondere für Baugrubenumschliessungen sind die Einschränkung des Gemeingebrauchs und der wirtschaftliche Vorteil des Konzessionärs umso geringer zu bewerten, je tiefer im Erdreich unter dem öffentlichen Grund sich die baulichen Vorrichtungen befinden.
Die volle Konzessionsgebühr ermässigt sich aus diesem Grunde für die genannten Nutzungen
a) auf die Hälfte für Einrichtungen mit einer Überdeckung von weniger als 1,5 Metern;
b) auf einen Viertel für Einrichtungen mit einer Überdeckung von mindestens 1,5 Metern.
Für Vorrichtungen, welche ihrem Verwendungszweck entsprechend tiefer als 10 Meter im Erdreich liegen, ist keine Gebühr geschuldet.
Art. 9
Erdanker im besonderen
Für Erdanker, deren Zugstangen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt werden, beträgt die Gebühr Fr. 20.− je Laufmeter.
Können die Erdanker nicht entfernt werden, ist die Gebühr nach Art. 12 Abs. 2 festzusetzen.
Art. 10
Einmalige Gebühr bei Nutzflächengewinn Gewinnt der Konzessionär durch die zugestandene Beanspruchung des öffentlichen Grundes in seiner Baute unmittelbar mehr Nutzfläche, so ist die Gebühr nach diesem Vorteil zu bemessen.
Art. 11
Jährliche Gebühr In besonderen Fällen, namentlich wenn die Intensität der verliehenen Sondernutzung vom Geschäftsgang des vom Konzessionär betriebenen Gewerbes abhängt, kann eine jährlich zu entrichtende Gebühr festgesetzt oder vereinbart und in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig gemacht werden.
Art. 12
Weitere Sonderfälle
Eine Gebühr ist angemessen herabzusetzen oder nicht zu erheben, wenn eine zur Sondernutzung erstellte bauliche Vorrichtung gleichzeitig der Öffentlichkeit dient oder sonst wie im besonderen Interesse des Gemeinwesens liegt.
Unter besonderen tatsächlichen Verhältnissen kann im Übrigen eine dem Einzelfall angemessene, erhöhte oder ermässigte Gebühr festgesetzt oder von einer Gebührenerhebung abgesehen werden.
Vorbehalten bleibt der Stadtratsbeschluss Nr. 2336 vom 9. August 1972 betreffend die Behandlung von Erkern und dergleichen.
Art. 13
Verjährung Solange die Sondernutzung des öffentlichen Grundes tatsächlich andauert, unterliegt die Gebührenforderung keiner Verjährung.
Art. 14
Erlöschen, Beseitigung der Vorrichtungen
Die Konzession erlischt, wenn die bewilligten Vorrichtungen während mindestens fünf Jahren nicht mehr benutzt worden sind.
Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, die baulichen Vorrichtungen jederzeit durch den Konzessionär beseitigen zu lassen oder sie auf Kosten des Konzessionärs entschädigungslos zu beseitigen.
Art. 15
Rückerstattung
Ist eine Konzession erloschen oder beseitigt der Berechtigte die konzedierten Vorrichtungen freiwillig, so hat der Konzessionär Anspruch auf eine anteilsmässige Rückerstattung der einmaligen Konzessionsgebühr.
Die Rückerstattung ermässigt sich für jedes abgelaufene oder begonnene Benützungsjahr um 4 Prozent der bezahlten Gebühr; nach einer Benützungsdauer von über 25 Jahren erfolgt keine Rückerstattung mehr.
Die Rückerstattungsforderung verjährt spätestens fünf Jahre nach Erlöschen der Konzession oder nach der freiwilligen Beseitigung der konzedierten Vorrichtungen; eine Verzinsung erfolgt nicht.
Art. 16
Erneuerungen
Erneuert der Konzessionär die konzedierten Vorrichtungen oder baut er diese aus und sind diese Massnahmen mit einer Mehrbeanspruchung des öffentlichen Grundes verbunden, so ist eine neue Konzession einzuholen und die Konzessionsgebühr neu zu bemessen.
Dabei ist die frühere Konzessionsgebühr auf die neue Gebühr bis zu einer Benützungsdauer von 25 Jahren voll, später zur Hälfte anzurechnen.
Art. 17
Rechtsschutz Beschlüsse der Bausektion I oder des Stadtrates, die in Anwendung dieses Reglements ergehen, unterliegen dem Rekurs an die Baurekurskommission I 4 .
AS 36, 254; 37, 139.
BS 2, 502.
Letzter Satz geändert durch StRB vom 31. Juli 1979 (AS 37, 139).
Geändert durch StRB vom 31. Juli 1979 (AS 37, 139).