722.151
Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Zweck und Gegenstand
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Gebührenordnung regelt die Berechnung der Gebühr für die bauliche Inanspruchnahme öffentlichen städtischen Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luftraums zu privaten Zwecken.
Sie enthält nebst den für die Berechnung massgebenden Bestimmungen einen Gebührentarif für bestimmte Beanspruchungen.
B. Grundsätze der Gebührenberechnung
Art. 2 Bezugsart
Die Gebühr wird grundsätzlich als einmalige Gebühr erhoben.
Bei Bedarf, namentlich wenn für die zugestandene bauliche Nutzung unter Privatpersonen eine periodische Entschädigung üblich ist, kann eine jährlich wiederkehrende Gebühr erhoben werden.
Art. 3 Bemessungskriterien
Für die Gebührenbemessung sind in billiger Weise zu berücksichtigen:
a. der Landwert am Ort der Benützung;
b. das Ausmass der Beanspruchung;
c. die Dauer der Beanspruchung; 1 LS 700.1
AS 101.100
AS 722.150
Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. d. der wirtschaftliche Nutzen für die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer; e. die allfälligen Nachteile für die Stadt.
Art. 4 Landwert
Als Landwert gilt der Verkehrswert. Er ist nach den bewährten und anerkannten Methoden des Schätzungswesens zu ermitteln.
Art. 5 Ausmass
Massgebend für das Ausmass der Beanspruchung sind die bewilligten Pläne.
Vorbehalten bleibt das Ausmass der tatsächlichen Beanspruchung.
Art. 6 Dauer
Die nach diesem Reglement errechneten einmaligen Gebühren gelten für Bewilligungen mit einer Bewilligungsdauer von 25 Jahren oder länger. Bei kürzerer Bewilligungsdauer sind die Gebühren für jedes fehlende Jahr um vier Prozent zu ermässigen.
Art. 7 Anrechnung
Wird für die Änderung einer bewilligten Baute oder Anlage eine neue Bewilligung erteilt (Art. 2 Abs. 2 SGR), ist eine bereits geleistete Gebühr insofern auf die neue Gebühr anzurechnen, als für sie noch eine Rückerstattung verlangt werden könnte (Art. 23 SGR).
Art. 8 Rundungsregel
Das Ergebnis einer Gebührenberechnung wird auf die nächste Zehnerstelle aufgerundet.
C. Gebührenarten und Gebührenberechnung
Art. 9 I. Einmalige Gebühr
Bilden die bewilligten Vorrichtungen Bestandteile von Gebäuden oder sind sie sonst wie mit Gebäuden baulich ver-
Bauteile bunden (Bauteile), so wird die Gebühr in Bruchteilen der vollen Gebühr festgesetzt.
Die volle Gebühr berechnet sich nach dem Landwert je Quadratmeter des berechtigten Grundstücks vervielfacht mit der beanspruchten Grundfläche.
Die volle Gebühr wird geteilt durch die für das Gebäude zulässige Vollgeschosszahl, zuzüglich zweier Untergeschosse, und vervielfacht mit der Anzahl Geschosse mit bewilligten Bauteilen.
Bauteile im Erdgeschoss, im ersten Ober- und im ersten Untergeschoss werden in der Regel, namentlich in der Kernzone und in Zentrumslagen, doppelt angerechnet; das zweite und weitere Untergeschosse sind insgesamt wie ein ganzes Vollgeschoss zu werten. Die Gebühr darf jedoch den vollen Landwert nicht übersteigen.
Werden nur Teile eines Geschosses in Anspruch genommen, ist die errechnete Gebühr angemessen zu reduzieren. Keine Reduktion erfolgt bei ständiger Beanspruchung des öffentlichen Grundes auf der Oberfläche.
Art. 10 ge Gebäude
Wird der öffentliche Grund für die Errichtung von selbstständigen Gebäuden beansprucht, ist eine volle Gebühr zu leisten.
Die volle Gebühr berechnet sich nach dem Landwert je Quadratmeter angrenzender privater Grundstücke vervielfacht mit der beanspruchten Grundfläche.
Sie ist angemessen zu reduzieren, wenn es sich um ein unterirdisches Gebäude handelt, welches mit keiner oder einer untergeordneten Nutzung auf der Oberfläche verbunden ist.
Die Gebühren für besondere Gebäude (§ 273 des Planungs- und Baugesetzes) sowie für Bauten und Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung 5 richten sich nach Art. 11.
Art. 11 liche Beanspruchungen
Für andere bauliche Beanspruchungen öffentlichen Grundes ermässigt sich die volle Gebühr (Art. 10 Abs. 2):
a. auf einen Viertel für Nutzungen auf der Oberfläche;
b. auf einen Achtel für ebenerdige Nutzungen sowie für solche mit einer Überdeckung von bis und mit zwei Metern;
c. auf einen Sechzehntel für Nutzungen mit einer Überdeckung von mehr als zwei Metern.
Art. 12 II. Jährliche Gebühr
Wird eine jährliche Gebühr erhoben, richtet sich deren Höhe nach der Entschädigung für die vergleichbare Inanspruchnahme privater Grundstücke.
Jährliche Gebühren für Bewilligungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren können indexiert werden; der Indexierung ist der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise zu Grunde zu legen.
Die jährliche Gebühr kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Bewilligungsnehmerin oder des Bewilligungsnehmers in Revision gezogen werden, wenn sich die Verhältnisse, welche der Gebührenfestlegung zu Grunde lagen, massgeblich geändert haben.
Art. 13 III. Tarifierte Gebühr
Für im Gebührentarif aufgeführte Beanspruchungen gilt der entsprechende Tarif.
Die Gebühr für Beanspruchungen, welche nicht im Tarif enthal- 5 LS 700.2 ten sind, ist nach den Art. 9 ff. zu berechnen.
Art. 14 IV. Besondere Verhältnisse
Bei besonderen tatsächlichen Verhältnissen kann nach den Grundsätzen dieser Gebührenordnung eine abweichende Form der Gebührenberechnung und -erhebung vorgesehen werden.
Als besondere Verhältnisse gelten namentlich:
a. sehr grosse Bauten und Anlagen;
b. Verkehrsanlagen (insbesondere Anschlussgleise);
c. Bauten und Anlagen, welche nur auf Zusehen hin bewilligt werden können.
D. Gebührentarif
Art. 15 Allgemeines a. Landpreiszonenplan
6 1 Der Landpreiszonenplan (Stand 13. Juni 2024) im Massstab 1:10 000 bestimmt die für ein Grundstück massgebliche Landpreiszone. 2 Er richtet sich nach Anhang 1.
Art. 16 b. Tarifbemessung
7 1 Die Tarife gelten für Bewilligungen mit einer Laufzeit von 25 Jahren oder länger. 2 Wird eine kürzere Bewilligungsdauer vorgesehen, reduziert sich die errechnete Gebühr für jedes fehlende Jahr um vier Prozent. 3 Die Skizzen für die Mess- und Berechnungsweise der Tarife richten sich nach Anhang 2.
Art. 16a Tarife a. Fassadenisolationen und -verkleidungen
8 1 Für Fassadenisolationen und -verkleidungen gelten folgende Tarife: Land exklusive Lage sehr gute Lage mittlere übrige Lage preis gute Lage Lage zone Tarifwert Fr. pro m 2 71 430 46 430 32 145 21 430 14 285 8570 5000 2500 1070 2 Massgebend ist die Landpreiszone des berechtigten Grundstücks. 6 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 3 Muss auf die Isolation oder Verkleidung des Erdgeschosses wegen Schaufenstern oder dergleichen verzichtet werden, reduziert sich die Gebühr um einen Fünftel. 4 Für Fassadenisolationen an vor 2010 erbauten Gebäuden wird
Art. 14 gestützt auf
SGR keine Gebühr erhoben.
Art. 16b b. Storenkästen
9 1 Für Storenkästen gelten folgende Tarife: zone Fr. pro m 2 14 285 9285 6430 4285 2855 1715 1000 500 215 2 Massgebend ist die Landpreiszone des berechtigten Grundstücks.
Art. 16c c. Vordächer
10 1 Für Vordächer gelten folgende Tarife: zone Fr. pro m 2 14 285 9285 6430 4285 2855 1715 1000 500 215 2 Massgebend ist die Landpreiszone des berechtigten Grundstücks.
Art. 16d d. Leitungen und Rohre
11 1 Für Leitungen und Rohre gelten folgende Tarife: zone Fr. pro Laufmeter bei: 2 Massgebend für die Gebührenberechnung ist der Aussendurchmesser (D) der Leitung oder des Rohrs. 3 Für Leitungen und Rohre mit einer Überdeckung von zwei Metern oder weniger verdoppelt sich der anwendbare Tarif. 9 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 10 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 11 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 4 Für Leitungen und Rohre in den Zonen E/F/L/Wald gelten die Tarife der Landpreiszone 5b. 5 Für Leitungen und Rohre sowie weitere Anlagen von Energieverbunden mit Legitimation wird gestützt auf Art. 14 SGR keine Gebühr erhoben.
Art. 16e e. Rohrblöcke, Kanäle und Schächte
12 1 Für Rohrblöcke, Kanäle und Schächte gelten folgende Tarife: zone Fr. pro m 2 6250 4065 2815 1875 1250 750 440 220 95 2 Für Rohrblöcke, Kanäle und Schächte mit einer Überdeckung von zwei Metern oder weniger verdoppelt sich der anwendbare Tarif. 3 Für Rohrblöcke, Kanäle und Schächte in den Zonen E/F/L/ Wald gelten die Tarife der Landpreiszone 5b.
Art. 16f f. Rühl- und Schlitzwände
13 1 Für Rühl- und Schlitzwände mit einer Überdeckung von mehr als zwei Metern gelten folgende Tarife: zone Fr. pro m 2 6250 4065 2815 1875 1250 750 440 220 95 2 Massgebend ist die Landpreiszone des berechtigten Grundstücks.
Art. 16g g. vorgespannte Erdanker
14 1 Für vorgespannte Erdanker gelten folgende Tarife: zone Fr. pro m 1190 780 545 370 250 160 100 60 35 entspannt, ausgebaut Fr. pro m 1710 1135 810 560 400 265 185 120 95 entspannt, nicht ausgebaut 2 Massgebend ist die Landpreiszone des berechtigten Grundstücks. 12 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 13 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 14 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Art. 16h h. Bodennägel und ungespannte Stabanker
15 1 Für Bodennägel und ungespannte Stabanker gelten folgende Tarife: zone Fr. pro m 850 580 420 305 225 165 125 95 80 2 Massgebend ist die Landpreiszone des berechtigten Grundstücks.
Art. 16i i. Bodenhülsen mit Fundamenten
16 1 Für Bodenhülsen mit Fundamenten gelten folgende Tarife: zone Fr. pro m 2 12 500 8125 5625 3750 2500 1500 875 440 190 2 Für Bodenhülsen in den Zonen E/F/L/Wald gelten die Tarife der Landpreiszone 5b.
Art. 16j j. Bodenhülsen ohne Fundamente
17 1 Für Bodenhülsen ohne Fundamente gelten folgende Tarife: zone pro Bodenhülse und Eindringtiefe der Bodenhülse (=T): 2 Für Bodenhülsen in den Zonen E/F/L/Wald gelten die Tarife der Landpreiszone 5b. 15 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 16 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 17 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Art. 16k k. Balkone
18 1 Für Balkone gelten folgende Tarife: zone Fr. pro m 2 7145 4645 3215 2145 1430 855 500 250 105 2 Massgebend ist die Landpreiszone des berechtigten Grundstücks.
Art. 16l l. Erker
19 1 Für Erker gelten folgende Tarife: zone Fr. pro m 2 14 285 9285 6430 4285 2855 1715 1000 500 215 2 Massgebend ist die Landpreiszone des berechtigten Grundstücks.
E. Schlussbestimmung
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Es wird aufgehoben: Die Gebührenordnung für den Bau und Betrieb von Privatgleisanschlüssen (STRB Nr. 770 vom 16. März 1967).
Art. 18 Inkraftsetzung
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. 18 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 19 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Anhang 1 20 Der Landpreiszonenplan ist separat als Anhang 1 in der Amtlichen Sammlung aufgeschaltet. Anhang 2 21 Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Gebührentarif (Art. 16 ff. GOSGR) Legende: = Grenze F = Fläche T = Tiefe L = Länge /Laufmeter B = Breite D = Innendurchmesser r = Radius