732.220

Reglement über Gebühren für Gebäudeanschluss FTTH

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Erhebung von Gebühren für den Anschluss von Gebäuden an das «Fibre to the Home»- Glasfasernetz (FTTH-Glasfasernetz) der Stadt Zürich durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz).

Im Übrigen werden die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Anschluss von Gebäuden an das FTTH-Glasfasernetz vertraglich zwischen dem ewz und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Bauberechtigten oder anderen im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten geregelt. Diese Regelungen sind zivilrechtlicher Natur.

Art. 2 Gebührenpflichtige

Die nach Massgabe dieses Reglements erhobenen Gebühren sind von der Eigentümerschaft zu bezahlen.

Als Eigentümerschaft gilt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die oder der Bauberechtigte sowie andere im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte.

Art. 3 Mehrwertsteuer

Die Gebühren dieses Reglements verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer. Diese ist zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet.

Art. 4 Zahlungsbedingungen

Die Gebühren werden 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Eigentümerschaft gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet sie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent. 1 AS 732.110 2 Begründung siehe STRB Nr. 828 vom 11. September 2019. Reglement über Gebühren für Gebäude­anschluss FTTH

Art. 5 Gebührenverfügung

Bei Streitigkeiten, die den Gegenstand dieses Reglements betreffen, erlässt der Direktor des ewz eine Verfügung.

B. Einzelne Gebühren

Art. 6 Gebäudeanschluss «Bau durch ewz»

Für den Gebäudeanschluss an das FTTH-Glasfasernetz durch das ewz wird eine Pauschale erhoben, die einen angemessenen Anteil der durchschnittlichen Kosten umfasst. Diese bemisst sich wie folgt: bis 31. Dezember 2019 ab 1. Januar 2020 bezugsbereite Gebäude bezugsbereite Gebäude Pro Gebäude (Adresse) Fr. 2500.– Fr. 2500.– Pro Nutzungseinheit Fr. 100.– Fr. 100.–

Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Gebäude, die bis 31. Dezember 2019 (Ende Ersterschliessung) bezugsbereit waren, aber aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Eigentümerschaft lagen, nicht angeschlossen werden konnten. In solchen Fällen kann das ewz auch die Kosten für die Gebäudeverkabelung (Inhouse-Installationen) übernehmen.

Art. 7 Gebäudeanschluss «Eigenbau»

Stellt die Eigentümerschaft die für die Realisierung und den Betrieb des Glasfaseranschlusskabels notwendigen baulichen Voraussetzungen eigenverantwortlich sicher, bemisst sich die Pauschale wie folgt: ab 1. Januar 2020 bezugsbereite Gebäude Pro Nutzungseinheit Fr. 100.–

Art. 8 Aufstockungen und Umbauten

Bei Aufstockungen wird eine Pauschale erhoben, die einen angemessenen Anteil der durchschnittlichen Kosten umfasst. Diese bemisst sich wie folgt: Pro Gebäude (Adresse) Fr. 1700.– Pro Nutzungseinheit –

Bei Umbauten bemisst sich die Gebühr nach dem getätigten Aufwand.

Art. 9 Gebühr für besondere Anschlüsse

Sind bei Gebäuden, die bis 31. Dezember 2019 bezugsbereit waren, keine Rohranlagen vorhanden oder können die vorhandenen Rohranlagen nicht genutzt werden (z. B. mangels ausreichender Kapazität), realisiert das ewz auf Wunsch der Eigen­ tümerschaft eine alternative Anschlussvariante, soweit diese technisch machbar ist. Die Eigentümerschaft schuldet hierfür eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens der Hälfte der entstandenen Kosten. Reglement über Gebühren für Gebäude­anschluss FTTH

Das ewz kann speziellen Realisierungswünschen der Eigentümerschaft im Zusammenhang mit dem Gebäudeanschluss «Eigen­bau» Rechnung tragen, wenn die Eigentümerschaft die im Vergleich zu der vom ewz akzeptierten Anschlussvariante entstehenden Mehrkosten dem ewz vollumfänglich bezahlt.

C. Schlussbestimmung

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.