732.311
Tarif N, Netzanschluss für das Elektrizitätswerk
732.311 Tarif N, Netzanschluss für das Elektrizitätswerk Gemeinderatsbeschluss vom 25. Januar 2006 mit Änderung vom 28. Januar 2009 1. Geltungsbereich Der Tarif N regelt die Erhebung von Netzanschlussbeiträgen und Netzkostenbeiträgen für den Anschluss an das Verteilnetz des ewz. 2. Gebührenpflicht Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer schuldet dem ewz in folgenden Fällen einen Netzanschlussbeitrag und einen Netzkostenbeitrag: – – beim Neuanschluss eines Gebäudes oder einer Anlage an das Verteilnetz des ewz; – – wenn ein angeschlossenes Gebäude abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt wird; – – wenn ein bestehender Anschluss geändert wird, nament lich bei Leistungserhöhungen, dem Bau eines zusätzlichen Anschlusses, bei Anschlussverstärkungen, bei Anschluss verlegungen und beim Abbruch von Anschlüssen. Die Bestellerin oder der Besteller des Anschlusses und die Grund eigentümerin oder der Grundeigentümer haften solidarisch. 2.1. Ausnahme von der Gebührenpflicht Das ewz erhebt in folgenden Fällen keinen Netzkostenbeitrag: – – bei Bauanschlüssen und anderen temporären Anschlüssen während höchstens 5 Jahren; – – beim Wiederaufbau infolge Abbruch und der Wiederinbe triebnahme des Netzanschlusses ab der gleichen Netz anschlussstelle innerhalb von höchstens 5 Jahren nach Abmeldung des Strombezugs, spätestens 5 Jahre nach Ab bruch des Netzanschlusses. 1
3. Tarif 3.1. Netzanschlussbeitrag 3.1.1. Netzanschlussbeitrag bei Neuanschlüssen Der Netzanschlussbeitrag bemisst sich nach den Kosten des Netzanschlusses ab Netzanschlussstelle bis zu den Eingangs klemmen des Überstromunterbrechers. Innerhalb der Bauzone verrechnet das ewz für Niederspannungs anschlüsse die Aufwendungen im öffentlichen Grund pauscha lisiert zu den durchschnittlichen Kosten des ewz für Anschlüsse in der Stadt Zürich, im privaten Grund nach Aufwand. Anschlüsse ausserhalb der Bauzone verrechnet das ewz nach Aufwand. Allfällige Durchleitungsrechte hat die Bestellerin, der Besteller, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer auf ihre oder seine Kosten zu erwerben. 3.1.2. Netzanschlussbeitrag bei Änderungen an beste- henden Netzanschlüssen Bei der Änderung eines bestehenden Netzanschlusses verrech net das ewz die Kosten im öffentlichen Grund und die Kosten im privaten Grund nach Aufwand. Bei Erneuerung des Kabels verrechnet das ewz der Grundei gentümerin oder dem Grundeigentümer die Kosten für die Bau arbeiten im privaten Grund nach Aufwand. Die Kosten des Ka bels übernimmt das ewz. Das ewz kann auf die Verrechnung der Kosten verzichten, wenn ein öffentliches Interesse besteht. 3.1.3. Netzanschlussbeitrag bei besonderen Anschlüs- sen und Anschlüssen in Mittelspannung Der Stadtrat erlässt Grundsätze über die Kostentragung bei be sonderen Anschlüssen und bei Anschlüssen in Mittelspannung. 3.2. Netzkostenbeitrag 3.2.1. Bemessungsgrundlage Der Netzkostenbeitrag für den Neuanschluss von Gebäuden und Anlagen berechnet sich aufgrund der vollen Anschlussleis tung, derjenige für Leistungserhöhungen aufgrund der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Anschlussleistung. 2
Der Netzkostenbeitrag für den Anschluss von Elektrizitätser zeugungsanlagen berechnet sich aufgrund der maximal mög lichen Leistung beim Bezug oder bei der Rücklieferung von Elektrizität. 3.2.2. Leistungsstufen Der Netzkostenbeitrag basiert auf der angemeldeten Anschluss leistung in kVA, wobei dieser Wert für die Gebührenberechnung auf die nächst höhere Leistungsstufe erhöht wird. Leistungsstufen in kVA (A bei Niederspannung): 28 (40), 44 (63), 55 (80), 70 (100),110 (160), 170 (250), 220 (315), 280 (400) , 440 (630), 500 (720), 560 (800), 660 (950), 850 (1220), 1000 (1440), 1200 (1730), 1400 (2000), 1600 (2300), 1800 (2600), 2000 (2880), 2200 (3170), 2400 (3460), 2600 (3750), 2800 (4040), 3000 (4330) usw. Die Leistungsstufen 70 bis 660, 1000, 2000, 3000 kVA usw. ent sprechen den vom ewz verwendeten Normanschlüssen; bei den übrigen handelt es sich um Zwischenstufen zum Zweck der Ge bührenverlagerung. Wird ein Netzkostenbeitrag aufgrund einer Zwischenstufe veranlagt, kann die effektive Bezugsleistung mit tels einer entsprechenden Messeinrichtung dauernd überwacht werden. Übersteigt die effektive Bezugsleistung die bestellte Zwischenstufe, wird dem betreffenden Anschluss die nächst hö here Leistungsstufe zugeteilt und die Differenz nachveranlagt. Eine allfällige Reduktion der Leistung eines bestehenden An schlusses gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung von bezahl ten Netzkostenbeiträgen. 3.2.3. Gebührenansatz Der Netzkostenbeitrag beträgt Fr. 150.– pro kVA. 3.3. Mehrwertsteuer Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich zum jeweils gültigen Satz geschuldet. 4. Allgemeine Bestimmungen 4.1. (aufgehoben) 1 4.2. Fälligkeit Der Netzanschlussbeitrag und der Netzkostenbeitrag werden je zur Hälfte vor Beginn und nach Fertigstellung der Anschluss arbeiten erhoben. Die Zahlungen werden mit der Rechnung 1 Fassung gemäss GRB vom 28. Januar 2009; Inkraftsetzung 1. Januar 2009. 3
stellung fällig und sind innerhalb von 30 Tagen, die erste Teil zahlung aber in jedem Fall vor Baubeginn zu entrichten. 5. Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen 5.1. Inkraftsetzung Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt und erlässt Übergangsbe stimmungen. 2 5.2. Aufhebung Mit Inkraftsetzung des Tarifs N ist der folgende Beschluss des Gemeinderates aufgehoben: Tarif A 1990, Gemeinderatsbeschluss vom 21. Februar 1990. 2 Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2006. 4