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Tarif Energie ewz.pronatur
vom 22. Mai 2019 mit Änderungen gemäss Stadtratsbeschluss vom 12. Juni 2019 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO 2 und nach Einsichtnahme in die Wei- sung des Stadtrats vom 5. Dezember 2018 3 , beschliesst: 1. Geltungsbereich 4 Der Tarif Energie ewz.pronatur gilt für die Lieferung von Energie mit ökologischem Mehrwert gemäss den unter Ziff. 3 definierten Qualitäten an feste Kundinnen und Kunden sowie an freie Kun- dinnen und Kunden, die keinen Netzzugang beanspruchen. 2. Tarifzeiten 1 Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr 2 Für Kundinnen und Kunden mit Ladestationen im Tarif Netznut- zung NNE-H 5 oder NNE-S 6 gelten die gestützt auf Ziff. 2.1 NNE- H und Ziff. 2.1 NNE-S vom Stadtrat festgelegten Tarifzeiten. 3. Produktbeschrieb 7 1 ewz.pronatur setzt sich zusammen aus Energie aus in der Schweiz stehenden naturemade star-zertifizierten Produktions- anlagen (z. B. Wasserkraftwerke, Solar- oder Windanlagen). 2 Mit dem Bezug von ewz.pronatur wird der Bau oder Ausbau von ökologischen Produktionsanlagen (Wasserkraftwerke, So- lar- oder Windanlagen) in der Schweiz gefördert. 1 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 1037 vom 5. Dezember 2018. 4 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 5 vom 10. April 2019, AS 732.334. 6 vom 10. April 2019, AS 732.335. 7 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020.
4. Preis Der Stadtrat ist ermächtigt, den Preis aufgrund der jeweils ak- tuellen anrechenbaren Gestehungskosten entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgung 8 oder den Vorgaben und Weisungen der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission (ElCom) festzulegen. 5. Anpassung der Produktbezeichnung 9 Der Stadtrat ist ermächtigt, die Produktbezeichnung «ewz.pro- natur» anzupassen. 6. Allgemeine Bestimmungen 1 Kundinnen und Kunden können zwischen verschiedenen Stromprodukten wählen. Wenn eine Kundin oder ein Kunde kein Produkt bestellt, liefert und verrechnet das ewz für den gesam- ten Energieverbrauch ewz.natur. 10 2 Kundinnen und Kunden haben keinen Rechtsanspruch auf die Lieferung eines bestimmten Produkts. Das ewz kann die Bestel- lung eines bestimmten Produkts ablehnen oder die Lieferung einschränken und stattdessen das Produkt ewz.natur liefern. 11 3 Eine Änderung der Bestellung eines Stromprodukts mit gerin- gerem ökologischem Wert (Downgrading) ist dem ewz bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Saldos der Turnusrechnung, die auf gemessenen Energiewerten basiert, schriftlich mitzuteilen. Die Anpassung erfolgt anschliessend auf Beginn der laufenden Ab- rechnungsperiode. Bei monatlichen Turnusrechnungen ist ein Downgrading auf den nächsten Quartalsbeginn möglich, sofern die Änderung dem ewz 30 Tage im Voraus mitgeteilt wurde. 4 Die Bestellung eines Stromprodukts mit höherem ökologischem Wert (Upgrading) wird auf Beginn einer Abrechnungsperiode wirksam. Bei jährlichen Turnusrechnungen wird die Änderung nach Eingang der Meldung wirksam. 5 Im Fall einer Tarifanpassung ist die Mitteilung für eine Änderung der Bestellung des Stromprodukts bis spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe der neuen Preise möglich. Geliefert wird das neue Stromprodukt ab Monatsbeginn. 8 vom 23. März 2007, StromVG, SR 734.7. 9 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 10 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 11 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020.
7. Aufhebung bisherigen Rechts Der Tarif Energie ewz.ökopower für die Stadt Zürich vom 18. April 2008 wird per 31. Dezember 2019 aufgehoben. 8. Inkrafttreten 12 Der Tarif Energie ewz.pronatur tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. 12 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 3