732.325

Tarif Netznutzung NNA

vom 10. April 2019 mit Änderungen bis 9. Juli 2025 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO 1 und nach Einsichtnahme in die Wei- sung des Stadtrats vom 21. November 2018 2 , beschliesst: 1. Geltungsbereich 1 Der Tarif NNA gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt in Niederspannung beanspruchen. 3 2 Der Tarif NNA ist anwendbar: a. bei einem Gesamtjahresbezug je Konsumstelle bis zu 60 000 kWh; b. bei neuen Konsumstellen mit einer Bezügersicherung bis 80 Ampère; c. bei Bauprovisorien mit einem installierten Anschlusswert bis zu 250 kVA. 3 Das ewz teilt eine Konsumstelle in den Tarif NNB um, wenn der Gesamtjahresbezug in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 66 000 kWh übersteigt. 4 (aufgehoben) 4 2. Tarif 2.1 Tarifzeiten Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 973 vom 21. November 2018. 3 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 4 Aufgehoben gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.

2.2 Netznutzungsentgelt Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Ent- schädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an die Stadt Zürich. 2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung 1 Der Stadtrat legt die Preise für die Entschädigung der Netz- nutzung (Wirkenergie und Blindenergie) gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) 5 fest. 6 2 Das ewz liefert auf 100 kWh Wirkenergie der Hochtarifzeit kostenlos 48 kVArh Blindenergie (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftre- tende Blindenergieverbrauch wird gemäss dem vom Stadtrat festzulegenden Preis zusätzlich verrechnet. 3 Betreibern von berechtigten Anlagen werden auf Antrag das Netznutzungsentgelt und die Entschädigung für gemeinwirt- schaftliche Leistungen an die Stadt gemäss Ziffer 2.2.2 für die massgebende Elektrizitätsmenge gemäss dem Stromversor- gungsgesetz rückerstattet. 7 4 Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wird auf den Netznutzungstarif ein Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität gemäss dem Stromversorgungsgesetz gewährt. 8 2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt 9 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung für die gemeinwirt- schaftlichen Leistungen gemäss dem Reglement über den Be- trieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizi- tätswerks der Stadt Zürich (ewz) 10 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele 11 . 5 vom 23. März 2007, SR 734.7. 6 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 9 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 10 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 11 vom 5. Oktober 2022, VGL, AS 732.360.

2.2.3 Option Netzdienliche Leistungsbegrenzung 2.2.3.1 Voraussetzung 1 Auf Gesuch kann das ewz Kundinnen und Kunden eine Ver- günstigung gewähren, wenn: a. sie über einen Verbraucher oder eine Speicheranlage ver- fügen, der oder die mit einer eigenen Steuer- und Messein- richtung ausgerüstet ist, so dass das ewz die Energiezufuhr sperren kann; und b. der Verbraucher oder die Speicheranlage sich in einem Ge- biet befindet, in dem das ewz zur Optimierung der Netznut- zung den Bedarf hat, die Netzlast zu steuern. 2 Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Option Netz- dienliche Leistungsbegrenzung. 2.2.3.2 Vergünstigung 1 Das ewz gewährt für die Einräumung der Steuermöglichkeit so- wie bei erfolgter Energiesperre jeweils eine Vergünstigung auf der Entschädigung für die Netznutzung, die für den Bezug von Energie für den steuerbaren Verbraucher oder die steuerbare Speicheranlage geschuldet ist. 2 Die Höhe der Vergünstigung basiert auf den durch die Steuer­ möglichkeit eingesparten Kosten und wird durch den Stadtrat gemäss dem Stromversorgungsgesetz 12 festgelegt. Mindestens 50 Prozent der eingesparten Kosten fliessen in die Vergünsti- gung für die Einräumung der Steuermöglichkeit. 13 2.2.3.3 Sperrung der Energiezufuhr Das ewz kann bei Verbrauchern und Speicheranlagen jederzeit die Durchleitung von Energie während höchstens sechs Stun- den pro Tag sperren. Die einzelne Sperrung dauert höchstens zwei Stunden. Anschliessend entsperrt das ewz die Energiezu- fuhr während mindestens der gleichen Dauer. 3. Aufhebung bisherigen Rechts Der Tarif Netznutzung ZH-NNA für die Stadt Zürich vom 3. Sep- tember 2008 wird aufgehoben. 12 vom 23. März 2007, SR 734.7. 13 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.

4. Inkrafttreten Der Tarif Netznutzung NNA tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 4