732.326

Tarif Netznutzung NNB

vom 10. April 2019 mit Änderungen bis 9. Juli 2025 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO 1 und nach Einsichtnahme in die Wei- sung des Stadtrats vom 21. November 2018 2 , beschliesst: 1. Geltungsbereich 3 1 Der Tarif NNB gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt in Niederspannung beanspruchen. 2 Der Tarif NNB ist anwendbar: a. bei einem Gesamtjahresbezug je Konsumstelle von mehr als 60 000 kWh; b. bei neuen Konsumstellen mit einer Bezügersicherung von über 80 Ampère; c. bei Bauprovisorien mit einem installierten Anschlusswert von mehr als 250 kVA; d. (aufgehoben). 3 Die Kundin oder der Kunde wird in den Tarif NNA umgeteilt, wenn der Gesamtjahresbezug in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 54 000 kWh unterschreitet. 2. Tarif 2.1 Tarifzeiten Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 973 vom 21. November 2018. 3 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.

2.2 Netznutzungsentgelt Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Ent- schädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an die Stadt Zürich. 2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung 1 Der Stadtrat legt die Preise für die Entschädigung der Netznut- zung (Wirkenergie, Blindenergie und Leistung) gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) 4 fest. 5 2 Das ewz liefert auf 100 kWh Wirkenergie der Hochtarifzeit kostenlos 48 kVArh Blindenergie (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftre- tende Blindenergieverbrauch wird gemäss dem vom Stadtrat festzulegenden Preis zusätzlich verrechnet. 3 Das ewz verrechnet die in Anspruch genommene und gemes- sene Leistung. Als Bemessungsgrundlage dient der maximale monatliche ¼-Stunden-Leistungswert im Hochtarif. 4 Betreibern von berechtigten Anlagen werden auf Antrag das Netznutzungsentgelt und die Entschädigung für gemeinwirt- schaftliche Leistungen an die Stadt gemäss Ziffer 2.2.2 für die massgebende Elektrizitätsmenge gemäss dem Stromversor- gungsgesetz rückerstattet. 6 5 Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wird auf den Netznutzungstarif ein Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität gemäss dem Stromversorgungsgesetz gewährt. 7 2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt 8 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung für die gemeinwirt- schaftlichen Leistungen gemäss dem Reglement über den Be- trieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizi- tätswerks der Stadt Zürich (ewz) 9 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele 10 . 4 vom 23. März 2007, SR 734.7. 5 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 6 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 9 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 10 vom 5. Oktober 2022, VGL, AS 732.360.

2.2.3 Option Netzdienliche Leistungsbegrenzung 2.2.3.1 Voraussetzung 1 Auf Gesuch kann das ewz Kundinnen und Kunden eine Ver- günstigung gewähren, wenn: a. sie über einen Verbraucher oder eine Speicheranlage ver- fügen, der oder die mit einer eigenen Steuer- und Messein- richtung ausgerüstet ist, so dass das ewz die Energiezufuhr sperren kann; und b. der Verbraucher oder die Speicheranlage sich in einem Ge- biet befindet, in dem das ewz zur Optimierung der Netznut- zung den Bedarf hat, die Netzlast zu steuern. 2 Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Option Netz- dienliche Leistungsbegrenzung. 2.2.3.2 Vergünstigung 1 Das ewz gewährt für die Einräumung der Steuermöglichkeit so- wie bei erfolgter Energiesperre jeweils eine Vergünstigung auf der Entschädigung für die Netznutzung, die für den Bezug von Energie für den steuerbaren Verbraucher oder die steuerbare Speicheranlage geschuldet ist. 2 Die Höhe der Vergünstigung basiert auf den durch die Steuer­ möglichkeit eingesparten Kosten und wird durch den Stadtrat gemäss dem Stromversorgungsgesetz 11 festgelegt. Mindestens 50 Prozent der eingesparten Kosten fliessen in die Vergünsti- gung für die Einräumung der Steuermöglichkeit. 12 2.2.3.3 Sperrung der Energiezufuhr Das ewz kann bei Verbrauchern und Speicheranlagen jederzeit die Durchleitung von Energie während höchstens sechs Stun- den pro Tag sperren. Die einzelne Sperrung dauert höchstens zwei Stunden. Anschliessend entsperrt das ewz die Energiezu- fuhr während mindestens der gleichen Dauer. 3. Aufhebung bisherigen Rechts Der Tarif Netznutzung ZH-NNB1 für die Stadt Zürich vom 3. Sep- tember 2008 wird aufgehoben. 11 vom 23. März 2007, SR 734.7. 12 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.

4. Inkrafttreten Der Tarif Netznutzung NNB tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 4