732.326
Tarif Netznutzung NNB
vom 10. April 2019 mit Änderungen bis 9. Juli 2025 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO 1 und nach Einsichtnahme in die Wei- sung des Stadtrats vom 21. November 2018 2 , beschliesst: 1. Geltungsbereich 3 1 Der Tarif NNB gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt in Niederspannung beanspruchen. 2 Der Tarif NNB ist anwendbar: a. bei einem Gesamtjahresbezug je Konsumstelle von mehr als 60 000 kWh; b. bei neuen Konsumstellen mit einer Bezügersicherung von über 80 Ampère; c. bei Bauprovisorien mit einem installierten Anschlusswert von mehr als 250 kVA; d. (aufgehoben). 3 Die Kundin oder der Kunde wird in den Tarif NNA umgeteilt, wenn der Gesamtjahresbezug in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 54 000 kWh unterschreitet. 2. Tarif 2.1 Tarifzeiten Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 973 vom 21. November 2018. 3 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
2.2 Netznutzungsentgelt Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Ent- schädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an die Stadt Zürich. 2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung 1 Der Stadtrat legt die Preise für die Entschädigung der Netznut- zung (Wirkenergie, Blindenergie und Leistung) gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) 4 fest. 5 2 Das ewz liefert auf 100 kWh Wirkenergie der Hochtarifzeit kostenlos 48 kVArh Blindenergie (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftre- tende Blindenergieverbrauch wird gemäss dem vom Stadtrat festzulegenden Preis zusätzlich verrechnet. 3 Das ewz verrechnet die in Anspruch genommene und gemes- sene Leistung. Als Bemessungsgrundlage dient der maximale monatliche ¼-Stunden-Leistungswert im Hochtarif. 4 Betreibern von berechtigten Anlagen werden auf Antrag das Netznutzungsentgelt und die Entschädigung für gemeinwirt- schaftliche Leistungen an die Stadt gemäss Ziffer 2.2.2 für die massgebende Elektrizitätsmenge gemäss dem Stromversor- gungsgesetz rückerstattet. 6 5 Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wird auf den Netznutzungstarif ein Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität gemäss dem Stromversorgungsgesetz gewährt. 7 2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt 8 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung für die gemeinwirt- schaftlichen Leistungen gemäss dem Reglement über den Be- trieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizi- tätswerks der Stadt Zürich (ewz) 9 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele 10 . 4 vom 23. März 2007, SR 734.7. 5 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 6 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 9 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 10 vom 5. Oktober 2022, VGL, AS 732.360.
2.2.3 Option Netzdienliche Leistungsbegrenzung 2.2.3.1 Voraussetzung 1 Auf Gesuch kann das ewz Kundinnen und Kunden eine Ver- günstigung gewähren, wenn: a. sie über einen Verbraucher oder eine Speicheranlage ver- fügen, der oder die mit einer eigenen Steuer- und Messein- richtung ausgerüstet ist, so dass das ewz die Energiezufuhr sperren kann; und b. der Verbraucher oder die Speicheranlage sich in einem Ge- biet befindet, in dem das ewz zur Optimierung der Netznut- zung den Bedarf hat, die Netzlast zu steuern. 2 Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Option Netz- dienliche Leistungsbegrenzung. 2.2.3.2 Vergünstigung 1 Das ewz gewährt für die Einräumung der Steuermöglichkeit so- wie bei erfolgter Energiesperre jeweils eine Vergünstigung auf der Entschädigung für die Netznutzung, die für den Bezug von Energie für den steuerbaren Verbraucher oder die steuerbare Speicheranlage geschuldet ist. 2 Die Höhe der Vergünstigung basiert auf den durch die Steuer möglichkeit eingesparten Kosten und wird durch den Stadtrat gemäss dem Stromversorgungsgesetz 11 festgelegt. Mindestens 50 Prozent der eingesparten Kosten fliessen in die Vergünsti- gung für die Einräumung der Steuermöglichkeit. 12 2.2.3.3 Sperrung der Energiezufuhr Das ewz kann bei Verbrauchern und Speicheranlagen jederzeit die Durchleitung von Energie während höchstens sechs Stun- den pro Tag sperren. Die einzelne Sperrung dauert höchstens zwei Stunden. Anschliessend entsperrt das ewz die Energiezu- fuhr während mindestens der gleichen Dauer. 3. Aufhebung bisherigen Rechts Der Tarif Netznutzung ZH-NNB1 für die Stadt Zürich vom 3. Sep- tember 2008 wird aufgehoben. 11 vom 23. März 2007, SR 734.7. 12 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
4. Inkrafttreten Der Tarif Netznutzung NNB tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 4