732.336
Tarif Energie ewz.natur
vom 22. Mai 2019 mit Änderungen gemäss Stadtratsbeschluss vom 12. Juni 2019 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO 2 und nach Einsichtnahme in die Wei- sung des Stadtrats vom 5. Dezember 2018 3 , beschliesst: 1. Geltungsbereich 4 Der Tarif Energie ewz.natur gilt für die Lieferung von Energie mit ökologischem Mehrwert gemäss den unter Ziff. 3 definierten Qualitäten an feste Kundinnen und Kunden sowie an freie Kun- dinnen und Kunden, die keinen Netzzugang beanspruchen. 2. Tarifzeiten 1 Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr 2 Für Kundinnen und Kunden mit Ladestationen im Tarif Netznut- zung NNE-H 5 oder NNE-S 6 gelten die gestützt auf Ziff. 2.1 NNE-H und Ziff. 2.1 NNE-S vom Stadtrat festgelegten Tarifzeiten. 3. Produktbeschrieb 7 1 ewz.natur setzt sich zusammen aus einem Mix aus 100 Prozent erneuerbaren Energien, z. B. aus Wasserkraftwerken oder aus Wind- oder Solaranlagen aus dem Produktionsportfolio des ewz. Die Zusammensetzung wird im Folgejahr deklariert. 2 Mit dem Bezug von ewz.natur wird die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen aus dem Produktionsportfolio des ewz unterstützt. 1 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 1037 vom 5. Dezember 2018. 4 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 5 vom 10. April 2019, AS 732.334. 6 vom 10. April 2019, AS 732.335. 7 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020.
4. Preis Der Stadtrat ist ermächtigt, die Preise aufgrund der jeweils ak- tuellen anrechenbaren Gestehungskosten entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgung 8 oder den Vorgaben und Weisungen der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission (ElCom) festzulegen. 5. Anpassung der Produktbezeichnung 9 Der Stadtrat ist ermächtigt, die Produktbezeichnung «ewz.natur» anzupassen. 6. Allgemeine Bestimmungen 1 Kundinnen und Kunden können zwischen verschiedenen Stromprodukten wählen. Wenn eine Kundin oder ein Kunde kein Produkt bestellt, liefert und verrechnet das ewz für den gesam- ten Energieverbrauch ewz.natur. 10 2 Kundinnen und Kunden haben keinen Rechtsanspruch auf die Lieferung eines bestimmten Produkts. Das ewz kann die Bestel- lung eines bestimmten Produkts ablehnen oder die Lieferung einschränken und stattdessen das Produkt ewz.natur liefern. 11 3 Eine Änderung der Bestellung eines Stromprodukts mit gerin- gerem ökologischem Wert (Downgrading) ist dem ewz bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Saldos der Turnusrechnung, die auf gemessenen Energiewerten basiert, schriftlich mitzuteilen. Die Anpassung erfolgt anschliessend auf Beginn der laufenden Ab- rechnungsperiode. Bei monatlichen Turnusrechnungen ist ein Downgrading auf den nächsten Quartalsbeginn möglich, sofern die Änderung dem ewz 30 Tage im Voraus mitgeteilt wurde. 4 Die Bestellung eines Stromprodukts mit höherem ökologischem Wert (Upgrading) wird auf Beginn einer Abrechnungsperiode wirksam. Bei jährlichen Turnusrechnungen wird die Änderung nach Eingang der Meldung wirksam. 5 Im Fall einer Tarifanpassung ist die Mitteilung für eine Änderung der Bestellung des Stromprodukts bis spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe der neuen Preise möglich. Geliefert wird das neue Stromprodukt ab Monatsbeginn. 8 vom 23. März 2007, StromVG, SR 734.7. 9 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 10 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 11 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020.
7. Inkrafttreten 12 Der Tarif Energie ewz.natur tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. 12 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020. 3