734.510
Verordnung über Förderbeiträge für den vorzeitigen Heizungsersatz (VFH)
Präambel
Der Gemeinderat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Förderbeiträgen für den vorzeitigen Ersatz einer fossil betriebenen Heizung und den Ersatz einer Übergangslösung, soweit diese auf dem Gebiet der Stadt betrieben werden.
Art. 2 Zweck
Diese Verordnung bezweckt:
a. die Förderung der Treibhausgasreduktion;
b. die Erreichung einer umweltverträglichen Wärmeversorgung;
c. die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Stadt.
Art. 3 Begriffe
Fossil betriebene Heizungen sind Öl- und Gasheizungen.
Der Ersatz einer fossil betriebenen Heizung vor Ablauf der Amortisationsdauer von fünfzehn Jahren gilt als vorzeitig.
Übergangslösungen sind fossil betriebene Heizungen, die gemäss Art. 65 oder 66 Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 3 bewilligt wurden.
B. Beitrag
Art. 4 Beitragsobjekte
Die Stadt richtet Beiträge aus für:
a. den vorzeitigen Ersatz von fossil betriebenen Heizungen;
b. den Ersatz von Übergangslösungen.
AS 101.100
STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024.
vom 7. Juni 2023, AS 734.101.
Art. 5 Beitragssubjekte
Folgende Eigentümerinnen und Eigentümer von fossil betriebenen Heizungen und von Übergangslösungen können Beiträge beantragen:
a. natürliche Personen sowie Körperschaften und Stiftungen des privaten Rechts;
b. städtische Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss Anhang 1 Finanzhaushaltverordnung 4 ;
c. öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen.
Art. 6 Bedingungen
Beiträge werden entrichtet, wenn:
a. mit dem Beitragsgesuch gleichzeitig ein Förderbeitragsgesuch für den Heizungsersatz gemäss Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (VGL) 5 und Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (AB VGL) 6 eingereicht wird; und
b. das Förderbeitragsgesuch gemäss lit. a bewilligt wird.
Art. 7 Ausschluss a. fossil betriebene Heizungen
Kein Anspruch auf einen Beitrag für fossil betriebene Heizungen besteht, wenn:
a. ein Gesuch für den vorzeitigen Heizungsersatz gemäss Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung 7 bewilligt wurde; oder
b. ein Entschädigungsanspruch gemäss AB WVV 8 besteht.
Art. 8 b. Übergangslösungen
Kein Anspruch auf einen Beitrag für Übergangslösungen besteht, wenn:
a. vor dem Ausfall der fossil betriebenen Heizung:
1. eine Möglichkeit für einen Anschluss an ein thermisches Netz oder einen Energieverbund mit energiepolitischer Legitimation bestand, und
2. die fossil betriebene Heizung zum Zeitpunkt des möglichen Anschlusses die Amortisationsdauer von fünfzehn Jahren erreicht hatte; oder
b. die Übergangslösung weniger als ein Jahr in Betrieb war. 4 vom 12. Januar 2022, AS 611.101. 5 vom 5. Oktober 2022, AS 732.360. 6 vom 21. Dezember 2022, AS 732.361. 7 vom 7. September 2022, AS 734.500. 8 vom 7. Juni 2023, AS 734.101.
Art. 9 Bemessungsgrundsatz
Die Beiträge bemessen sich nach den anrechenbaren Investitionskosten und der verkürzten Amortisationsdauer.
Art. 10 Anrechenbare Investitionskosten
Die anrechenbaren Investitionskosten bemessen sich nach Kostenpauschalen.
Für fossil betriebene Heizungen und Übergangslösungen gelten die Kostenpauschalen für Gasheizungen und Gasgeräte zur dezentralen Wärmeerzeugung gemäss Anhang 2 AB WVV 9 .
Art. 11 Verkürzte Amortisationsdauer a. Berechnung
Die verkürzte Amortisationsdauer ergibt sich aus der Differenz zwischen:
a. der Amortisationsdauer von fünfzehn Jahren; und
b. den Betriebsjahren der fossil betriebenen Heizung oder der Übergangslösung.
Art. 12 b. Betriebsjahre
Die Betriebsjahre ergeben sich aus der Differenz zwischen:
a. dem Jahr der Inbetriebnahme der neuen Heizung; und
b. dem Jahr der Installation der fossil betriebenen Heizung oder der Übergangslösung.
Art. 13 Beitragsbemessung a. fossil betriebene Heizungen
Der beitragsberechtigte Anteil der anrechenbaren Investitionskosten ergibt sich gemäss Anhang 3 AB WVV 10 aus dem Verhältnis zwischen:
a. der verkürzten Amortisationsdauer gemäss Art. 11; und
b. der Amortisationsdauer von fünfzehn Jahren.
Der Beitrag ergibt sich aus dem Produkt:
a. der anrechenbaren Investitionskosten gemäss Art. 10; und
b. dem beitragsberechtigten Anteil gemäss Abs. 1.
Art. 14 b. Übergangslösungen
Der Beitrag für Übergangslösungen beträgt die Hälfte des Beitrags für den vorzeitigen Ersatz von fossil betriebenen
Art. 13 Heizungen gemäss
Art. 15 Verfahren, Beitragsgewährung und Auszahlung
Das Verfahren, die Beitragsgewährung und die Auszahlung richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der VGL 11 und der AB VGL 12 . 9 vom 7. Juni 2023, AS 734.101. 10 vom 7. Juni 2023, AS 734.101. 11 vom 5. Oktober 2022, AS 732.360. 12 vom 21. Dezember 2022, AS 732.361.
C. Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmung
Bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer oder der Aufhebung gemäss Art. 26 Abs. 2 Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung 13 werden Gesuche über Restwertentschädigungen gemäss Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung bewilligt.
Diese Verordnung ist anwendbar für Gesuche über Restwertentschädigung, die:
a. gemäss Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung eingereicht wurden; und
b. im Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer oder der Aufhebung gemäss Art. 26 Abs. 2 Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung hängig sind.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. 13 vom 7. September 2022, AS 734.500.