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Reglement über die Park-and-Ride-Anlage Zürich-Altstetten

741.600 Reglement über die Park-and-Ride- Anlage Zürich-Altstetten Stadtratsbeschluss vom 7. April 1976 1 1. Für die Park-and-Ride-Anlage Zürich-Altstetten werden kombinierte Parktickets und kombinierte Abonnemente ausge- geben. Diese berechtigen zur Benützung eines markierten Park- feldes sowie zur Fahrt auf dem VBZ-Stadtnetz für eine Person. 2. In der Park-and-Ride-Anlage dürfen nur betriebsbereite, mit gültigen Kontrollschildern versehene Autos abgestellt wer- den. Sie dürfen in ihren Dimensionen, einschliesslich Ladung, die Grösse eines Parkfeldes nicht überschreiten. Es ist verboten, in der Anlage Material zu deponieren. 3. Den Verkehrssignalisationen, allfälligen besonderen Benüt- zungsvorschriften sowie den Anordnungen des Kontrollperso- nals ist Folge zu leisten. 4. Die Zu- und Wegfahrten dürfen nicht von Fussgängern be- nützt werden. Das Fahren mit Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern sowie die Ausführung von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten ist in der ganzen Park-and-Ride-Anlage verboten. 5. Die Parkebenen sind nicht bewacht. Die Stadt Zürich haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigung der Fahrzeuge. 6. Widerhandlungen gegen Ziff. 1–4 dieses Reglements wer- den mit Busse bis zu Fr. 100.– bestraft. Fehlbare Personen kön- nen überdies entschädigungslos von der weiteren Benützung der Park-and-Ride-Anlage ausgeschlossen werden. 1 AS 36, 139. 1