810.400

Betriebs- und Investitionskostenbeiträge an die Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege der Stadt Zürich

810.400 Betriebs- und Investitionskosten­ beiträge an die Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 15. Juni 1988 mit Änderung vom 29. September 1999 1 1.1 Die Stadt Zürich richtet an die von ihr beauftragten Orga- nisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege leistungsabhängige Betriebsbeiträge aus. Die Höhe der Be- triebsbeiträge richtet sich nach der Differenz zwischen den von der Stadt festgesetzten, gegenüber den Klientinnen und Klien­ ten anzuwendenden Tarifansätzen und den massgebenden Nettokostensätzen. Die Nettokostensätze ergeben sich aus den massgebenden Vollkosten abzüglich der den Organisationen zustehenden Ansprüche auf Beiträge von Bund und Kanton. 2 1.2 Die Stadt leistet ab dem 1. Januar 1989 Beiträge an die Investitionskosten der Spitex-Organisationen, soweit diese zur Realisierung des Spitex-Leitbildes erforderlich sind. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe ist die finanzielle Leistungsfähig- keit der Organisationen zu berücksichtigen. 1.3 Beiträge werden nur an jene Organisationen ausgerichtet, welche die in den von der Vorsteherin bzw. vom Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements zu erlassenden organi- satorischen, personellen und finanziellen Richtlinien aufgeführ- ten Bedingungen erfüllen und mit dem Gesundheits- und Um- weltdepartement der Stadt Zürich einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. 3 1.4 An Organisationen, die nur teilweise im Spitex-Bereich tä- tig sind, können auch jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet werden. 1 AS 43, 387. 2 Fassung gemäss GRB vom 29. September 1999; Inkraftsetzung auf den

1. Januar 2000. Beitragsleistungen aufgrund der bisherigen Fassung von

Ziff. 1 .1 bleiben für noch bestehende vertragliche Verpflichtungen längstens

bis 31. Dezember 2000 zulässig.

Fassung gemäss GRB vom 29. September 1999; Inkraftsetzung auf den

1. Januar 2000. Beitragsleistungen aufgrund der bisherigen Fassung von

Ziff. 1 .1 bleiben für noch bestehende vertragliche Verpflichtungen längstens

bis 31. Dezember 2000 zulässig. 1