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Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Entschädigung an Hebammen für den Bereitschaftsdienst bei Wochenbettpflege und Hausgeburten, insbesondere:

  1. a. die Anspruchsberechtigung;

  2. b. die Höhe der Entschädigung;

  3. c. die Ausrichtung der Entschädigung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Bereitschaftsdienst: Einsatzbereitschaft und Erreichbarkeit der Hebamme oder Sicherstellung ihrer Stellvertretung im Zeitraum vor und während:

  2. 1. der Wochenbettpflege,

  3. 2. der voraussichtlichen Hausgeburt;

  4. b. Pikettentschädigung: Entschädigung für den geleisteten Bereitschaftsdienst.

B. Anspruch und Höhe

Art. 3 Anspruch a. Grundsatz

Die Stadt entrichtet eine Pikettentschädigung, wenn Hebammen Bereitschaftsdienst für Wöchnerinnen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt leisten.

Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht sind zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 1166 vom 17. April 2024. Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH)

Art. 4 b. Anspruchsberechtigte

Berechtigt für den Bezug der Pikettentschädigung sind:

  1. a. Hebammen in selbstständiger Erwerbstätigkeit mit Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich;

  2. b. Hebammenorganisationen, die fachlich eigenverantwortliche Hebammen mit Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anstellen.

Art. 5 c. Leistungen

Die Anspruchsberechtigten können die Pikettentschädigung geltend machen für:

  1. a. jedes begleitete Wochenbett;

  2. b. jede begleitete Hausgeburt.

Bei Mehrlingsgeburten kann die Pikettentschädigung lediglich einmal geltend gemacht werden.

Art. 6 Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Pikettentschädigung beträgt pauschal für:

  1. a. ein begleitetes Wochenbett: Fr. 135.–;

  2. b. eine begleitete Hausgeburt: Fr. 235.–.

Art. 7 Anpassung der Entschädigung

Der Stadtrat kann die Höhe der Entschädigung in angemessener Weise an die Lohn- und Preisentwicklung anpassen.

C. Ausrichtung

Art. 8 Antrag

Wer einen Anspruch auf Pikettentschädigung geltend machen will, reicht bei der zuständigen Stelle einen Antrag ein.

Die Antragstellenden erteilen die für die Prüfung des Anspruchs erforderlichen Angaben.

Art. 9 Prüfung

Die zuständige Stelle prüft die Angaben und den Anspruch.

Sie kann für die Prüfung auf verwaltungsintern zugängliche Informationen zugreifen.

Sie stellt bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags eine Verfügung aus.

Art. 10 Ausrichtung

Die zuständige Stelle zahlt die Pikettentschädigung aus, wenn:

  1. a. die vollständigen Angaben vorliegen; und

  2. b. der Anspruch feststeht. Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH)

Art. 11 Rückforderung

Die zuständige Stelle fordert ausbezahlte Pikettentschädigungen zurück, wenn die Antragstellenden bei der Einreichung des Antrags unwahre oder unvollständige Informationen erteilt haben.

Sie stellt eine Verfügung über die Rückforderung aus.

Aus Billigkeitsgründen kann auf eine Rückforderung verzichtet werden.

Art. 12 Verjährung

Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren Ansprüche auf:

  1. a. Pikettentschädigungen;

  2. b. Rückforderung von ausbezahlten Pikettentschädigungen.

Die Verjährung beginnt mit:

  1. a. der Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der Pikettentschädigung;

  2. b. der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.

Art. 13 Datenerhebung

Die zuständige Stelle bearbeitet Personendaten und besondere Personendaten, soweit diese erforderlich sind für:

  1. a. die Prüfung des Anspruchs;

  2. b. die Ermittlung der Höhe des Anspruchs.

D. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 3 3 Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 457/2025).