813.161

Hausordnung der Gesundheitszentren für das Alter (Hausordnung GFA)

Präambel

Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements,

Art. 1 Zweck

Diese Hausordnung dient:

  1. a. dem rücksichtsvollen Zusammenleben und -arbeiten in den Gesundheitszentren für das Alter (GFA);

  2. b. der Sicherheit aller sich auf den Arealen der GFA aufhaltenden Personen.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt an sämtlichen Standorten der GFA (Areal[e]):

  1. a. in den Gebäuden;

  2. b. auf dem Gelände;

  3. c. an den Standorten Services;

  4. d. in gemieteten Gebäuden und Räumlichkeiten.

Die Hausordnung hat Gültigkeit für alle Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten, insbesondere für:

  1. a. Mitarbeitende;

  2. b. Bewohnende;

  3. c. Patientinnen und Patienten der rehabilitativen Akut- und Übergangspflege sowie der Memory Clinic Entlisberg;

  4. d. Gäste der Tageskliniken;

  5. e. Besucherinnen und Besucher. 1 LS 131.1 2 AS 813.151 Hausordnung GFA

Art. 3 Generalklausel

Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten, verhalten sich respektvoll und freundlich.

Sie nehmen Rücksicht auf andere Personen.

Sie unterlassen Störungen und Hinderungen des geordneten und zweckentsprechenden Betriebs der GFA.

Art. 4 Besuchszeiten

Die GFA verfügen über keine fixen Besuchszeiten.

Die Betriebsleitungen können bei Bedarf Besuchszeiten vorsehen.

Art. 5 Nicht toleriertes Verhalten

Die GFA tolerieren auf ihren Arealen nicht:

  1. a. Straftaten gemäss Strafgesetzbuch 3 wie Gewaltanwendungen, Drohungen, Rassismus, Diebstahl oder sexuelle Belästigung;

  2. b. Konsum, Besitz, Handel usw. von Betäubungsmitteln gemäss Betäubungsmittelgesetz 4 ;

  3. c. Waffen aller Art, insbesondere Schusswaffen.

Art. 6 Rauchen

Das Rauchen, einschliesslich das Rauchen von E-Zigaretten, ist nach den Vorgaben des jeweiligen Standorts in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen erlaubt.

Art. 7 Ton- und Bildaufnahmen

Für Ton- und Bildaufnahmen jeglicher Art (z. B. Filmen, Fotografieren, Gespräche aufzeichnen oder Recherchen durch Medien) bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Personen.

Art. 8 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch die zuständige Betriebsleitung:

  1. a. Halten von Tieren;

  2. b. Verkauf von Waren;

  3. c. gewerbliche Tätigkeiten;

  4. d. Durchführen von politischen Veranstaltungen und Veranstaltungen von Vereinigungen;

  5. e. Durchführen von Führungen und Besichtigungen durch Gruppen;

  6. f. Werben und Sammeln für gewerbliche und ideelle Zwecke;

  7. g. Aushängen und Verteilen von Flugblättern, Plakaten und Inseraten. 3 vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. 4 vom 3. Oktober 1951, SR 812.121. Hausordnung GFA

Art. 9 Beachten von Weisungen

Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten, befolgen Anordnungen und Weisungen von Mitarbeitenden der GFA.

Das gilt insbesondere für:

  1. a. allgemeine Sicherheitsvorschriften;

  2. b. Brandschutzvorschriften und -massnahmen;

  3. c. Hygienevorschriften;

  4. d. Vorschriften zum Umgang mit Alkohol;

  5. e. Zutrittsbeschränkungen;

  6. f. Entsorgungsvorschriften;

  7. g. Ordnungsvorschriften;

  8. h. Vorschriften zum Umgang mit technischen Anlagen, wie

  9. z. B. mit Personen- und Warenaufzügen;

  10. i. Vorschriften zur Nutzung der Informatik und des Gäste- Inter­nets.

Art. 10 Parkplätze, Verkehrsordnung, Fahrgeräte

Auf den Arealen der GFA sind die jeweiligen Parkierungsvorschriften zu beachten.

Personen, die das richterliche Verbot verletzen, werden verzeigt.

Für das Anschliessen privater Elektrofahrzeuge an das Stromnetz der GFA bedarf es der Bewilligung der zuständigen Betriebsleitung.

Art. 11 Persönliche Gegenstände

Personen, die sich auf den Arealen der GFA aufhalten, sind für ihre persönlichen Gegenstände, d. h. Eigentum, Besitz, Nutzniessung und dergleichen (einschliesslich Wertsachen, Papiere usw.), selbst verantwortlich.

Die GFA übernehmen für den Verlust oder die Beschädigung von persönlichen Gegenständen, auch von solchen in abschliessbaren Schränken, keine Haftung.

§ 6 Abs. 1 Haftungsgesetz 5 bleibt vorbehalten.

Art. 12 Sanktionen a. Wegweisung und Hausverbot

Verstösse gegen die Hausordnung können eine Wegweisung nach sich ziehen. Die Direktorin oder der Direktor der GFA kann in schwerwiegenden Fällen ein Hausverbot aussprechen. 5 vom 14. September 1969, LS 170.1. Hausordnung GFA

Art. 13 b. Kündigung des Pensions- oder Betreuungsvertrags

Verstösse gegen die Hausordnung durch Bewohnende können eine Kündigung des Pensions- oder Betreuungsvertrags gemäss Art. 47 Abs. 1 AB VsEP zur Folge haben. 6

Art. 14 c. unzulässige Plakatierungen

Unzulässige Plakatierungen, Graffiti und Gegenstände werden kostenpflichtig entfernt.

Auf die Rückgabe entfernter Drucksachen und anderer Gegenstände besteht kein Anspruch.

Art. 15 d. rechtliche Schritte

Die GFA behalten sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Strafanzeigen sowie weitere rechtliche Schritte bei Nichtbefolgen der Hausordnung vor.

Art. 16 Inkraftreten

Diese Hausordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft. 6 vom 5. Juli 2023, AS 813.151.