818.610

Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe (RBF)

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 3 gestützt auf Art. 49 GO 2 beschliesst:

Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 1 i. V. m. , 3 tändigkeiten 1. Teil: Zus

Art. 1 Bestattungs- und Friedhofamt

Das Bestattungs- und Friedhofamt ist eine Abteilung des Bevölkerungsamts.

Das Amt ist zuständig für:

  1. a. die administrativen Aufgaben des Bestattungswesens und des Gräberunterhalts;

  2. b. die Aufsicht über die Friedhöfe und deren ordnungsgemässen Betrieb;

  3. c. die Sicherstellung des Betriebs des Krematoriums und der Aufbahrungsräume.

Art. 2 Tiefbau- und Entsorgungsdepartement

Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement (Grün Stadt Zürich) ist zuständig für:

  1. a. die Neuanlage, Erweiterungen und Umgestaltung von städtischen Friedhöfen;

  2. b. die Instandhaltung und gärtnerische Gestaltung der Friedhöfe;

  3. c. die Bewirtschaftung der zugehörigen Installationen.

Das Bestattungs- und Friedhofamt beauftragt Grün Stadt Zürich mit der Vornahme der Bestattungen auf den Friedhöfen, dem Öffnen und Zudecken des Grabs sowie dem Unterhalt und der Bepflanzung der Gräber. 1 BesV, LS 818.61. 2 AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 478 vom 13. Juni 2018.

Art. 3 Hochbaudepartement

Das Hochbaudepartement ist zuständig für:

  1. a. die Erstellung der Hochbauten, den Unterhalt der Gebäude und ihrer Einrichtungen;

  2. b. den Unterhalt der auf Kosten der Stadt errichteten Grabmäler.

  3. 2. Teil: Bestattungen

I. Allgemeines

Art. 4 Zeitpunkt

Das Bestattungs- und Friedhofamt setzt den Zeitpunkt der Bestattung in Absprache mit den Angehörigen fest.

Bestattungen und Beisetzungen in den Friedhöfen erfolgen in der Regel von Montag bis Freitag.

Art. 5 Vereinbarungen

Das Bestattungs- und Friedhofamt legt die Einzelheiten der Bestattung mit den Angehörigen oder mit einer von ihnen schriftlich bevollmächtigten Person in einer Vereinbarung fest.

Fehlen Angehörige, treten an deren Stelle Personen, die der oder dem Verstorbenen nahegestanden sind.

Art. 6 Fehlende Willenserklärungen

Das Bestattungs- und Friedhofamt ordnet die Kremation an, wenn keine entsprechende Willenserklärung seitens der oder des Verstorbenen oder der hierzu berechtigten Angehörigen vorliegt.

Die Anordnung der Kremation darf nicht gegen den erkennbaren Willen oder die geltenden Traditionen der Glaubensgemeinschaft der oder des Verstorbenen verstossen.

Art. 7 Trauerfeier

Die Angehörigen organisieren die Trauerfeier im Einvernehmen mit dem Bestattungs- und Friedhofamt.

Die städtischen Abdankungshallen stehen unabhängig der Konfessionszugehörigkeit der Verstorbenen oder ihrer Angehörigen zur freien Verfügung.

Die zeitliche Dauer von Trauerfeiern wird beschränkt.

Art. 8 Auswärtige Gemeinden

Auswärtige Gemeinden reichen für die Kremation von Verstorbenen dem Bestattungs- und Friedhofamt einen Kremationsauftrag ein.

Art. 9 Begleitung

Das Bestattungs- und Friedhofamt oder die Friedhofverwaltung begleiten die Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen.

Art. 10 Särge, Sargkissen und Bestattungskleider

Das Bestattungs- und Friedhofamt stellt die Särge, Sargkissen und Bestattungskleider für in Zürich verstorbene Personen zur Verfügung.

Das Bestattungs- und Friedhofamt sorgt dafür, dass Särge verschiedener Grössen und Arten sowie andere Behältnisse für Pandemien und Katastrophen in genügender Anzahl vorrätig sind.

Zur Erdbestattung in Reihengräbern werden Weichholzsärge verwendet. II. Ablauf

Art. 11 Einsargung

Die Einsargung von Verstorbenen sowie die Überführung vom Sterbeort zum Aufbahrungsraum dürfen erst nach der Leichenschau und dem Vorliegen der Todesbescheinigung erfolgen.

Treffen Verstorbene nach einer Überführung in Metallsärgen ein, werden sie in einen Holzsarg umgebettet.

Art. 12 Schmuck und Effekten

Bei der Einsargung ist den Verstorbenen jeglicher Schmuck und weitere Effekten abzunehmen. Gegenteilige Anordnungen der Angehörigen bleiben vorbehalten.

Das Bestattungs- und Friedhofamt führt ein Verzeichnis über den Schmuck und die weiteren Effekten der oder des Verstorbenen.

Die Herausgabe von Schmuck und Effekten erfolgt gegen Unterschrift und Vorweisen eines amtlichen Ausweises an die nächsten Angehörigen.

Art. 13 Transporte

Das Bestattungs- und Friedhofamt besorgt die Verstorbenentransporte auf Stadtgebiet mit eigenen Spezialfahrzeugen.

Das Bestattungs- und Friedhofamt übernimmt ferner den Heimtransport von ausserhalb von Zürich verstorbenen Einwohnerinnen oder Einwohnern sowie den Rücktransport von in Zürich Verstorbenen in andere Gemeinden oder ins Ausland.

Das Bestattungs- und Friedhofamt kann für Transporte private Unternehmen beauftragen, wenn:

  1. a. ein betrieblicher Bedarf besteht;

  2. b. dringende Transporte ausserhalb der ordentlichen Dienstzeiten durchgeführt werden müssen;

  3. c. auf diese Weise besondere Anforderungen einer Religionsgemeinschaft berücksichtigt werden können.

Art. 14 Aufbahrung

Die Aufbahrung der Verstorbenen erfolgt in der Regel in den dazu hergerichteten städtischen Aufbahrungsräumen.

Art. 15 Kremation

Nach der Kremation ist die Asche in einer Urne oder einem geeigneten Behältnis zu sammeln und mit dem Namen der oder des Verstorbenen, der Registernummer und dem Kremationsdatum zu kennzeichnen.

Den Angehörigen wird eine Bescheinigung über den Vollzug der Kremation ausgestellt.

Das Bestattungs- und Friedhofamt sorgt für den Versand von Urnen in andere Gemeinden und die Ausstellung der notwendigen Begleitpapiere für den Versand ins Ausland.

Art. 16 Metallische Stoffe a. Medizinische Implantate und magnetische Stoffe

Medizinische Implantate und magnetische Stoffe werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet.

Art. 17 b. Edelmetalle

Edelmetalle werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet, sofern eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.

Die Zustimmung erteilt die Person, die den Todesfall anmeldet. Gegenteilige Willensäusserungen der oder des Verstorbenen zu Lebzeiten bleiben vorbehalten.

Auswärtige Gemeinden, die durch die Stadt kremieren, teilen dem Bestattungs- und Friedhofamt mit, ob die Zustimmung von der Person, die den Todesfall anmeldet, vorliegt.

Art. 18 c. Ertragsverwendung

Der Ertrag aus dem Verkauf der wiederverwertbaren Stoffe fliesst in die Stadtkasse. 3. Teil: Friedhöfe und Gräber

I. Friedhöfe

Art. 19 Beisetzungsanspruch

In den städtischen Friedhöfen können beigesetzt werden:

  1. a. Verstorbene mit letztem gesetzlichem Wohnsitz in Zürich;

  2. b. ausserhalb von Zürich wohnhaft gewesene Mieterinnen und Mieter von Privatgräbern und deren nutzungsberechtigten Angehörigen;

  3. c. ausserhalb von Zürich wohnhaft gewesene Personen, die in Zürich verstorben sind, sofern niemand für den Rücktransport aufkommt. Die Stadt Zürich kann die verstorbene Person in ihre Wohngemeinde zurücktransportieren lassen;

  4. d. in einer umliegenden Gemeinde der Stadt Zürich wohnhaft gewesene Personen, die einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Anforderungen an die Abdankung und Bestattung angehören.

Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts kann ausnahmsweise die Beisetzung in weiteren Fällen bewilligen.

Art. 20 Friedhofkreise

Das Bevölkerungsamt teilt das Stadtgebiet in Friedhofkreise ein. 4

Die Friedhofkreise bilden das Einzugsgebiet für einen bestimmten Friedhof.

Die Bestattung erfolgt im Friedhof des Friedhofkreises, in dem die oder der Verstorbene gewohnt hat. Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts kann im Einzelfall Einschränkungen erlassen und Ausnahmen bewilligen.

Besondere Grabfelder für Angehörige der gleichen Religionsgemeinschaft unterliegen nicht der Friedhofkreis-Einteilung.

Art. 21 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind für die Besuchenden jederzeit zugänglich.

Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts kann im Einzelfall die Öffnungszeiten einschränken.

Art. 22 Ruhe und Ordnung

Die Friedhöfe sind Stätten der Ruhe und der Besinnung. Besuchende haben sich entsprechend zu verhalten.

Das Friedhofpersonal kann Personen, die sich ungebührlich verhalten, wegweisen.

Für besondere Veranstaltungen auf Friedhöfen ist eine Bewilligung der Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts erforderlich.

Art. 23 Motorfahrzeuge

Das Führen und Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art auf dem Areal der Friedhöfe einschliesslich der dazugehörigen Nebenflächen ist nur in den nachfolgenden Fällen gestattet:

  1. a. Fahrten für oder von Menschen mit Behinderungen sowie Fahrten in Zusammenhang mit Abdankungen;

  2. b. Zulieferinnen und Zulieferer während der Dauer des Güterumschlags;

  3. c. Dienstfahrzeuge der Stadtverwaltung Zürich; 4 Gemäss Städtisches Geoinformationsreglement (StGeoIR) vom 23. März 2016, AS 704.100.

  4. d. Fahrten mit einer Fahr- oder Parkbewilligung von Grün Stadt Zürich;

  5. e. Besucherinnen und Besucher des Friedhofs auf den zugewiesenen Parkfeldern, sofern verlangt gegen Entrichtung einer Parkgebühr.

Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts oder die Friedhofverwaltungen können weitere Ausnahmen bewilligen.

Art. 24 Privatfriedhöfe

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Privatfriedhöfe auf Stadtgebiet besorgen die Verwaltung und den ordnungsgemässen Unterhalt ihrer Friedhöfe selbst.

Die Privatfriedhöfe führen die Bestattungen mit eigenem Personal und auf eigene Kosten durch.

Die Privatfriedhöfe unterstehen der Aufsicht des Bestattungs- und Friedhofamts. II. Gräber

A. Reihengräber, Reihennischen und

Art. 25 Reihengräber

Die allgemeinen Abteilungen umfassen Erdbestattungs- und Urnengräber in Reihenlage.

Die Erdbestattungsgräber sind in folgende Grabtypen eingeteilt:

  1. a. Grabtyp I für Verstorbene im Alter von mehr als 12 Jahren;

  2. b. Grabtyp II für verstorbene Kinder im Alter bis 12 Jahre;

  3. c. Grabtyp IV für verstorbene Kinder muslimischen Glaubens im Alter bis 12 Jahre;

  4. d. Grabtyp X für Verstorbene muslimischen Glaubens im Alter von mehr als 12 Jahren.

Die Urne von Kindern im Alter bis 12 Jahre wird in einem Grab ihrer Altersklasse beigesetzt.

Für Verstorbene, die einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Anforderungen an die Abdankung und Bestattung angehören, können zusätzliche Grabtypen geschaffen werden.

Art. 26 Grabtiefe Erdbestattung

In der Regel wird nacheinander in drei Tiefen bestattet:

  1. a. Grabtyp I / X: 2,0 m, 1,8 m, 1,6 m;

  2. b. Grabtyp II / IV: 1,6 m, 1,4 m, 1,2 m.

Art. 27 Reihennischen und Gemeinschaftsgräber

In den allgemeinen Abteilungen einzelner Friedhöfe werden ferner bereitgestellt:

  1. a. Geschlossene Reihennischen zur Beisetzung der Urne von Erwachsenen und Kindern;

  2. b. Gemeinschaftsgräber für die Beisetzung der Urne von Verstorbenen, für die auf eine individuelle Beisetzungsstelle verzichtet wird;

  3. c. Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen (für Totgeburten und sehr früh nach der Geburt verstorbene Kinder).

Art. 28 Reihenfolge der Benutzung

In den Reihengräbern und Nischenanlagen werden die Särge und Urnen nach der zeitlichen Reihenfolge der Bestattungen beigesetzt.

Art. 29 Einfassung von Reihengräbern

Die obligatorische Einfassung der Reihengräber mit einer­ Bepflanzung erfolgt auf Kosten der Stadt. Andere Einfassungen sind nicht zulässig.

Art. 30 Aufhebung der Urnennischen

Bei der Aufhebung von Urnennischen ist die Asche von Verstorbenen aus Aschenurnen, die von den Angehörigen innert angesetzter Frist nicht abgeholt wurden, in einem gemeinschaftlichen Aschengrab beizusetzen.

Art. 31 Überreste von Verstorbenen

Kommen im Verlauf von Bau- und Grabarbeiten auf dem Gebiet der Stadt Überreste Verstorbener zum Vorschein, so ist dies unverzüglich dem Bestattungs- und Friedhofamt zu melden.

Dieses sorgt für die Beisetzung der Überreste auf einem städtischen Friedhof.

B. Mietgräber (Privatgräber)

Art. 32 Mietgräber

In den städtischen Friedhöfen werden unterschiedliche Formen von Mietgräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Mietgebühren richtet sich nach der Lage des Grabs.

Ein Mietgrab für die Erdbestattung umfasst mindestens einen einzelnen Grabplatz von 1,1 m Breite und 3,0 m Länge oder zwei und mehr Grabplätze.

Urnenmietgräber sind in der Regel 1,6 m breit und 2 m lang. Die Beisetzungstiefe beträgt mindestens 0,6 m.

Art. 33 Mietdauer

Mietgräber werden in der Regel für 30 Jahre vermietet.

Bestehende Mietverhältnisse können im gegenseitigen Einverständnis des Bestattungs- und Friedhofamts und der Mietpartei um maximal 50 Jahre verlängert werden.

Das Mietverhältnis kann nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von den Angehörigen oder wenn diese die Pflichten gemäss Mietvertrag nicht einhalten, durch das Bestattungs- und Friedhofamt vorzeitig aufgelöst werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung von Gebühren.

Art. 34 Benutzungsdauer

Erdbestattungen in Mietgräbern sind solange zugelassen, als die Vertragsdauer noch die Einhaltung der Ruhefristen gewährleistet.

Übereinanderliegende Bestattungen sind unter Berücksichtigung der Mindesttiefen und unabhängig einer laufenden Ruhefrist möglich.

C. Ehren- und Schenkungsgräber

Art. 35 Voraussetzungen

Der Stadtrat kann Ehrengräber gewähren für Verstorbene, die sich in Bezug auf die Wohlfahrt und das Kulturleben der Stadt grosse Verdienste erworben oder durch ihr soziales, wissenschaftliches oder künstlerisches Lebenswerk internationale Geltung und Anerkennung erlangt haben.

Ein Anrecht auf ein Schenkungsgrab haben folgende Personen:

  1. a. ehemalige und amtierende Mitglieder des Stadtrats sowie ehemalige und amtierende Stadtschreiberinnen oder Stadtschreiber und Rechtskonsulentinnen oder Rechtskonsulenten des Stadtrats;

  2. b. ehemalige und amtierende Regierungsrätinnen oder Regierungsräte und Bundesrätinnen oder Bundesräte mit Wohnsitz in der Stadt Zürich entweder während ihrer Amtszeit oder im Zeitpunkt ihres Versterbens;

  3. c. Eheleute und eingetragene Partnerinnen und Partner von Personen mit einem Anrecht auf ein Schenkungsgrab.

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident ist zuständig für die Zuweisung eines Schenkungsgrabs.

Für Ehren- und Schenkungsgräber gelten besondere Richtlinien. III. Grabmäler und Grabunterhalt

Art. 36 Begriff des Grabmals

Als Grabmal gilt ein Grabzeichen, das an der Grabstätte einer verstorbenen Person für eine bestimmte Zeit fest installiert ist. Darunter fallen:

  1. a. Grabmäler auf Gräbern im Boden;

  2. b. Platten vor Urnennischen.

Art. 37 Aufstellen und Unterhalt

Das Grabmal muss sich angemessen in das Gesamtbild des Grabfelds und des Friedhofs integrieren und sich in unbeschädigtem Zustand befinden.

Die Erstellung gemauerter Grüfte ist nicht gestattet.

Art. 38 Bewilligung

Das Anbringen eines Grabmals erfordert eine Bewilligung des Bestattungs- und Friedhofamts.

Veränderungen an bereits bewilligten Grabmälern sind ebenfalls bewilligungspflichtig.

Art. 39 Allgemeine Voraussetzungen

Das Aufstellen und der Unterhalt von Grabmälern richten sich nach den Grabmalrichtlinien des Bevölkerungsamts 5 .

Art. 40 Sicherheit und Diskriminierungsverbot

Das Grabmal muss derart gestaltet, platziert und befestigt sein, dass der Betrieb des Friedhofs nicht behindert und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werden.

Es darf keine diskriminierenden Aussagen beinhalten.

Art. 41 Fristen

Auf Erdbestattungsgräbern muss eine Frist von zwölf Monaten bis zur Anbringung des Grabmals abgewartet werden.

Grundsätzlich ist die Friedhofverwaltung für die Freigabe der Gräber zuständig.

Auf Urnengräbern dürfen Grabmäler sofort nach der Beisetzung angebracht werden.

Art. 42 Gemeinschaftsgräber

Für die Gestaltung und Errichtung der Denkmäler auf Gemeinschaftsgräbern ist das Hochbaudepartement gemeinsam mit dem Präsidialdepartement und dem Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zuständig.

Art. 43 Beizug einer Fachperson

Für die Errichtung, Setzung und Abräumung eines Grabmals muss eine Fachperson beigezogen werden. 5 Die Grabmalrichtlinien können beim Bestattungs- und Friedhofamt bezogen oder auf der Homepage des Amts heruntergeladen werden.

Art. 44 Räumung von Reihengräbern

Bei der Räumung von Reihengräbern setzt das Bevölkerungsamt den Angehörigen eine angemessene Frist, um die Grabmäler abzuholen. Dazu startet es einen öffentlichen Aufruf und schreibt die Angehörigen persönlich an.

Falls die Grabmäler bis zum Räumungsdatum nicht abgeholt werden, kann das Bevölkerungsamt über sie verfügen.

Art. 45 Aufhebung von Mietgräbern

Bei Aufhebungen von Mietgräbern trägt die Mieterin oder der Mieter die Kosten für das Entfernen der Grabmäler und die allfällige Wiederherrichtung der Grabstätten.

Art. 46 Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 36 ff. und die Grabmalrichtlinien des Bevölkerungsamts kann das Bestattungs- und Friedhofamt die Abänderung oder Entfernung eines Grabmals veranlassen.

Das Bevölkerungsamt kann Grabmalherstellenden bei wiederholter Zuwiderhandlung im Sinne von Abs. 1 untersagen, Grabmäler für städtische Friedhöfe anzufertigen.

Halten sich die Grabmalherstellenden nicht an das Verbot, kann ihnen eine Busse auferlegt werden.

Art. 47 Unterhalt und Bepflanzung der Grabstätten

Das Bestattungs- und Friedhofamt sorgt in Zusammenarbeit mit Grün Stadt Zürich für:

  1. a. den Unterhalt der Grabstätten;

  2. b. die Bepflanzung der Grabstätten, wenn die Angehörigen des oder der Verstorbenen einen entsprechenden Auftrag erteilen. Die Angehörigen können die Bepflanzung auch selbst übernehmen.

Die private Bepflanzung muss den Richtlinien von Grün Stadt Zürich 6 entsprechen und hat sich harmonisch ins Gesamtbild des jeweiligen Friedhofs einzufügen.

Die Einzelheiten werden in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Angehörigen geregelt. 4. Teil: Kosten

Art. 48 Leistungen Leistungen für Angehörige

Verstorbene mit letztem Wohnsitz in Zürich haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Leistungen der Stadt:

  1. a. die Leichenschau;

  2. b. die Bekanntmachung der Bestattung in einem amtlichen Publikationsorgan; 6 Die Richtlinien betreffend Bepflanzung von Grün Stadt Zürich sind bei GSZ, Beatenplatz 2, 8021 Zürich, einsehbar.

  3. c. die Abgabe eines Standardsargs, Sargkissens und einfachen Bestattungskleids sowie die Einsargung;

  4. d. den Transport der oder des Verstorbenen innerhalb des Stadtgebiets zum städtischen Friedhof oder ins Krematorium.

Bei Erdbestattungen werden zusätzlich folgende Leistungen übernommen:

  1. a. die Abgabe eines Reihengrabs;

  2. b. das Öffnen und Zudecken des Grabs.

Bei Kremationen werden zusätzlich folgende Leistungen übernommen:

  1. a. die Kremation und Abgabe einer Standardurne;

  2. b. die Abgabe einer Urnennische oder eines Urnengrabs;

  3. c. der Urnentransport vom Krematorium zum städtischen Friedhof;

  4. d. das Öffnen und Schliessen der Urnennische oder des Reihengrabs.

Verzichten die Angehörigen auf einzelne Leistungen, entsteht daraus kein Kompensationsanspruch. Art. 48 bis 7 Angehörigen von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in Zürich werden die Kosten für die Hinfahrt zum Friedhof und für die Rückfahrt vom Friedhof innerhalb des Stadtgebiets am Tag der Trauerfeier bei Bedarf vergütet.

Art. 49 Weitere

Das Bestattungs- und Friedhofamt ist ermächtigt, Leis-

Art. 4 Leistungen

Abs. 1 der kantonalen Bestattungsverordnung 8 in Rechnung zu stellen.

Art. 50 Gebühren: a. rischer Obligato­ Unterhalt

Das Bestattungs- und Friedhofamt erhebt für den obligatorischen Unterhalt der Grabstätte eine jährliche Gebühr von den Angehörigen . 9

Art. 51 b. Bepflanzung

Sofern die Angehörigen das Grab nicht selbst bepflanzen, werden für die Bepflanzung Gebühren erhoben. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung mit dem Bestattungs- und Friedhofamt festgelegt. 7 Fassung gem. STRB Nr. 454 vom 27. Mai 2020; Inkrafttreten 1. August 2020. 8 vom 20. Mai 2015, BesV, LS 818.61. 9 Gebühren für den Gräberunterhalt vom 29. Oktober 2014, AS 818.650.

Kommt niemand für die Bepflanzung einer Grabstätte auf, wird diese auf Kosten der Stadt mit einer schlichten Dauerbepflanzung versehen und Instand gehalten.

Art. 52 c. Weitere Regelungen

Im Übrigen ist das Reglement über die allgemeinen Gebühren der Stadtverwaltung 10 anwendbar. 5. Teil: Haftung

Art. 53 Gemeinwesen

Die Stadt haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigungen von Grabmälern oder Beschädigungen von Bepflanzungen durch Dritte.

Sie haftet auch nicht für Schäden, die durch Grabsenkungen, ungenügenden Unterhalt durch Dritte oder infolge von Naturereignissen entstehen.

Die Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 54 Zahlungspflichtige Personen

Für die auferlegten Gebühren und Kosten haften gegenüber der Stadt die Auftraggeberinnen und -geber oder mangels solcher die Erbinnen und Erben. 6. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 55 Vollzug

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements erlässt Bestimmungen über den Vollzug dieses Reglements, insbesondere zu den einzelnen Friedhöfen und über die Höhe der Gebühren.

Das Bevölkerungsamt erlässt Bestimmungen über den Vollzug von Art. 32 – 34 (Mietgräber), Art. 35 (Ehren- und Schenkungsgräber) und Art. 36 – 47 (Grabmäler und Grabunterhalt).

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse und Beschlüsse werden aufgehoben:

  1. a. Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe vom 25. Juni 1971;

  2. b. Grabmalverordnung vom 13. Juli 2011;

  3. c. Stadtratsbeschluss Nr. 379 vom 5. März 1997;

  4. d. Stadtratsbeschluss Nr. 221 vom 12. Dezember 1963;

  5. e. Stadtratsbeschluss Nr. 1933 vom 18. September 1953.

Art. 57 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. September 2018 in Kraft. 10 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.